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BGH Beschluss vom 29.01.2008 – 4 StR 487/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 2008 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 30. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bemerkt der Senat, dass die zu I. erhobene Verfahrensrüge schon deshalb unzulässig ist, weil die Revision die zur revisionsrechtlichen Überprüfung der Rüge erforderlichen Teile der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung des Zeugen S. vom 26. Januar 2006 nicht mitgeteilt hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann