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BGH Beschluss vom 31.01.2008 – IV ZR 275/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 275/06

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

am 31. Januar 2008

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Urteil des

Senats vom 5. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tra-

gen.

Gründe

2

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und fristgerecht erhobene Anhö-

rungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Beklagte wirft dem Senat - wie schon zuvor dem Berufungsge-

richt - vor, wesentlichen Prozessstoff außer Acht gelassen und so bei der

Urteilsfindung insbesondere sich nicht ausreichend mit dem Umstand

auseinandergesetzt zu haben, dass die Dauertestamentsvollstreckung

wegen "faktischer Untätigkeit" bzw. "Amtsaufgabe" der Testamentsvoll-

strecker im Jahr 1981 endgültig geendet habe. Die damit auch gerügte

"neue und endgültige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den

Bundesgerichtshof selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007

- VI ZR 38/07 - in juris dokumentiert) ist jedoch nicht gegeben.

3

Der Senat hat - wie auch die Anhörungsrüge nicht verkennt - diese

Umstände insgesamt erwogen, sie aber - wie bereits das Berufungsge-

richt - als unerheblich angesehen, weil sie nicht geeignet sind, die ange-

ordnete (Dauer-)Testamentsvollstreckung zu beseitigen oder zu verwir-

ken (Urteilsumdruck Tz. 31). Diese eigene Beurteilung des Senats

- mithin die Berücksichtigung des Parteivorbringens - wird entgegen der

Auffassung der Anhörungsrüge auch nicht über die Bezugnahme auf die

entsprechenden Ausführungen in den Instanzurteilen in Frage gestellt.

Der Vorwurf der Anhörungsrüge, das Landgericht habe sich mit den

Rechtsfolgen der von ihr herangezogenen genannten Umstände gerade

nicht beschäftigt, trifft nicht zu.

4

Wie die Anhörungsrüge selbst zitiert, hat das Landgericht nur da-

hingestellt sein lassen, ob einzelne Amtsinhaber ihre Stellung auch au-

ßerhalb einer förmlichen Abberufung nach § 2227 Abs. 1 BGB verwirken

können bzw. ob das Streitgericht dies in eigener Kompetenz feststellen

dürfe (LGU 31). Es hat jedoch anschließend im Einzelnen zutreffend

ausgeführt, dass sich weder aus dem Verhalten einzelner Amtsinhaber

noch aus einer etwaigen Unwirksamkeit ihrer jeweiligen Ernennung ein

Ende der angeordneten Dauervollstreckung ergebe. Deswegen sei der

Verweis auf die "faktische Untätigkeit" bzw. "die Amtsaufgabe" der Klä-

ger bzw. ihrer Vorgänger im Testamentsvollstreckeramt in den Jahren

von 1981 bis 1994 unbehelflich. Der Senat hat durch seine Bezugnahme

in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ebenso zugrunde gelegt, dass

die geltend gemachten Umstände die Frage nicht berühren, ob der Nach-

lass noch einer rechtlichen Sonderbindung unterliegt oder nicht (LGU

32).

5

Ein Gehörsverstoß scheidet nach alledem aus.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 15.02.2006 - 28 O 487/04 -

KG Berlin, Entscheidung vom 28.09.2006 - 12 U 54/06 -