BGH Beschluss vom 30.01.2008 – I ZB 35/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2008
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend die Marke Nr. 303 22 436
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 14. März 2007 an Verkündungs
Statt zugestellten Beschluss des 28. Senats (Marken-Beschwerde-
senats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Widersprechen-
den zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festge-
setzt.
Gründe
I. Die Widersprechende hat gegen die Eintragung der am 3. Novem-
ber 2003 in das Markenregister eingetragenen Wortmarke Nr. 303 22 436
"Hanse Naturkost"
für die Waren der Klasse 29, 30 und 31 "Konfitüren; Zucker; Samenkörner" Wider-
spruch erhoben aus den folgenden drei deutschen Marken:
Nr. 397 21 946
eingetragen am 21. Juli 1997 für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 30
und 42 "Pizza; belegte Brote; Snack-Artikel (auch tiefgefroren) bzw. Snacks, Auf-
läufe, Sandwich; Speiseeis; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Verpfle-
gung von Gästen, Catering",
Nr. 301 59 500
eingetragen am 8. Februar 2002 für die Waren der Klasse 30 "Brot, feine Back-
und Konditorwaren"
und Nr. 302 63 026
HANSE EXPRESS
eingetragen am 8. April 2003 für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 30
und 43 "Pizza; belegte Brote; Snacks, hauptsächlich bestehend aus Teigwaren mit
Belägen aus Wurst- und Fleischwaren und/oder Fisch und/oder Gemüse und/oder
Obst; Aufläufe, hauptsächlich bestehend aus Teigwaren mit Belägen aus Wurst-
und Fleischwaren und/oder Fisch und/oder Gemüse und/oder Obst; Sandwich;
Speiseeis; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Verpflegung von Gästen,
Catering".
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Widersprüche mit der Be-
gründung zurückgewiesen, es bestehe keine Verwechslungsgefahr.
Die dagegen eingelegte Beschwerde der Widersprechenden hat das Bun-
despatentgericht zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der (nicht zugelassenen)
Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung rechtlichen Gehörs rügt.
II. Die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden hat keinen Erfolg.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne
Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, da die Widersprechende im
Gesetz aufgeführte, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnende Verfah-
rensmängel - hier: die Versagung rechtlichen Gehörs - rügt und diese Rüge im
einzelnen begründet (BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/03, GRUR 2004, 76 =
WRP 2004, 103 - turkey & corn).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verfahren vor dem
Bundespatentgericht verletzt die Widersprechende nicht in ihrem Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG).
Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass
sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde lie-
genden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern und dass das Gericht das Vor-
bringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144).
a) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Bundespatentgericht habe
den Vortrag der Widersprechenden nicht berücksichtigt, wonach der Zeichenbe-
standteil "HANSE" deswegen geeignet sei, die sich gegenüberstehenden Marken
zu prägen, weil der Begriff "Hanse" heute keinen Bezug mehr zu einem histori-
schen Kaufmannsverbund oder einer bestimmten geographischen Region habe,
so dass er auf den im Streitfall konkret betroffenen Warengebieten keinerlei Be-
deutungsgehalt habe, sondern als Phantasiebezeichnung verstanden werde.
Das Bundespatentgericht hat seine Annahme, die Kennzeichnungskraft des
Wortes "Hanse" sei jedenfalls in Wortkombinationen wie denen der Wider-
spruchsmarken "HANSEBÄCKER", "HANSE SEMMEL" und "HANSE EXPRESS"
von Haus aus schwach, nicht allein darauf gestützt, dass das Wort "Hanse" in den
Wortkombinationen der Widerspruchsmarken als eine allgemeine Bezugnahme
auf die Hanse - im Sinne der mittelalterlichen Kaufmannsgilde und des geographi-
schen Raums, in dem sie Handel getrieben hat - in Erscheinung trete. Es hat sei-
ne Auffassung, das Namenselement "Hanse" sei ungeeignet, in einheitlichen Be-
griffs- und Namensbildungen aus sich heraus auf ein bestimmtes Herkunftsunter-
nehmen hinzuweisen und damit im markenrechtlichen Sinne kennzeichnend zu
wirken, vielmehr vor allem damit begründet, dass es sich dabei um ein übliches,
verbreitetes Namenselement handele. Hierzu hat es - unter Hinweis auf zahlreiche
Beispiele - ausgeführt, der Wortbestandteil "Hanse" stelle eine gebräuchliche Ge-
meinsamkeit mit den Namen einer Vielzahl anderer Einrichtungen und Organisati-
onen her und sei deswegen gerade zur Individualisierung eines bestimmten Na-
mensträgers oder Markeninhabers ungeeignet. Da diese Begründung die Ent-
scheidung selbständig trägt, beruht der Beschluss des Bundespatentgerichts je-
denfalls nicht - wie § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG voraussetzt - auf einer möglichen
Versagung des rechtlichen Gehörs (vgl. BGH, Beschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95,
GRUR 1997, 637, 638 f. = WRP 1997, 762 - Top Selection).
