BGH Beschluss vom 28.01.2008 – II ZR 290/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GmbHG § 34
Ist in einem Vorprozess zwischen der GmbH und Gesellschaftern, hinsichtlich
derer der Ausschluss und die Einziehung ihrer Geschäftsanteile satzungsge-
mäß beschlossen wurden, rechtskräftig festgestellt worden, dass diese noch bis
zur Zahlung des Einziehungsentgelts Gesellschafter sind, so kann aufgrund der
Bindungswirkung dieses Urteils in einem Folgeprozess nicht abweichend hier-
von ein früherer Verlust der Gesellschafterstellung unabhängig vom Eintritt die-
ser Bedingung festgestellt werden.
BGH, Beschluss vom 28. Januar 2008 - II ZR 290/06 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Januar 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-
sichtigt, die Revision der Klägerin gemäß § 552 a ZPO durch Be-
schluss zurückzuweisen.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor,
und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).
I. Das Berufungsgericht hat die Entscheidungserheblichkeit der von ihm
aufgeworfenen Grundsatzfrage einer etwaigen Übertragbarkeit der aus dem
Senatsurteil vom 1. April 1953 (BGHZ 9, 157) abgeleiteten sog. Bedingungsleh-
re auf die hier vorliegende Konstellation einer "reinen" Zwangseinziehung ge-
mäß § 34 GmbHG in Verkennung der Besonderheiten des zu entscheidenden
Falles zu Unrecht angenommen. Denn das Landgericht Wuppertal hat bereits
- wie das Oberlandesgericht selbst hervorgehoben, dann aber nicht verwertet
hat - durch Urteil vom 2. Juni 2004 mit Rechtskraftwirkung zwischen den Par-
teien des hiesigen Rechtsstreits festgestellt, dass die Beklagten "noch bis zur
Zahlung des Einziehungsentgelts in Höhe von jeweils 6.376,77 €" Gesellschaf-
terinnen der Klägerin sind. Angesichts der Verbindlichkeit jener Entscheidung
- von der im Übrigen die Parteien auch im vorliegenden Rechtsstreit als selbst-
verständlich ausgegangen sind - war die dafür vom Landgericht Wuppertal im
Anschluss an die sog. Bedingungstheorie gegebene Begründung im vorliegen-
den Rechtsstreit keiner revisionsrechtlichen Prüfung mehr zugänglich und dem-
entsprechend auch die umfängliche - wenngleich unvollständige - Darstellung
und Erörterung des Meinungsstreits durch das Berufungsgericht überflüssig;
zugleich stellte sich für das Berufungsgericht auch nicht in entscheidungserheb-
licher Weise die Frage einer etwaigen Divergenz zu einer Entscheidung des
Oberlandesgerichts Hamm (GmbHR 1993, 743, 746). Denn für die im vorlie-
genden Rechtsstreit von der Klägerin begehrte Feststellung, dass die Beklagten
seit dem 9. Oktober 2004, hilfsweise seit dem 5. Januar 2005 nicht mehr Ge-
sellschafterinnen der Klägerin sind, war auf der Grundlage jenes Urteils des
Landgerichts Wuppertal vom 2. Juni 2004 lediglich noch tatrichterlich zu ent-
scheiden, ob die Klägerin zu den genannten Zeitpunkten die geschuldeten Ab-
findungszahlungen an die Beklagten erbracht hat oder diese sich gemäß § 162
Abs. 1 BGB wegen treuwidriger Vereitelung der Erfüllung der Abfindungsver-
bindlichkeit so behandeln lassen müssen, als seien die Zahlungen erfolgt. Die
Beantwortung dieser allein entscheidungserheblichen Frage betraf nur den
konkreten Einzelfall, ohne dass insoweit die Voraussetzungen des § 543 ZPO
vorgelegen hätten.
II. Das Berufungsgericht hat die Sache auch ohne revisionsrechtlich be-
achtlichen Rechtsfehler entschieden. Die von der Klägerin insoweit erhobenen
Revisionsrügen einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, der §§ 139, 286 ZPO
1. Nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts war die
Klägerin zwar bei Beschlussfassung im Jahr 2001, nicht jedoch im Jahr 2003
dazu in der Lage, das von den Beklagten schließlich eingeklagte Abfindungs-
len; daher sahen sich die Beklagten veranlasst, in dem Rechtsstreit gegen die
hiesige Klägerin vor dem Landgericht Wuppertal (4 O 379/03) die - rechtskräftig
gewordene - Feststellung zu erwirken, dass die Beklagten noch bis zur Zahlung
des Einziehungsentgelts in Höhe von jeweils 6.376,77 € Gesellschafterinnen
der Klägerin sind. Angesichts dessen ist das Berufungsgericht aufgrund revisi-
onsrechtlich einwandfreier tatrichterlicher Würdigung zu der Überzeugung ge-
langt, dass die Beklagten in der Folgezeit nicht verpflichtet gewesen seien, Zah-
lungsangebote der Klägerin oder der anderen Gesellschafter ohne deren ein-
deutige Klarstellung anzunehmen, dass derartige Zahlungen "ohne wenn und
aber" ohne Beeinträchtigung des Stammkapitals der Klägerin, etwa aus dem
Privatvermögen der Gesellschafter erbracht würden.
