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BGH Beschluss vom 29.01.2008 – 4 StR 595/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Januar 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Halle vom 26. Juli 2007
a)
im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Ange-
klagte der besonders schweren Vergewaltigung und
der schweren Vergewaltigung schuldig ist,
b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Un-
terbringung des Angeklagten in einem psychiatri-
schen Krankenhaus angeordnet worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fäl-
len schuldig gesprochen, "wobei er in einem Fall ein gefährliches Werkzeug
verwendete und in dem anderen Fall ein sonstiges Mittel bei sich führte, um den
Widerstand einer anderen Person durch Drohung mit Gewalt zu verhindern". Es
hat ihn deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen
Krankenhaus angeordnet und im Fall II. 2 im Adhäsionsverfahren der Neben-
klägerin Schadensersatz zuerkannt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen
Rechts rügt, ist zum Schuld-, Straf- und Adhäsionsausspruch unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Überprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung insoweit keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Maßregelausspruch hat hingegen
keinen Bestand.
1. Im Fall II. 2 tragen die Feststellungen eine Verurteilung des Angeklag-
ten wegen des Qualifikationstatbestandes des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB (vgl.
BGH NStZ 2004, 261). Dass die Strafkammer dies bei der rechtlichen Würdi-
gung der Tat in den Urteilsgründen nicht zum Ausdruck gebracht hat, steht dem
nicht entgegen. Das Landgericht ist deshalb bei der Strafzumessung im Ergeb-
nis zu Recht von dem sich aus § 177 Abs. 3 StGB ergebenden erhöhten Straf-
rahmen von drei Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Der Erörte-
rung des § 177 Abs. 5 2. Halbs. StGB bedurfte es nicht, da die Annahme eines
minder schweren Falles bei dem rechtsfehlerfrei festgestellten Tatgeschehen
fern lag.
Jedoch ist die Urteilsformel mit Blick auf die Verwirklichung der Qualifika-
tionstatbestände dahin klarzustellen, dass der Angeklagte im Fall II. 1 der be-
sonders schweren Vergewaltigung (§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB) und im Fall II. 2
der schweren Vergewaltigung (§ 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB) schuldig ist (vgl. BGHR
StPO § 260 IV 1 Urteilsformel 4).
2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat-
rischen Krankenhaus nach § 63 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Anordnung dieser Maßregel kommt nur bei solchen Personen in Be-
tracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit
durch einen positiv festgestellten, länger andauernden und nicht nur vorüberge-
BGHSt 34, 22, 27; 42, 385 f.). Diese Voraussetzungen sind nicht rechtsfehler-
frei dargetan.
Das Landgericht hat angenommen, die Steuerungsfähigkeit des Ange-
klagten sei bei der ersten Tat, nicht hingegen bei der zweiten Tat, erheblich im
Sinne des § 21 StGB infolge einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung (UA 16)
vermindert gewesen. Der Angeklagte weise eine kombinierte Persönlichkeits-
störung auf der "Basis einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur in Form ei-
nes sogenannten 'verdeckten Narzissmus' " auf, die für sich genommen zwar
eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht begründen könne. Jedoch ha-
be sich der Angeklagte bei Begehung der Tat II. 1, anders als bei der zweiten
Tat, auf Grund einer akuten und ernsten Beziehungskrise mit seiner damaligen
Lebensgefährtin Oxana S. in einer belastenden Situation im Sinne einer
Lebenskrise befunden. Dies habe im Zusammentreffen mit dem labilen Persön-
lichkeitsgefüge des Angeklagten bei Begehung der ersten Tat zum Nachteil der
Sandra Sch. infolge einer affektiv bedingt eingeengten Wahrnehmung zu
einem sexuellen Impulsdurchbruch geführt, welcher für den Angeklagten nur
bedingt steuerbar gewesen sei.
a) Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat II. 1
wird durch diese Ausführungen nicht belegt.
Die der Schuldfähigkeitsbeurteilung als Anknüpfungstatsache zu Grunde
gelegte "akute und ernste" trennungsbedingte Krisensituation des Angeklagten
kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden. Ausweislich der Ur-
teilsgründe ging die Trennung nämlich nicht etwa von Oxana S. , sondern
vom Angeklagten aus. Es war auch der Angeklagte, der darauf bestand, dass
Oxana S. ca. zwei Monate vor der Tat aus der gemeinsamen Wohnung
auszog, was diese auch befolgte. Vor diesem Hintergrund ist bereits nicht zu
erkennen, weshalb sich die Trennung von seiner Lebensgefährtin für den An-
geklagten noch zwei Monate später bei Begehung der Tat zum Nachteil der
Sandra Sch. als schwere Belastungssituation darstellen konnte.
Hinzu kommt, dass sich die Strafkammer nicht damit auseinandergesetzt
hat, dass die Tat II. 2, die der Angeklagte ca. zehn Monate nach der ersten Tat
in - wovon die Strafkammer rechtsfehlerfrei ausgeht - uneingeschränkt schuld-
fähigem Zustand beging, ein nahezu identisches Tatmuster wie die erste Tat
aufwies. Dies gilt nicht nur für das Sichbemächtigen der dem Angeklagten un-
bekannten jungen Frauen anlässlich nächtlicher Fahrten durch Halle und die
Durchführung der Taten selbst, sondern auch für die sinngleichen, drohenden
Äußerungen des Angeklagten gegenüber den jeweiligen Tatopfern, etwa "er
habe nichts zu verlieren" bzw. ihm "sei sowieso alles egal". In Anbetracht der
übereinstimmenden Tatbilder vermag die von der Strafkammer hervorgehobene
Äußerung des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin bei Begehung der
Tat II. 2 die unterschiedliche Schuldfähigkeitsbeurteilung nicht zu belegen
(UA 16).
b) Darüber hinaus vermögen die Feststellungen des Landgerichts die
Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus auch
deshalb nicht zu tragen, weil ihnen eine die Unterbringung rechtfertigende Stö-
rung im Sinne eines länger andauernden "Zustands" nicht entnommen werden
kann.
Nach den bisherigen Feststellungen führt die diagnostizierte Persönlich-
keitsstörung vielmehr erst dann zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit,
wenn sich der Angeklagte in "mehr oder weniger krisenhaften Situationen, ins-
besondere Beziehungskrisen" befindet. Diese auf die diagnostizierte Persön-
lichkeitsstörung zurückzuführende Disposition, in bestimmten Belastungssituati-
onen wegen mangelnder Fähigkeit zur Impulskontrolle in den Zustand erheblich
verminderter Steuerungsfähigkeit zu geraten, reicht zur Bejahung eines dau-
ernden Zustands im Sinne des § 63 StGB nicht aus (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 2. Dezember 2004 - 4 StR 452/04 und vom 10. Januar 2008 - 4 StR
626/07).
3. Der Maßregelausspruch kann daher nicht bestehen bleiben. Der Senat
kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sich möglicherweise noch
Feststellungen treffen lassen, die die Maßregelanordnung tragen können. Für
die neue Hauptverhandlung wird es sich jedoch empfehlen, einen weiteren
Sachverständigen hinzuzuziehen. Der Strafausspruch wird durch die Aufhebung
der Unterbringungsanordnung nicht berührt, da der Angeklagte durch die An-
nahme des § 21 StGB im Fall II. 1 bei der Strafzumessung nicht beschwert ist.
Tepperwien
Maatz
RiBGH Athing ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben
Tepperwien
Solin-Stojanović
Sost-Scheible