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BGH Urteil vom 25.01.2008 – V ZR 93/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 25. Januar 2008 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Wird das herrschende Grundstück geteilt, so wirkt die Eintragung der Dienstbarkeit

auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundstücks auch dann zugunsten der Ei-

gentümer der getrennten Teile fort, wenn sich die Teilung nicht aus den das dienen-

de Grundstück betreffenden Grundbucheintragungen ergibt.

BGH, Urt. v. 25. Januar 2008 - V ZR 93/07 - OLG Frankfurt

LG Kassel

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die

Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2006

wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer eines in K. belegenen Hausgrundstücks

(Flurstück 121/3) sowie der Parzelle 446/122. Letztere ermöglicht zusammen

mit den im Eigentum der Beklagten stehenden Wegparzellen 122/7 und

447/122, dass das Hausgrundstück von der B. straße zu erreichen ist.

Nach den Grundbucheintragungen in Abteilung II sind die Wegeparzellen mit

folgenden Grunddienstbarkeiten belastet:

lfd. Nr. 1: Geh- und Fahrrecht zugunsten des jeweiligen Eigen- tümers des Grundstücks … Flurstück 446/122 …;

lfd. Nr. 2: … Die Errichtung von Einrichtungen wie Zäunen, He- cken oder Mauern ist ausgeschlossen; … für den jeweiligen Ei- gentümer des Grundstücks … Flurstück 121/2 … .

3

Bereits vor dem Eigentumserwerb der Beklagten war das Grundstück

121/2 in die Flurstücke 121/3 bis 121/5 "fortgemessen" worden.

Gestützt auf diese Dienstbarkeiten hat der Kläger von der Beklagten er-

folglos die Beseitigung von zwei Pflanzkübeln und eines Maschendrahtzauns

verlangt; insoweit ist der Rechtsstreit rechtskräftig abgeschlossen. Mit der Wi-

derklage möchte die Beklagte in erster Linie die Löschung der in Abteilung II

unter Nr. 2 eingetragenen Dienstbarkeit erreichen, soweit diese für den jeweili-

gen Eigentümer des Flurstücks 121/2 eingetragen ist; hilfsweise hat sie einen

eingeschränkten Antrag gestellt, dem das Landgericht stattgegeben hat. Die

gegen die Abweisung des Hauptantrags eingelegte Berufung ist erfolglos

geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene

Revision der Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht hat einen Löschungsanspruch der Beklagten mit

der Begründung verneint, nach § 1025 BGB bestehe die Dienstbarkeit trotz

Grundstücksteilung fort. Die Voraussetzungen für einen gutgläubig lastenfreien

Erwerb lägen nicht vor, weil ein guter Glaube daran, das Grundstück sei nicht

mit einer Dienstbarkeit belastet, unter Berücksichtigung der Regelung des

§ 1025 BGB nicht habe entstehen können. Dies gelte auch dann, wenn die Tei-

lung nicht aus dem das dienende Grundstück betreffenden Grundbuchblatt er-

sichtlich sei. Der Umstand der Teilung und die nunmehr Berechtigten ließen

sich ohne weiteres über das das herrschende Grundstück betreffende Be-

standsverzeichnis und die jeweiligen Eintragungen in den Grundbuchblättern zu

den aus der Teilung hervorgegangenen Grundstücken erschließen.

II.

7

Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

1. Der Beklagten steht der geltend gemachte Löschungsanspruch (§ 894

BGB) nicht zu. Die Dienstbarkeit ist nicht erloschen.

a) Nach § 1025 Satz 1 BGB besteht eine Dienstbarkeit auch nach Tei-

lung des herrschenden Grundstücks an den Grundstücksteilen fort. Sie erlischt

nur ausnahmsweise und auch dann nur an solchen Teilen, denen das dingliche

Recht nicht zum Vorteil gereicht (§ 1025 Satz 2 BGB). Indessen zeigt die Revi-

sion kein Vorbringen auf, aus dem sich dies ergeben könnte. Soweit sie auf

Sachvortrag verweist, wonach das Grundstück über die Ostseite, den E. weg,

erschlossen sei, steht dies dem Fortbestehen der Dienstbarkeit schon deshalb

nicht entgegen, weil selbst eine weitere Zuwegung oder Zufahrt die Vorteilhaf-

tigkeit der durch die Dienstbarkeit eingeräumten Benutzungsmöglichkeit nicht

ausräumte. Anders als beim gesetzlichen Notwegrecht (§ 917 BGB) kommt es

bei rechtsgeschäftlich eingeräumten Wegerechten auf das Fehlen einer ander-

weitigen Grundstücksverbindung zum öffentlichen Wegenetz nur dann an, wenn

dies – anders als hier – zum Inhalt der Dienstbarkeit gemacht worden ist.

8

b) Die Grunddienstbarkeit ist auch nicht durch gutgläubig lastenfreien Ei-

gentumserwerb nach § 892 Abs. 1 BGB untergegangen. Die Konstellation, dass

ein dingliches Recht im Grundbuch zu Unrecht gelöscht worden ist, liegt hier

nicht vor. Auch im Übrigen fehlt es schon an einer Unrichtigkeit des Grund-

buchs, die Grundlage eines lastenfreien Erwerbs kraft guten Glaubens sein

könnte. Die Eintragung der Dienstbarkeit auf dem Grundbuchblatt des dienen-

den Grundstücks wirkt auch dann zugunsten der Eigentümer der getrennten

Teile fort, wenn sich die Teilung des herrschenden Grundstücks nicht aus den

das dienende Grundstück betreffenden Grundbucheintragungen ergibt (KG

NJW 1976, 697, 698; MünchKomm-BGB/Falckenberg, 4. Aufl., § 1025 Rdn. 2;

Palandt/Bassenge, 67. Aufl., § 1025 Rdn. 1; Staudinger/Mayer [2002], § 1025

Rdn. 6 m.w.N.; vgl. auch BayOblG DNotZ 1996, 24, 25 f.). Auf die zutreffenden

Erwägungen des Berufsurteils wird verwiesen.

9

2. Ob die Beklagte die Eintragung der nunmehr herrschenden Grund-

stücke in Abteilung II des dienenden Grundstücks aus Klarstellungsgründen

verlangen kann (dazu BayOblG DNotZ 1996, 24, 26), braucht mangels eines

dahin gehenden Antrags nicht entschieden zu werden (§ 308 Abs. 1 ZPO).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen:

LG Kassel, Entscheidung vom 21.02.2006 - 8 O 1653/05 -

OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 14.12.2006 - 15 U 48/06 -