Insbesondere
lässt
- entgegen der Ansicht der Revision - die aus dem wechselseitigen Schrift-
wechsel gezogene Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, den Beklagten sei
jedenfalls eine etwaige Bereitschaft der Gesellschafter S. , die Abfin-
dungszahlungen uneingeschränkt und ohne vorbehaltenen Rückgriff auf das
Gesellschaftsvermögen selbst zu leisten, nicht in der erforderlichen eindeutigen
Weise kommuniziert worden, revisionsrechtlich relevante Rechtsfehler nicht
erkennen. Die Revision vermag - trotz umfangreicher Ausführungen - kein tat-
sächliches Vorbringen der Klägerin zu bezeichnen, das vom Berufungsgericht
zu Unrecht übergangen worden wäre. Für die Beklagten lag insbesondere mit
dem nicht näher erläuterten Hinweis auf einen richterlichen Vorschlag in einem
Vorprozess keineswegs auf der Hand, dass die Gesellschafter S. bereit
gewesen wären, das Abfindungsentgelt uneingeschränkt aus ihrem Privatver-
mögen zu leisten; dies gilt um so mehr, als nach einem der verschiedenen rich-
terlichen Vorschläge zwar die Zahlungsverpflichtung der Klägerin durch die
verbleibenden Gesellschafter übernommen, jedoch zugleich die Rückgriffsfor-
derung gestundet werden sollte, bis sie bei verbesserter Vermögenslage aus
dem ungebundenen Vermögen der Klägerin bezahlt werden könnte. Anstatt
sich lediglich auf nicht näher konkretisierte richterliche Vergleichsvorschläge in
einem Vorprozess zu beziehen, hätte die Klägerin unmissverständlich mitteilen
müssen, dass die Gesellschafter S. die Abfindung aus ihrem Privat-
vermögen aufbringen wollten, wenn dies tatsächlich uneingeschränkt so beab-
sichtigt gewesen wäre. Mit ihrer gegenteiligen Bewertung der festgestellten
Umstände versucht die Klägerin lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger
Weise, die einwandfreie tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts durch
ihre eigene zu ersetzen; eine zulässige und begründete Rüge aus § 286 ZPO
lässt sich darauf nicht stützen.
2. Haben danach die Beklagten angesichts des nicht eindeutigen Verhal-
tens der Klägerin und der restlichen Gesellschafter jedenfalls zu den im Rah-
men der Klageanträge maßgeblichen Zeitpunkten des 9. Oktober 2004 bzw.
des 5. Januar 2005 nicht grundlos und damit auch nicht treuwidrig die Entge-
gennahme von Zahlungen der Gesellschafter auf die von der Klägerin geschul-
deten Abfindungen verweigert, so kommt es nicht mehr darauf an, ob etwa im
Zeitpunkt der Berufungsverhandlung eine diesbezügliche Bereitschaft der Ge-
sellschafter S. bestanden hat. Abgesehen davon, dass ausweislich des
entsprechenden Sitzungsprotokolls von deren Seite die Erklärung abgegeben
wurde, dass sie bzw. ihre Eltern nicht mehr zu einer entsprechenden Zahlung
bereit seien, ist es daher irrelevant, ob - wie die Revision rügt - ein Hinweis des
Berufungsgerichts angebracht gewesen wäre, dass es derartige Umstände bei
seiner Entscheidung mitberücksichtigen wollte. Dass es solche Umstände - wie
geschehen - zumindest als Indizien für das frühere Verhalten der Klägerin bzw.
der Gesellschafter S. heranziehen durfte, lag ohnehin auf der Hand und
bedurfte daher auch keines besonderen richterlichen Hinweises.
Goette Kurzwelly Strohn
Reichart Drescher
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt
worden.
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.2005 - 7 O 94/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.11.2006 - I-6 U 283/05 -