Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.01.2008 – IX ZR 234/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und

Dr. Detlev Fischer

am 24. Januar 2008

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

zur Durchführung der Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkam-

mer des Landgerichts Hamburg vom 10. November 2006 wird zu-

rückgewiesen.

Gründe

2

Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte

Durchführung der Revision keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Die Sache weist keine grundsätzliche Bedeutung mehr auf. Mit Urteil

vom 11. Januar 2007 (BGHZ 170, 276) hat der Senat entschieden, dass eine

Tilgung von Gläubigerforderungen mit Mitteln aus einer ungenehmigten Konto-

überziehung keine Gläubigerbenachteiligung bewirkt. Das Landgericht hat da-

her zu Recht eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 129 ff InsO verneint und die

Klage für unbegründet angesehen. Wird im Laufe des Prozesskostenhilfever-

fahrens die zunächst offene Grundsatzfrage durch eine höchstrichterliche Ent-

scheidung in einem für den Antragsteller ungünstigen Sinn geklärt, so kann die-

sem - auch für die zurückliegende Zeit - nicht mehr Prozesskostenhilfe gewährt

werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Januar 1982 - IVb ZB 925/80, MDR 1982, 564,

565; Zöller/Philippi, ZPO 26. Aufl. § 119 Rn. 45).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Prof. Dr. Gehrlein

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 24.05.2006 - 921 C 20/06 -

LG Hamburg, Entscheidung vom 10.11.2006 - 303 S 14/06 -