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BGH Beschluss vom 28.01.2008 – II ZR 290/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GmbHG § 34

Ist in einem Vorprozess zwischen der GmbH und Gesellschaftern, hinsichtlich

derer der Ausschluss und die Einziehung ihrer Geschäftsanteile satzungsge-

mäß beschlossen wurden, rechtskräftig festgestellt worden, dass diese noch bis

zur Zahlung des Einziehungsentgelts Gesellschafter sind, so kann aufgrund der

Bindungswirkung dieses Urteils in einem Folgeprozess nicht abweichend hier-

von ein früherer Verlust der Gesellschafterstellung unabhängig vom Eintritt die-

ser Bedingung festgestellt werden.

BGH, Beschluss vom 28. Januar 2008 - II ZR 290/06 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Januar 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher

einstimmig beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-

sichtigt, die Revision der Klägerin gemäß § 552 a ZPO durch Be-

schluss zurückzuweisen.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor,

und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).

I. Das Berufungsgericht hat die Entscheidungserheblichkeit der von ihm

aufgeworfenen Grundsatzfrage einer etwaigen Übertragbarkeit der aus dem

Senatsurteil vom 1. April 1953 (BGHZ 9, 157) abgeleiteten sog. Bedingungsleh-

re auf die hier vorliegende Konstellation einer "reinen" Zwangseinziehung ge-

mäß § 34 GmbHG in Verkennung der Besonderheiten des zu entscheidenden

Falles zu Unrecht angenommen. Denn das Landgericht Wuppertal hat bereits

- wie das Oberlandesgericht selbst hervorgehoben, dann aber nicht verwertet

hat - durch Urteil vom 2. Juni 2004 mit Rechtskraftwirkung zwischen den Par-

teien des hiesigen Rechtsstreits festgestellt, dass die Beklagten "noch bis zur

Zahlung des Einziehungsentgelts in Höhe von jeweils 6.376,77 €" Gesellschaf-

terinnen der Klägerin sind. Angesichts der Verbindlichkeit jener Entscheidung

- von der im Übrigen die Parteien auch im vorliegenden Rechtsstreit als selbst-

verständlich ausgegangen sind - war die dafür vom Landgericht Wuppertal im

Anschluss an die sog. Bedingungstheorie gegebene Begründung im vorliegen-

den Rechtsstreit keiner revisionsrechtlichen Prüfung mehr zugänglich und dem-

entsprechend auch die umfängliche - wenngleich unvollständige - Darstellung

und Erörterung des Meinungsstreits durch das Berufungsgericht überflüssig;

zugleich stellte sich für das Berufungsgericht auch nicht in entscheidungserheb-

licher Weise die Frage einer etwaigen Divergenz zu einer Entscheidung des

Oberlandesgerichts Hamm (GmbHR 1993, 743, 746). Denn für die im vorlie-

genden Rechtsstreit von der Klägerin begehrte Feststellung, dass die Beklagten

seit dem 9. Oktober 2004, hilfsweise seit dem 5. Januar 2005 nicht mehr Ge-

sellschafterinnen der Klägerin sind, war auf der Grundlage jenes Urteils des

Landgerichts Wuppertal vom 2. Juni 2004 lediglich noch tatrichterlich zu ent-

scheiden, ob die Klägerin zu den genannten Zeitpunkten die geschuldeten Ab-

findungszahlungen an die Beklagten erbracht hat oder diese sich gemäß § 162

Abs. 1 BGB wegen treuwidriger Vereitelung der Erfüllung der Abfindungsver-

bindlichkeit so behandeln lassen müssen, als seien die Zahlungen erfolgt. Die

Beantwortung dieser allein entscheidungserheblichen Frage betraf nur den

konkreten Einzelfall, ohne dass insoweit die Voraussetzungen des § 543 ZPO

vorgelegen hätten.

II. Das Berufungsgericht hat die Sache auch ohne revisionsrechtlich be-

achtlichen Rechtsfehler entschieden. Die von der Klägerin insoweit erhobenen

Revisionsrügen einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, der §§ 139, 286 ZPO

sowie der §§ 162, 242 BGB sind unbegründet.

1. Nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts war die

Klägerin zwar bei Beschlussfassung im Jahr 2001, nicht jedoch im Jahr 2003

dazu in der Lage, das von den Beklagten schließlich eingeklagte Abfindungs-

entgelt unter Wahrung des Kapitalerhaltungsgebots (§§ 30, 31 GmbHG) zu zah-

len; daher sahen sich die Beklagten veranlasst, in dem Rechtsstreit gegen die

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hiesige Klägerin vor dem Landgericht Wuppertal (4 O 379/03) die - rechtskräftig

gewordene - Feststellung zu erwirken, dass die Beklagten noch bis zur Zahlung

des Einziehungsentgelts in Höhe von jeweils 6.376,77 € Gesellschafterinnen

der Klägerin sind. Angesichts dessen ist das Berufungsgericht aufgrund revisi-

onsrechtlich einwandfreier tatrichterlicher Würdigung zu der Überzeugung ge-

langt, dass die Beklagten in der Folgezeit nicht verpflichtet gewesen seien, Zah-

lungsangebote der Klägerin oder der anderen Gesellschafter ohne deren ein-

deutige Klarstellung anzunehmen, dass derartige Zahlungen "ohne wenn und

aber" ohne Beeinträchtigung des Stammkapitals der Klägerin, etwa aus dem

Privatvermögen der Gesellschafter erbracht würden.

Insbesondere

lässt

- entgegen der Ansicht der Revision - die aus dem wechselseitigen Schrift-

wechsel gezogene Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, den Beklagten sei

jedenfalls eine etwaige Bereitschaft der Gesellschafter S. , die Abfin-

dungszahlungen uneingeschränkt und ohne vorbehaltenen Rückgriff auf das

Gesellschaftsvermögen selbst zu leisten, nicht in der erforderlichen eindeutigen

Weise kommuniziert worden, revisionsrechtlich relevante Rechtsfehler nicht

erkennen. Die Revision vermag - trotz umfangreicher Ausführungen - kein tat-

sächliches Vorbringen der Klägerin zu bezeichnen, das vom Berufungsgericht

zu Unrecht übergangen worden wäre. Für die Beklagten lag insbesondere mit

dem nicht näher erläuterten Hinweis auf einen richterlichen Vorschlag in einem

Vorprozess keineswegs auf der Hand, dass die Gesellschafter S. bereit

gewesen wären, das Abfindungsentgelt uneingeschränkt aus ihrem Privatver-

mögen zu leisten; dies gilt um so mehr, als nach einem der verschiedenen rich-

terlichen Vorschläge zwar die Zahlungsverpflichtung der Klägerin durch die

verbleibenden Gesellschafter übernommen, jedoch zugleich die Rückgriffsfor-

derung gestundet werden sollte, bis sie bei verbesserter Vermögenslage aus

dem ungebundenen Vermögen der Klägerin bezahlt werden könnte. Anstatt

sich lediglich auf nicht näher konkretisierte richterliche Vergleichsvorschläge in

einem Vorprozess zu beziehen, hätte die Klägerin unmissverständlich mitteilen

müssen, dass die Gesellschafter S. die Abfindung aus ihrem Privat-

vermögen aufbringen wollten, wenn dies tatsächlich uneingeschränkt so beab-

sichtigt gewesen wäre. Mit ihrer gegenteiligen Bewertung der festgestellten

Umstände versucht die Klägerin lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger

Weise, die einwandfreie tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts durch

ihre eigene zu ersetzen; eine zulässige und begründete Rüge aus § 286 ZPO

lässt sich darauf nicht stützen.

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2. Haben danach die Beklagten angesichts des nicht eindeutigen Verhal-

tens der Klägerin und der restlichen Gesellschafter jedenfalls zu den im Rah-

men der Klageanträge maßgeblichen Zeitpunkten des 9. Oktober 2004 bzw.

des 5. Januar 2005 nicht grundlos und damit auch nicht treuwidrig die Entge-

gennahme von Zahlungen der Gesellschafter auf die von der Klägerin geschul-

deten Abfindungen verweigert, so kommt es nicht mehr darauf an, ob etwa im

Zeitpunkt der Berufungsverhandlung eine diesbezügliche Bereitschaft der Ge-

sellschafter S. bestanden hat. Abgesehen davon, dass ausweislich des

entsprechenden Sitzungsprotokolls von deren Seite die Erklärung abgegeben

wurde, dass sie bzw. ihre Eltern nicht mehr zu einer entsprechenden Zahlung

bereit seien, ist es daher irrelevant, ob - wie die Revision rügt - ein Hinweis des

Berufungsgerichts angebracht gewesen wäre, dass es derartige Umstände bei

seiner Entscheidung mitberücksichtigen wollte. Dass es solche Umstände - wie

geschehen - zumindest als Indizien für das frühere Verhalten der Klägerin bzw.

der Gesellschafter S. heranziehen durfte, lag ohnehin auf der Hand und

bedurfte daher auch keines besonderen richterlichen Hinweises.

Goette Kurzwelly Strohn

Reichart Drescher

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt

worden.

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.2005 - 7 O 94/05 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.11.2006 - I-6 U 283/05 -