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BGH Beschluss vom 30.01.2008 – 3 StR 369/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 30. Ja-
nuar 2008 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Wuppertal vom 12. März 2007 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fäl-
len II. 2. bis 6. der Urteilsgründe jeweils wegen Untreue ver-
urteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten
des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-
klagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben
aa) soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe we-
gen Betruges verurteilt worden ist;
bb) im Ausspruch über die aus den Einzelstrafen der Fälle II.
1. bis 13. sowie 22. der Urteilsgründe gebildete Gesamt-
strafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des
Landgerichts Wuppertal zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Betruges, Untreue in
zwölf Fällen sowie Beihilfe zur Untreue (Taten II. 1. bis 13. sowie 22. der Urteilsgrün-
de) eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen Beihilfe zur Untreue in elf
weiteren Fällen (Taten II. 19. bis 21. sowie 23. bis 30. der Urteilsgründe) eine weitere
Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verhängt. Hiergegen wendet sich der Be-
schwerdeführer mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-
stützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit die Straf-
kammer den Angeklagten im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt
hat.
2
Dieser Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand, da den Urteilsgrün-
den die entscheidungsrelevanten Einzelheiten der vertraglichen Beziehungen zwi-
schen den Beteiligten, insbesondere der Inhalt sowie Sinn und Zweck der verschie-
denen von ihnen geschlossenen Vereinbarungen, nicht in einer Weise zu entnehmen
sind, die dem Revisionsgericht eine Nachprüfung der zivilrechtlichen Folgen und der
Betrugsvoraussetzungen ermöglicht. Einen durchgreifenden Erörterungsmangel
weist das Urteil vor allem im Hinblick auf den als Voraussetzung eines Betrugs ge-
mäß § 263 StGB festzustellenden Vermögensschaden auf. Das Landgericht hat ei-
nen solchen Schaden der niederländischen Gesellschaft H. B.V. damit
begründet, dass deren Vertreter sich in dem notariellen Treuhandvertrag vom 1. Feb-
ruar 2005 zur Zahlung von € 3,7 Mio. verpflichteten, obwohl zur Aufhebung der Insol-
venzverfahren lediglich ein Betrag von € 2,65 Mio. erforderlich war. Die Urteilsgründe
verhalten sich jedoch in diesem Zusammenhang nicht dazu, dass die H.
B.V. aufgrund des "Nebenvertrages" von demselben Tage, der nach den Feststellun-
gen "in unlösbarer Verbindung" mit der genannten notariellen Vereinbarung stand,
durch die Zahlung der € 3,7 Mio. letztlich das gesamte Grundstücksprojekt A.
erwerben sollte. Aus Sicht der Gesellschaft stand somit möglicherweise zum Zeit-
punkt des Abschlusses der beiden Verträge der Minderung ihres Vermögens in Ge-
stalt der Verpflichtung zur Zahlung von € 3,7 Mio. ein entsprechender Vermögens-
zuwachs durch ihren Anspruch auf Erwerb des Grundstücksprojekts gegenüber. Dies
hätte das Landgericht bei der Prüfung eines Vermögensschadens der niederländi-
schen Gesellschaft in den Blick nehmen und erforderlichenfalls den Wert des Grund-
stücksprojekts ermitteln müssen, zumal die Auszahlung der hinterlegten € 3,7 Mio.
an die Angeklagten vom Eintritt mehrerer Bedingungen abhängig war.
3
Der Rechtsfehler hat die Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 1. der Urteils-
gründe zur Folge. Dies und die auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO erfolgte Teileinstellung des Verfahrens hinsichtlich der un-
ter Ziffer II. 2. bis 6. der Urteilsgründe festgestellten Straftaten führt zur Aufhebung
der ersten Gesamtfreiheitsstrafe. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
4
Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls auch Gelegenheit haben zu prüfen,
ob der Angeklagte sich dadurch, dass auf seine Veranlassung ein Teil des nach dem
Vertrag vom 30. März 2005 von dem Verein K. e. V. aufgenommenen Dar-
lehens auf ein Konto der I GmbH & Co KG überwiesen und sodann von ihm für ei-
gene bzw. sonstige vereinsfremde Zwecke verwandt wurde, wegen Untreue zum
Nachteil des genannten Vereins strafbar gemacht hat.
Tolksdorf Miebach Becker
Hubert Schäfer