BGH Beschluss vom 28.01.2008 – II ZR 29/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 743 Abs. 1, 745 Abs. 3 Satz 2
Das in § 743 Abs. 1 BGB normierte Recht jedes Teilhabers auf einen - seinem Anteil
an der Gemeinschaft entsprechenden - Bruchteil der Nutzungen kann gemäß § 745
Abs. 3 Satz 2 BGB nicht ohne seine Zustimmung durch bloße Mehrheitsentschei-
dung beeinträchtigt werden.
BGH, Beschluss vom 28. Januar 2008 - II ZR 29/07 - LG Kassel
AG Fritzlar
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Januar 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
einstimmig beschlossen:
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat be-
absichtigt, die Revision der Beklagten durch Beschluss gemäß
§ 552 a ZPO zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 810,00 €
festgesetzt.
Gründe
Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die
Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Eine Grundsatzfrage stellt sich entgegen der Annahme des Berufungsge-
richts nicht. Die vom Berufungsgericht für zulassungsrelevant erachtete Frage,
ob ein Miterbe ein - im Nachlass befindliches und ihm in Ausführung einer Tei-
lungsanordnung von der Miterbengemeinschaft übertragenes - Bruchteilseigen-
tum an einem Grundstück als Sondernachfolger im Sinne von § 1010 BGB oder
als Gesamtrechtsnachfolger erworben hat, ist nicht entscheidungserheblich.
Denn die Revision der Beklagten hat - ohne dass es auf diese Frage ankommt -
keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte kann der Klägerin die ihr als Miteigen-
tümerin zustehenden Nutzungen nicht unter Berufung auf § 13 Abs. 2 ihres Sta-
tuts verweigern, weil diese - zudem gegen den gemeinschaftsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßende
(vgl. dazu MünchKommBGB/
K. Schmidt 4. Aufl. § 741 Rdn. 36) - Regelung schon gegenüber der Erblasserin
mangels von ihr erteilter Zustimmung unwirksam war. Das in § 743 Abs. 1 BGB
normierte Recht jedes Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden
Bruchteil der Nutzungen kann gemäß § 745 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht ohne sei-
ne Zustimmung durch bloße Mehrheitsentscheidung beeinträchtigt werden
(MünchKommBGB/K. Schmidt aaO § 743 Rdn. 8). Dass - wie von der Beklag-
ten allerdings ohne Beweisantritt behauptet und von der Klägerin bestritten
wurde - die Erblasserin der in § 13 Abs. 2 des Statuts der Beklagten getroffenen
Regelung zugestimmt hat, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Zustimmung der in
G. lebenden Erblasserin nicht deshalb entbehrlich, weil nach dem
Inhalt der Regelung nicht ihr eigenes Nutzungsrecht, sondern nur das ihrer
Rechtsnachfolger als mögliche so genannte "Ausmärker" habe beeinträchtigt
werden können. Eine von der Erblasserin erteilte Zustimmung wäre
- vorbehaltlich der Regelung des § 1010 BGB - grundsätzlich auch für ihre
Rechtsnachfolgerin verbindlich gewesen. Fehlt die Zustimmung der Erblasserin
zu der in § 13 Abs. 2 des Statuts enthaltenen Einschränkung des Rechts auf
Nutzungen, ist nach § 745 Abs. 3 Satz 2 BGB jedenfalls die - hier nicht erteilte -
Zustimmung ihrer Rechtsnachfolgerin erforderlich, um diese von den ihr gebüh-
renden Nutzungen auszuschließen.
Goette Kurzwelly Strohn
Reichart Drescher
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt wor-
den.
Vorinstanzen:
AG Fritzlar, Entscheidung vom 19.05.2006 - 8 C 708/05 (10) -
LG Kassel, Entscheidung vom 23.11.2006 - 1 S 240/06 -