b) Aus diesem Grund hat auch die Rüge der Rechtsbeschwerde keinen Er-
folg, das Bundespatentgericht habe das Vorbringen der Widersprechenden nicht
zur Kenntnis genommen, der Begriff "HANSE" eigne sich schon deshalb nicht als
geographische Herkunftsangabe, weil mit ihm die Herkunft aus den verschiedens-
ten Hansestädten in Deutschland (z.B. Bremen, Hamburg, Lübeck, Schwerin,
Wismar, Köln, Dortmund und Münster) und im Ausland (z.B. Brügge, London,
Bergen, Nowgorod) gemeint sein könne, und der Verkehr ihn auch tatsächlich
nicht mehr als geographische Herkunftsangabe ansehe.
Auch bei der Erwägung des Bundespatentgerichts, der Ausdruck "Han-
se/Hansa" habe wegen der geographischen Beschränkung der Tätigkeiten der
Hanse im deutschen Raum immer auch einen geographischen Anklang, der auf
eine Herkunft der angebotenen Waren aus den deutschen Küstengebieten oder
aus der norddeutschen Tiefebene hinweise, was sich ebenfalls kennzeichnungs-
schwächend auswirke, handelt es sich lediglich um eine Hilfsüberlegung zu der
die Entscheidung selbständig tragenden Beurteilung, der Wortbestandteil "Hanse"
sei als verbreitetes Namenselement in derartigen Wortkombinationen nicht kenn-
zeichnungskräftig. Dies macht schon die einleitende Formulierung "es kommt im
Übrigen hinzu" deutlich.
c) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, entgegen der Auffassung des Bun-
despatentgerichts könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Wortele-
ment "HANSE" in den Widerspruchsmarken in einheitliche Gesamtbegriffe einge-
bunden sei, vielmehr liege eine Reduzierung der Widerspruchsmarken auf den
Bestandteil "HANSE" durchaus nahe, setzt sie lediglich ihre eigene Bewertung der
Beurteilung des Bundespatentgerichts entgegen. Dass das Bundespatentgericht
Vorbringen der Widersprechenden unbeachtet gelassen hat, zeigt die Rechtsbe-
schwerde nicht auf.
d) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Bun-
despatentgericht habe offenbar das Argument der Widersprechenden nicht in Er-
wägung gezogen, dass der Bestandteil "HANSE", selbst wenn er als kennzeich-
nungsschwach anzusehen wäre, immer noch deutlich kennzeichnungskräftiger
wäre als die weiteren Bestandteile der Widerspruchsmarken und der weitere Be-
standteil der angegriffenen Marke, die für die beanspruchten Waren und Dienstlei-
stungen glatt beschreibend seien und daher überhaupt keine Kennzeichnungskraft
aufwiesen.
Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, die Widersprechende nehme zu
Unrecht an, die für sie eingetragenen Wortkombinationen würden schon deshalb
von dem Wortbestandteil "Hanse" geprägt, weil deren weitere Wortbestandtei-
le "BÄCKER", "SEMMEL" und "EXPRESS" ihrerseits kennzeichnungsschwach
seien. Diese Schlussfolgerung sei nur dann richtig, wenn es einen markenrechtli-
chen Grundsatz gäbe, wonach Gesamtbegriffe und Wortkombinationen immer von
einem ihrer Wortbestandteile geprägt würden. Einen solchen Grundsatz gebe es
aber nicht. Das Bundespatentgericht hat damit, anders als die Rechtsbeschwerde
meint, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Widersprechenden richtig er-
fasst und ausreichend berücksichtigt.
e) Die Rechtsbeschwerde beanstandet vergeblich, das Bundespatentge-
richt habe den Vortrag der Widersprechenden übergangen, im Streitfall bestehe
auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr. Die Widersprechende hat hierzu vor-
getragen, sie benutze den Bestandteil "HANSE" als Stammbestandteil für mehrere
Marken, jeweils in Kombination mit einem oder mehreren Bestandteilen; da die
angemeldete Marke den Bestandteil "Hanse" übernehme und - nach dem Muster
der Widerspruchsmarken - einen weiteren (beschreibenden) Bestandteil ("Natur-
kost") hinzufüge, gehe der Verkehr auch bei Produkten, die unter dieser Marke
vertrieben würden, von einer Herkunft aus ihrem Unternehmen aus.
