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BGH Beschluss vom 30.01.2008 – 2 StR 617/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

2 StR 617/07

1.

2.

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Januar 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 24. September 2007 werden mit der

Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung des

Verfalls gegen den Angeklagten R. entfällt.

2. Die Beschwerdeführer tragen jeweils die Kosten ihrer Rechts-

mittel.

Gründe:

1

Die Revision des Angeklagten Z. ist unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO. Dasselbe gilt von der Revision des Angeklagten R. , soweit

sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch wendet. Zwar hat das Landge-

richt übersehen, dass die beiden zeitlich ersten Taten (Fälle 11 und 15) vor der

letzten Vorverurteilung des Angeklagten vom 14. September 2006 lagen; Fest-

stellungen zum Erledigungsstand dieser Verurteilung fehlen. Durch die Nichtbe-

rücksichtigung von § 55 StGB wäre der Angeklagte hier aber nicht beschwert,

weil bei einer möglichen Zäsurwirkung der Vorverurteilung das Gesamtstrafübel

bei Verhängung von zwei Gesamtstrafen mit Sicherheit nicht milder ausgefallen

wäre.

2

Hiergegen hat die Anordnung des Verfalls gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1,

Abs. 2 StGB keinen Bestand, weil das Landgericht die Bestimmung des § 73

Abs. 1 Satz 2 StGB übersehen hat. Darauf, ob die Geschädigten ihre unzwei-

felhaft bestehenden Ansprüche bereits geltend gemacht haben, kommt es nicht

an. Die Verfallsanordnung hatte daher in Wegfall zu kommen. Für eine Kosten-

teilung gemäß § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO aus diesem Grunde besteht kein An-

lass.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl