BGH Urteil vom 25.01.2008 – V ZR 93/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 25. Januar 2008 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1025 Satz 1
Wird das herrschende Grundstück geteilt, so wirkt die Eintragung der Dienstbarkeit
auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundstücks auch dann zugunsten der Ei-
gentümer der getrennten Teile fort, wenn sich die Teilung nicht aus den das dienen-
de Grundstück betreffenden Grundbucheintragungen ergibt.
BGH, Urt. v. 25. Januar 2008 - V ZR 93/07 - OLG Frankfurt
LG Kassel
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2006
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines in K. belegenen Hausgrundstücks
(Flurstück 121/3) sowie der Parzelle 446/122. Letztere ermöglicht zusammen
mit den im Eigentum der Beklagten stehenden Wegparzellen 122/7 und
447/122, dass das Hausgrundstück von der B. straße zu erreichen ist.
Nach den Grundbucheintragungen in Abteilung II sind die Wegeparzellen mit
folgenden Grunddienstbarkeiten belastet:
lfd. Nr. 1: Geh- und Fahrrecht zugunsten des jeweiligen Eigen- tümers des Grundstücks … Flurstück 446/122 …;
lfd. Nr. 2: … Die Errichtung von Einrichtungen wie Zäunen, He- cken oder Mauern ist ausgeschlossen; … für den jeweiligen Ei- gentümer des Grundstücks … Flurstück 121/2 … .
Bereits vor dem Eigentumserwerb der Beklagten war das Grundstück
121/2 in die Flurstücke 121/3 bis 121/5 "fortgemessen" worden.
Gestützt auf diese Dienstbarkeiten hat der Kläger von der Beklagten er-
folglos die Beseitigung von zwei Pflanzkübeln und eines Maschendrahtzauns
verlangt; insoweit ist der Rechtsstreit rechtskräftig abgeschlossen. Mit der Wi-
derklage möchte die Beklagte in erster Linie die Löschung der in Abteilung II
unter Nr. 2 eingetragenen Dienstbarkeit erreichen, soweit diese für den jeweili-
gen Eigentümer des Flurstücks 121/2 eingetragen ist; hilfsweise hat sie einen
eingeschränkten Antrag gestellt, dem das Landgericht stattgegeben hat. Die
gegen die Abweisung des Hauptantrags eingelegte Berufung ist erfolglos
geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene
Revision der Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat einen Löschungsanspruch der Beklagten mit
der Begründung verneint, nach § 1025 BGB bestehe die Dienstbarkeit trotz
Grundstücksteilung fort. Die Voraussetzungen für einen gutgläubig lastenfreien
Erwerb lägen nicht vor, weil ein guter Glaube daran, das Grundstück sei nicht
mit einer Dienstbarkeit belastet, unter Berücksichtigung der Regelung des
§ 1025 BGB nicht habe entstehen können. Dies gelte auch dann, wenn die Tei-
lung nicht aus dem das dienende Grundstück betreffenden Grundbuchblatt er-
sichtlich sei. Der Umstand der Teilung und die nunmehr Berechtigten ließen
sich ohne weiteres über das das herrschende Grundstück betreffende Be-
standsverzeichnis und die jeweiligen Eintragungen in den Grundbuchblättern zu
den aus der Teilung hervorgegangenen Grundstücken erschließen.
II.
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Der Beklagten steht der geltend gemachte Löschungsanspruch (§ 894
BGB) nicht zu. Die Dienstbarkeit ist nicht erloschen.
a) Nach § 1025 Satz 1 BGB besteht eine Dienstbarkeit auch nach Tei-
lung des herrschenden Grundstücks an den Grundstücksteilen fort. Sie erlischt
nur ausnahmsweise und auch dann nur an solchen Teilen, denen das dingliche
Recht nicht zum Vorteil gereicht (§ 1025 Satz 2 BGB). Indessen zeigt die Revi-
sion kein Vorbringen auf, aus dem sich dies ergeben könnte. Soweit sie auf
Sachvortrag verweist, wonach das Grundstück über die Ostseite, den E. weg,
erschlossen sei, steht dies dem Fortbestehen der Dienstbarkeit schon deshalb
nicht entgegen, weil selbst eine weitere Zuwegung oder Zufahrt die Vorteilhaf-
tigkeit der durch die Dienstbarkeit eingeräumten Benutzungsmöglichkeit nicht
ausräumte. Anders als beim gesetzlichen Notwegrecht (§ 917 BGB) kommt es
bei rechtsgeschäftlich eingeräumten Wegerechten auf das Fehlen einer ander-
weitigen Grundstücksverbindung zum öffentlichen Wegenetz nur dann an, wenn
dies – anders als hier – zum Inhalt der Dienstbarkeit gemacht worden ist.
b) Die Grunddienstbarkeit ist auch nicht durch gutgläubig lastenfreien Ei-
gentumserwerb nach § 892 Abs. 1 BGB untergegangen. Die Konstellation, dass
ein dingliches Recht im Grundbuch zu Unrecht gelöscht worden ist, liegt hier
nicht vor. Auch im Übrigen fehlt es schon an einer Unrichtigkeit des Grund-
buchs, die Grundlage eines lastenfreien Erwerbs kraft guten Glaubens sein
könnte. Die Eintragung der Dienstbarkeit auf dem Grundbuchblatt des dienen-
den Grundstücks wirkt auch dann zugunsten der Eigentümer der getrennten
Teile fort, wenn sich die Teilung des herrschenden Grundstücks nicht aus den
das dienende Grundstück betreffenden Grundbucheintragungen ergibt (KG
NJW 1976, 697, 698; MünchKomm-BGB/Falckenberg, 4. Aufl., § 1025 Rdn. 2;
Palandt/Bassenge, 67. Aufl., § 1025 Rdn. 1; Staudinger/Mayer [2002], § 1025
Rdn. 6 m.w.N.; vgl. auch BayOblG DNotZ 1996, 24, 25 f.). Auf die zutreffenden
Erwägungen des Berufsurteils wird verwiesen.
2. Ob die Beklagte die Eintragung der nunmehr herrschenden Grund-
stücke in Abteilung II des dienenden Grundstücks aus Klarstellungsgründen
verlangen kann (dazu BayOblG DNotZ 1996, 24, 26), braucht mangels eines
dahin gehenden Antrags nicht entschieden zu werden (§ 308 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
LG Kassel, Entscheidung vom 21.02.2006 - 8 O 1653/05 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 14.12.2006 - 15 U 48/06 -