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BGH Beschluss vom 30.01.2008 – IV ZR 18/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

Beschluss

vom

30. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 30. Januar 2008

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen

das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen

Oberlandesgerichts in Brandenburg vom 20. Dezember

2006 zugelassen.

Das vorgenannte Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO

aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-

fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 40.000 €

Gründe

1

I. Die Klägerin, die im Jahre 2003 in der Lotterie einen Pkw Audi

A4 Cabrio 2.4 gewonnen und das Fahrzeug bei der Beklagten versichert

hatte, verlangt wegen angeblicher Entwendung am 7. November 2005

die Versicherungsleistung.

2

Sie behauptet, das überwiegend von ihrem Sohn und dessen Le-

bensgefährtin genutzte Fahrzeug sei in der verschlossenen Garage des

Hauses der Lebensgefährtin abgestellt gewesen. Ihr Sohn und seine Le-

bensgefährtin seien zusammen mit deren Freundin in deren Wagen wäh-

rend des 7. November 2005 unterwegs gewesen. Als sie gegen

20.00 Uhr zurückgekommen seien, habe das Garagentor offen gestan-

den; der Audi sei nicht mehr an seinem Platz gewesen. Außerdem sei in

das Haus eingebrochen und dabei u.a. ein Schlüssel für dieses Fahrzeug

entwendet worden.

3

Die Beklagte ist der Ansicht, der Versicherungsfall sei vorge-

täuscht worden. Wie schon das Landgericht hat auch das Berufungsge-

richt das äußere Bild einer versicherten Entwendung unterstellt, aber an-

genommen, dass die Entwendung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit

vorgetäuscht worden sei. Dafür spreche in erster Linie, dass die am

Haus der Lebensgefährtin des Sohnes polizeilich festgestellten Spuren

nicht zu dem behaupteten Einbruch passten.

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II. 1. Diese Feststellung beruht auf einer Verletzung des Anspruchs

der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG).

Schon aus diesem Grund kann das Berufungsurteil keinen Bestand ha-

ben.

a) Die Klägerin hat in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom

2. März 2006 auf Seite 4 im Hinblick auf die polizeilich festgestellten

Spuren vorgetragen, ein Einstieg durch das Badezimmerfenster sei mög-

lich und habe offensichtlich auch so stattgefunden. Zum Beweis hat sie

sich u.a. auf einen Sachverständigen berufen. Außerdem hat sich die

Klägerin in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 24. April 2006 auf

den Seiten 1 und 3 für das Vorhandensein von Einbruchsspuren auf die

Ermittlungsakte sowie auf näher benannte Zeugen bezogen, darunter die

an der Spurensicherung beteiligten Kriminalbeamten. Auf Seite 3 ihrer

Berufungsbegründung hat die Klägerin auf alle diese Beweisantritte unter

genauer Angabe der Fundstelle verwiesen und gerügt, dass das Landge-

richt die Beweise nicht erhoben habe.

6

b) Das Berufungsgericht unterstellt zwar, dass eine schlanke Per-

son durch die nur 30 cm breite Fensteröffnung in das Haus eingedrungen

sein könne, meint aber, dabei hätten Wischspuren sowohl auf dem in-

nenliegenden, verfliesten Fensterbrett als auch an den Wandfliesen ent-

stehen müssen, die bei der polizeilichen Spurensicherung jedoch nicht

festgestellt worden seien. So kommt das Berufungsgericht ohne weitere

Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, es müsse davon ausgegangen wer-

den, dass kein Einbruch stattgefunden habe. Weitere, für einen Ein-

bruchsdiebstahl stimmige Spuren habe die Klägerin nicht behauptet.

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c) Die Klägerin rügt mit Recht, die Annahme des Berufungsge-

richts, bei einem Einstieg durch das Badezimmerfenster hätten später

von der Polizei aber nicht festgestellte weitere Spuren entstanden sein

müssen, sei "rein spekulativ". In dem vom Berufungsgericht selbst in Be-

zug genommenen polizeilichen Tatortbericht würden Spuren am Türblatt

und Rahmen der neben dem Badezimmerfenster liegenden Hausein-

gangstür sowie Handschuh- und Handabdrucksspuren auf dem Bade-

zimmerfenster beschrieben; diese Spuren könnten das Fehlen der vom

Berufungsgericht vermissten Wischspuren erklären. Mit diesem Ge-

sichtspunkt hat sich das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar ausein-

ander gesetzt.

