Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.01.2008 – II ZR 209/06

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Januar 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn,

Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. August 2006

wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-

henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Auf

die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen kommt es schon deshalb nicht

an, weil das von den Parteien vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot

nach der ständigen Rechtsprechung des Senats mangels einer gegenständli-

chen und räumlichen Begrenzung nichtig ist.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 265.871,84 €

Goette

Kurzwelly

Strohn

Reichart

Drescher

Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 18.02.2004 - 3 O 107/02 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.08.2006 - 8 U 315/04 -