BGH Beschluss vom 30.01.2008 – IV ZR 66/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 30. Januar 2008
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Febru-
ar 2007 wird zugelassen, soweit sie sich gegen die Verur-
teilung in Höhe eines Teilbetrages von 205,99 € wendet,
die auf der Nichtberücksichtigung einer Nachlassverbind-
lichkeit in Höhe von 1.611,52 DM = 823,96 € beruht.
In diesem Umfang wird das vorbezeichnete Urteil gemäß
§ 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rüge
einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Se-
nat geprüft; sie greift nicht durch. Von einer weiteren Be-
gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgese-
hen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens,
soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der
Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten
30.243,51 €. Die außergerichtlichen Kosten des Be-
schwerdeverfahrens nach einem Wert von 30.449,50 €
Die Klägerin macht Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprü-
Gründe
che gegen die von der gemeinsamen Mutter als Alleinerbin eingesetzte
Beklagte, ihre Schwester, geltend. Das Berufungsgericht hat der Klage in
Höhe eines Betrages von 63.849,24 € stattgegeben. Dabei ist es von
Nachlassaktiva im Wert von 433.000 € ausgegangen, hat davon aber le-
diglich einen Betrag in Höhe von 95.796,32 € = 187.361,32 DM abge-
setzt. Insoweit hat das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt von
§ 2057a BGB Leistungen der Beklagten auf Darlehensverbindlichkeiten
der
Eltern
an
die D. G. -H.
AG Ha.
in Höhe von 310.028,59 DM und an die V. He. eG in
Höhe von 184.832,73 DM berücksichtigt, von der Summe dieser Leistun-
gen aber die Pachtverbindlichkeiten der Beklagten
in Höhe von
307.500 DM abgezogen.
Die Beklagte macht geltend, das Berufungsgericht habe völlig
übersehen, dass die Klägerin schon in der Klageschrift eine Nachlass-
verbindlichkeit in Höhe von 1.611,52 DM anerkannt habe, wie auch im
Tatbestand des landgerichtlichen Urteils festgehalten worden sei. Infol-
gedessen reduziere sich der Anspruch der Klägerin auf 63.643,25 €.
Die Rüge der Beklagten, eine Begründung für die unterbliebene
Berücksichtigung der Nachlassverbindlichkeit von 1.611,52 DM sei dem
angegriffenen Urteil des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, trifft zu.
Dem tritt auch die Beschwerdeerwiderung nicht entgegen. Danach ist
von einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auszugehen. Insoweit wird
das Berufungsgericht neu über den geltend gemachten Anspruch ent-
scheiden müssen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 18.08.2006 - 9 O 2097/02 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.02.2007 - 5 U 83/06 -