8

Das Berufungsgericht hat vor allem nicht dargelegt, dass es über

besondere kriminaltechnische Erfahrung verfüge und deshalb ohne die

von der Klägerin beantragte Heranziehung eines Sachverständigen in

der Lage sei, einen Einstieg durch das Badezimmerfenster bei vollstän-

diger Berücksichtigung der gesicherten Spuren auszuschließen. Die

Nichtberücksichtigung der Beweisantritte der Klägerin war daher rechts-

fehlerhaft und verletzt Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG NJW 2003, 125,

127).

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2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die

Indizien, die das Berufungsgericht im Übrigen für die Annahme einer er-

heblichen Vortäuschungswahrscheinlichkeit herangezogen hat, diesen

Schluss bisher nicht rechtfertigen (vgl. BGHZ 158, 269, 273).

10

a) Dass der Audi im Frühjahr 2004 im Internet zum Verkauf ange-

boten worden ist, spricht - soweit dieses Angebot überhaupt auf dem Wil-

len der Klägerin beruhte - zwar dafür, dass sein Wiederverkaufswert ver-

fügbar gemacht werden sollte. Daraus folgt aber weder, dass dies im

Wege der Vortäuschung eines Versicherungsfalles geschehen sollte,

noch lässt sich ausschließen, dass Diebe durch ein solches Angebot auf

das Fahrzeug aufmerksam geworden sind.

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b) Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Klägerin eine

tatsächlich bestehende Verkaufsabsicht durch ihr Prozessverhalten zu

verschleiern versucht hätte, würde dieser Umstand hier nicht den

Schluss rechtfertigen, dass auch der Versicherungsfall vorgetäuscht

worden sei. Denn die Klägerin hat in der Schadensanzeige das Angebot

des Audi im Internet - nach Meinung des Berufungsgerichts wahrheits-

gemäß - angegeben.

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c) Der Umstand, dass das versicherte Fahrzeug einen hohen Kauf-

preis hat, spricht zwar dafür, dass es wegen seines Werts begehrt ist.

Dieses Indiz spricht aber mindestens ebenso sehr für einen Diebstahl

wie für eine Vortäuschung des Versicherungsfalls.

13

d) Schließlich ist nicht ohne weiteres zu erkennen, weshalb die

schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Sohnes der Klägerin dafür

sprechen, dass diese den Versicherungsfall vorgetäuscht hätte. Wenn

sie ihren Sohn wirtschaftlich unterstützen wollte, hätte sie ihm das Auto

(oder nach einer Veräußerung den Erlös) schenken können.

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e) Die Einzelwürdigung jedes der Indizien und die Auflistung sich

daraus etwa ergebender Zweifel an der Darstellung des Versicherungs-

nehmers reichen für sich genommen nicht aus, eine erhebliche Vortäu-

schungswahrscheinlichkeit festzustellen. Vielmehr muss der Tatrichter

die Zweifel auslösenden Umstände im Zusammenhang mit Blick darauf

würdigen, ob sie überhaupt und mit welcher Wahrscheinlichkeit sie die

Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles nahe legen (Se-

natsurteil vom 14. Februar 1996 - IV ZR 334/94 - juris Tz. 9 und 11 =

NJW-RR 1996, 981 unter 1 a und b). Das gilt auch für die Würdigung

solcher Tatsachen, die eine Vortäuschung nicht unmittelbar ergeben,

sondern sie nur indizieren (Senatsurteil vom 12. April 1989 - IVa ZR

83/88 - juris Tz. 12 = VersR 1989, 587 unter 1).

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Unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte wird das

Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch daher erneut zu prü-

fen haben.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 26.04.2006 - 2 O 4/06 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.12.2006 - 4 U 66/06 -