BGH Beschluss vom 31.01.2008 – III ZR 186/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 839 Fc
Es wird daran festgehalten, dass die Behandlung eines Patienten in der ge-
schlossenen Abteilung eines psychiatrischen Landeskrankenhauses auch
dann öffentlich-rechtlicher Natur ist, wenn sie im Einverständnis des Patien-
ten und seines Betreuers und nicht etwa aufgrund einer hoheitlichen Unter-
bringung erfolgt. Grundlage für Schadensersatzansprüche aus Behandlungs-
fehlern ist daher die Amtshaftung und nicht etwa eine privatrechtliche Haf-
tung wegen positiver Vertragsverletzung (Bestätigung der Senatsurteile
BGHZ 38, 49 und vom 19. Januar 1984 - III ZR 172/82 = NJW 1985, 677).
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2008 - III ZR 186/06 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr und Wöstmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle
vom 10. Juli 2006 - 1 U 12/06 - wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und den au-
ßergerichtlichen Kosten des beklagten Landes haben die Klägerin
zu 1 60 v.H. und die Klägerin zu 2 40 v.H. zu tragen. Im Übrigen
werden außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht
erstattet.
Streitwert: 103.786,67 €
Gründe
Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechts-
sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
1.
Die Klägerin zu 1 ist der gesetzliche Krankenversicherer und die Klägerin
zu 2 der gesetzliche Pflegeversicherer der J. W. . Die Klägerinnen ma-
chen gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangene Ersatzansprüche gegen das
beklagte Land als Träger des Niedersächsischen Landeskrankenhauses L.
geltend. Die Versicherte der Klägerinnen wurde seit dem 2. November
1995 mit ihrem und ihres Betreuers Einverständnis in der geschlossenen Abtei-
lung des Landeskrankenhauses behandelt. Dort wurde ihr Lithium verabreicht.
Wegen nicht ausreichender Überwachung des Lithiumspiegels kam es zu einer
Lithiumintoxikation, die zu schweren gesundheitlichen Schädigungen der Versi-
cherten führte. Die Klägerinnen, die bereits in einem früheren Rechtsstreit das
beklagte Land erfolgreich auf Erstattung ihrer Kranken- und Pflegeversiche-
rungsleistungen in Anspruch genommen hatten, machen nunmehr weitere
Schadenspositionen geltend, die nicht Gegenstand jenes Prozesses gewesen
waren. Beide Vorinstanzen haben die Klage im jetzt noch anhängigen Umfang
wegen Verjährung abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Nichtzu-
lassungsbeschwerde beider Klägerinnen können keinen Erfolg haben.
2.
Mit Recht haben beide Vorinstanzen angenommen, dass die Rechtsbe-
ziehungen zwischen der Versicherten und dem beklagten Land als Träger des
Landeskrankenhauses öffentlich-rechtlicher Natur gewesen sind. Deshalb beur-
teilt sich die Haftung des beklagten Landes ausschließlich nach Amtshaftungs-
grundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG), und nicht etwa nach den privat-
rechtlichen Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung.
a) Der Senat hat bereits in seinem Urteil BGHZ 38, 49, das beide Vorin-
stanzen der Beurteilung des jetzigen Falles mit Recht zugrunde gelegt haben,
entschieden, dass die Behandlung eines Patienten in der geschlossenen Abtei-
lung eines psychiatrischen Landeskrankenhauses auch dann öffentlich-
rechtlicher Natur ist, wenn sie im Einverständnis des Patienten und nicht etwa
aufgrund einer hoheitlichen Unterbringung erfolgt. Der Senat hat sich hierbei
von der Erwägung leiten lassen, dass die Aufgabe des Landeskrankenhauses
in der Verwahrung und Heilbehandlung von Geistes- und Gemütskranken und
gegebenenfalls auch in dem Schutz der Außenwelt vor ihnen besteht. Es geht
also um Aufgaben, die schon seit langem vom Staat als öffentliche Aufgaben
angesehen werden und die im Rahmen sozialstaatlicher, mithin öffentlicher
Pflichten des Staates liegen. Der Wahrnehmung von Hoheitsbefugnissen steht
nicht entgegen, dass der Patient selbst sich mit der Aufnahme einverstanden
erklärt hat. Diese Einverständniserklärung hat nicht die Bedeutung, dass damit
etwa die Regelung des Verhältnisses des Krankenhauses zu den mit der Un-
terbringung einverstandenen Patienten zum Gegenstand einer bürgerlich-
rechtlichen vertraglichen Abmachung gemacht wird. Der Einverständniserklä-
rung kommt vielmehr lediglich einmal die Bedeutung zu, dass es bei ihrem Vor-
liegen des besonderen in den Unterbringungsgesetzen geregelten Unterbrin-
gungsverfahrens nicht bedarf. Zum anderen bedeutet das Einverständnis des
Betroffenen mit der Unterbringung, dass die mit dieser in einer geschlossenen
Anstalt verbundenen Freiheitsbeschränkungen weder im Blick auf die Bestim-
mungen des Art. 104 GG und des § 823 Abs. 1 BGB noch im Blick auf straf-
rechtliche Vorschriften rechtswidrig sind. Dementsprechend ist die hier in Rede
stehende Einverständniserklärung nicht Rechtsgeschäft oder Willenserklärung
im technischen Sinne, sondern die Gestattung von Handlungen oder sonstigen
Maßnahmen, die in rechtlich geschützte Güter des Betroffenen eingreifen. Aus
alledem folgt, dass das Einverständnis der Versicherten mit ihrer Aufnahme in
das Landeskrankenhaus für die Frage, ob die Rechtsbeziehungen zwischen ihr
und dem Landeskrankenhaus dem bürgerlichen Recht zuzuordnen sind oder
nicht, nicht von entscheidender Bedeutung ist (Senatsurteil BGHZ 38, 49, 53 f).
Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerde ändert sich daran durch das
Hinzutreten der weiteren Einverständniserklärung des Betreuers nichts. Diese
besagt lediglich, dass auch aus seiner Sicht gegen die freiheitsentziehenden
Maßnahmen keine Einwände bestehen.
b) Ebenso wenig kann der Beschwerde darin gefolgt werden, dass diese
Grundsätze durch das spätere Senatsurteil vom 19. Januar 1984 (III ZR 172/82
= NJW 1985, 677, 678) modifiziert worden seien. Dieses Urteil betrifft lediglich
die Haftung für die Verletzung der Pflicht zur Beaufsichtigung von Patienten, die
sich freiwillig oder im Einverständnis ihrer gesetzlichen Vertreter in einer von
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragenen offenen psychiatrischen
Klinik befinden. Der Senat hat dort vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, dass
es bei geschlossenen Anstalten in vollem Umfang bei den Grundsätzen des
früheren Urteils BGHZ 38, 49 verbleibt (aaO).
3.
Daraus folgt zugleich weiter, dass sich die Verjährung der streitgegen-
ständlichen Amtshaftungsansprüche noch nach § 852 BGB a.F. beurteilt. Beide
Vorinstanzen haben einen Verjährungseintritt nach dieser Bestimmung rechts-
fehlerfrei bejaht.
Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 11.01.2006 - 2 O 401/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 10.07.2006 - 1 U 12/06 -