Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.01.2008 – III ZR 186/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 839 Fc

Es wird daran festgehalten, dass die Behandlung eines Patienten in der ge-

schlossenen Abteilung eines psychiatrischen Landeskrankenhauses auch

dann öffentlich-rechtlicher Natur ist, wenn sie im Einverständnis des Patien-

ten und seines Betreuers und nicht etwa aufgrund einer hoheitlichen Unter-

bringung erfolgt. Grundlage für Schadensersatzansprüche aus Behandlungs-

fehlern ist daher die Amtshaftung und nicht etwa eine privatrechtliche Haf-

tung wegen positiver Vertragsverletzung (Bestätigung der Senatsurteile

BGHZ 38, 49 und vom 19. Januar 1984 - III ZR 172/82 = NJW 1985, 677).

BGH, Beschluss vom 31. Januar 2008 - III ZR 186/06 - OLG Celle

LG Lüneburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr und Wöstmann und

die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der

Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle

vom 10. Juli 2006 - 1 U 12/06 - wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und den au-

ßergerichtlichen Kosten des beklagten Landes haben die Klägerin

zu 1 60 v.H. und die Klägerin zu 2 40 v.H. zu tragen. Im Übrigen

werden außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht

erstattet.

Streitwert: 103.786,67 €

Gründe

1

Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechts-

sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts.

2

1.

Die Klägerin zu 1 ist der gesetzliche Krankenversicherer und die Klägerin

zu 2 der gesetzliche Pflegeversicherer der J. W. . Die Klägerinnen ma-

chen gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangene Ersatzansprüche gegen das

beklagte Land als Träger des Niedersächsischen Landeskrankenhauses L.

geltend. Die Versicherte der Klägerinnen wurde seit dem 2. November

1995 mit ihrem und ihres Betreuers Einverständnis in der geschlossenen Abtei-

lung des Landeskrankenhauses behandelt. Dort wurde ihr Lithium verabreicht.

Wegen nicht ausreichender Überwachung des Lithiumspiegels kam es zu einer

Lithiumintoxikation, die zu schweren gesundheitlichen Schädigungen der Versi-

cherten führte. Die Klägerinnen, die bereits in einem früheren Rechtsstreit das

beklagte Land erfolgreich auf Erstattung ihrer Kranken- und Pflegeversiche-

rungsleistungen in Anspruch genommen hatten, machen nunmehr weitere

Schadenspositionen geltend, die nicht Gegenstand jenes Prozesses gewesen

waren. Beide Vorinstanzen haben die Klage im jetzt noch anhängigen Umfang

wegen Verjährung abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Nichtzu-

lassungsbeschwerde beider Klägerinnen können keinen Erfolg haben.

3

2.

Mit Recht haben beide Vorinstanzen angenommen, dass die Rechtsbe-

ziehungen zwischen der Versicherten und dem beklagten Land als Träger des

Landeskrankenhauses öffentlich-rechtlicher Natur gewesen sind. Deshalb beur-

teilt sich die Haftung des beklagten Landes ausschließlich nach Amtshaftungs-

grundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG), und nicht etwa nach den privat-

rechtlichen Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung.

4

a) Der Senat hat bereits in seinem Urteil BGHZ 38, 49, das beide Vorin-

stanzen der Beurteilung des jetzigen Falles mit Recht zugrunde gelegt haben,

entschieden, dass die Behandlung eines Patienten in der geschlossenen Abtei-

lung eines psychiatrischen Landeskrankenhauses auch dann öffentlich-

rechtlicher Natur ist, wenn sie im Einverständnis des Patienten und nicht etwa

aufgrund einer hoheitlichen Unterbringung erfolgt. Der Senat hat sich hierbei

von der Erwägung leiten lassen, dass die Aufgabe des Landeskrankenhauses

in der Verwahrung und Heilbehandlung von Geistes- und Gemütskranken und

gegebenenfalls auch in dem Schutz der Außenwelt vor ihnen besteht. Es geht

also um Aufgaben, die schon seit langem vom Staat als öffentliche Aufgaben

angesehen werden und die im Rahmen sozialstaatlicher, mithin öffentlicher

Pflichten des Staates liegen. Der Wahrnehmung von Hoheitsbefugnissen steht

nicht entgegen, dass der Patient selbst sich mit der Aufnahme einverstanden

erklärt hat. Diese Einverständniserklärung hat nicht die Bedeutung, dass damit

etwa die Regelung des Verhältnisses des Krankenhauses zu den mit der Un-

terbringung einverstandenen Patienten zum Gegenstand einer bürgerlich-

rechtlichen vertraglichen Abmachung gemacht wird. Der Einverständniserklä-

rung kommt vielmehr lediglich einmal die Bedeutung zu, dass es bei ihrem Vor-

liegen des besonderen in den Unterbringungsgesetzen geregelten Unterbrin-

gungsverfahrens nicht bedarf. Zum anderen bedeutet das Einverständnis des

Betroffenen mit der Unterbringung, dass die mit dieser in einer geschlossenen

Anstalt verbundenen Freiheitsbeschränkungen weder im Blick auf die Bestim-

mungen des Art. 104 GG und des § 823 Abs. 1 BGB noch im Blick auf straf-

rechtliche Vorschriften rechtswidrig sind. Dementsprechend ist die hier in Rede

stehende Einverständniserklärung nicht Rechtsgeschäft oder Willenserklärung

im technischen Sinne, sondern die Gestattung von Handlungen oder sonstigen

Maßnahmen, die in rechtlich geschützte Güter des Betroffenen eingreifen. Aus

alledem folgt, dass das Einverständnis der Versicherten mit ihrer Aufnahme in

das Landeskrankenhaus für die Frage, ob die Rechtsbeziehungen zwischen ihr

und dem Landeskrankenhaus dem bürgerlichen Recht zuzuordnen sind oder

nicht, nicht von entscheidender Bedeutung ist (Senatsurteil BGHZ 38, 49, 53 f).

Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerde ändert sich daran durch das

Hinzutreten der weiteren Einverständniserklärung des Betreuers nichts. Diese

besagt lediglich, dass auch aus seiner Sicht gegen die freiheitsentziehenden

Maßnahmen keine Einwände bestehen.

5

b) Ebenso wenig kann der Beschwerde darin gefolgt werden, dass diese

Grundsätze durch das spätere Senatsurteil vom 19. Januar 1984 (III ZR 172/82

= NJW 1985, 677, 678) modifiziert worden seien. Dieses Urteil betrifft lediglich

die Haftung für die Verletzung der Pflicht zur Beaufsichtigung von Patienten, die

sich freiwillig oder im Einverständnis ihrer gesetzlichen Vertreter in einer von

einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragenen offenen psychiatrischen

Klinik befinden. Der Senat hat dort vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, dass

es bei geschlossenen Anstalten in vollem Umfang bei den Grundsätzen des

früheren Urteils BGHZ 38, 49 verbleibt (aaO).

6

3.

Daraus folgt zugleich weiter, dass sich die Verjährung der streitgegen-

ständlichen Amtshaftungsansprüche noch nach § 852 BGB a.F. beurteilt. Beide

Vorinstanzen haben einen Verjährungseintritt nach dieser Bestimmung rechts-

fehlerfrei bejaht.

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Lüneburg, Entscheidung vom 11.01.2006 - 2 O 401/04 -

OLG Celle, Entscheidung vom 10.07.2006 - 1 U 12/06 -