Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.01.2008 – IV ZR 66/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 30. Januar 2008

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Febru-

ar 2007 wird zugelassen, soweit sie sich gegen die Verur-

teilung in Höhe eines Teilbetrages von 205,99 € wendet,

die auf der Nichtberücksichtigung einer Nachlassverbind-

lichkeit in Höhe von 1.611,52 DM = 823,96 € beruht.

In diesem Umfang wird das vorbezeichnete Urteil gemäß

§ 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil die

Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rüge

einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Se-

nat geprüft; sie greift nicht durch. Von einer weiteren Be-

gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgese-

hen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens,

soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der

Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten

30.243,51 €. Die außergerichtlichen Kosten des Be-

schwerdeverfahrens nach einem Wert von 30.449,50 €

trägt die Beklagte (§§ 92 Abs. 2, 97 ZPO).

1

Die Klägerin macht Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprü-

Gründe

che gegen die von der gemeinsamen Mutter als Alleinerbin eingesetzte

Beklagte, ihre Schwester, geltend. Das Berufungsgericht hat der Klage in

Höhe eines Betrages von 63.849,24 € stattgegeben. Dabei ist es von

Nachlassaktiva im Wert von 433.000 € ausgegangen, hat davon aber le-

diglich einen Betrag in Höhe von 95.796,32 € = 187.361,32 DM abge-

setzt. Insoweit hat das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt von

§ 2057a BGB Leistungen der Beklagten auf Darlehensverbindlichkeiten

der

Eltern

an

die D. G. -H.

AG Ha.

in Höhe von 310.028,59 DM und an die V. He. eG in

Höhe von 184.832,73 DM berücksichtigt, von der Summe dieser Leistun-

gen aber die Pachtverbindlichkeiten der Beklagten

in Höhe von

307.500 DM abgezogen.

2

Die Beklagte macht geltend, das Berufungsgericht habe völlig

übersehen, dass die Klägerin schon in der Klageschrift eine Nachlass-

verbindlichkeit in Höhe von 1.611,52 DM anerkannt habe, wie auch im

Tatbestand des landgerichtlichen Urteils festgehalten worden sei. Infol-

gedessen reduziere sich der Anspruch der Klägerin auf 63.643,25 €.

3

Die Rüge der Beklagten, eine Begründung für die unterbliebene

Berücksichtigung der Nachlassverbindlichkeit von 1.611,52 DM sei dem

angegriffenen Urteil des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, trifft zu.

Dem tritt auch die Beschwerdeerwiderung nicht entgegen. Danach ist

von einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auszugehen. Insoweit wird

das Berufungsgericht neu über den geltend gemachten Anspruch ent-

scheiden müssen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Oldenburg, Entscheidung vom 18.08.2006 - 9 O 2097/02 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.02.2007 - 5 U 83/06 -