Das Bundespatentgericht hat dieses Vorbringen der Widersprechenden be-
rücksichtigt. Es hat gemeint, eine mittelbare Verwechslungsgefahr könne ausge-
schlossen werden, weil die Widersprechende ein Bekanntwerden des Markenbe-
standteils "Hanse" als markenrechtliches Stammzeichen ihres Unternehmens nicht
schlüssig dargetan habe. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Bun-
despatentgericht bei dieser Beurteilung entscheidungserhebliches Vorbringen der
Widersprechenden außer Betracht gelassen hat.
Mit der Argumentation der Widersprechenden, der Verkehr orientiere sich
naturgemäß an dem zumindest durchschnittlich kennzeichnungsstarken, nicht be-
schreibenden Bestandteil "HANSE", da die weiteren Bestandteile dieser Marken
allesamt glatt beschreibend seien ("BÄCKER"; "EXPRESS"; "SEMMEL") und da-
mit über keinerlei Kennzeichnungskraft verfügten, hat das Bundespatentgericht
sich bereits in anderem Zusammenhang (vgl. oben unter II 2 d) - ablehnend - aus-
einandergesetzt. Den Vortrag der Widersprechenden, der angesprochene Verkehr
sei an die Verwendung der Bestandteile "HANSE" als Stammbestandteil gewöhnt,
weil sie den Begriff "Hansa" seit 1897 und die Begriffe "Hanse" und "Hansebäcker"
seit 1986 benutze, hat das Bundespatentgericht gleichfalls berücksichtigt, aber für
unzureichend gehalten: Zu Art und Umfang der Benutzung der Widerspruchsmar-
ken "HANSE SEMMEL" und "HANSE EXPRESS" habe die Widersprechende nicht
im Einzelnen vorgetragen. Ihr konkreter Tatsachenvortrag zur Benutzung der Wi-
derspruchsmarke "Konditorei Junge HANSEBÄCKER" gebe keinen Aufschluss
über den tatsächlichen Bekanntheitsgrad dieser Widerspruchsmarke bei den an-
gesprochenen Verkehrskreisen.
f) Die Rechtsbeschwerde macht ferner ohne Erfolg geltend, die Ausführun-
gen des Bundespatentgerichts dazu, dass das Wort "Hanse" von Haus aus kenn-
zeichnungsschwach sei, seien offensichtlich von der Berichterstatterin des Mar-
ken-Beschwerdesenats selbständig recherchiert und in der mündlichen Verhand-
lung nur teilweise angesprochen worden. Da die Rechtsbeschwerde nicht vorträgt,
welche angeblich selbständig recherchierten Tatsachen in der mündlichen Ver-
handlung nicht angesprochen worden seien, gibt es keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Entscheidung des Bundespatentgerichts auf der behaupteten Versagung
des rechtlichen Gehörs beruhen könnte.
g) Die Rechtsbeschwerde rügt schließlich ohne Erfolg, das Bundespatent-
gericht habe den Hinweis des Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden
in der mündlichen Verhandlung auf die Entscheidung "Hanse-Immobilien" des
Oberlandesgerichts Hamburg, nach dessen Auffassung keine Rede davon sein
könne, dass das Wort "Hanse" in einer Geschäftsbezeichnung als bloße geogra-
phische Angabe erscheine, außer acht gelassen. Entgegen der Ansicht der
Rechtsbeschwerde kann daraus, dass das Bundespatentgericht die ihm in der
mündlichen Verhandlung überreichte Kopie dieser Entscheidung nicht zu den Ak-
ten genommen hat, nicht geschlossen werden, dass es das Vorbringen der Wider-
sprechenden zu dieser - im Übrigen auch in Fachzeitschriften veröffentlichten
(GRUR 1993, 987) - Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat. Davon ab-
gesehen beruht der Beschluss des Bundespatentgerichts nicht auf der Annahme,
das Wort "Hanse" werde als geographische Angabe verstanden (vgl. oben unter II
2 a und b).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 14.03.2007 - 28 W(pat) 128/05 -