BGH Beschluss vom 31.01.2008 – IV ZR 275/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 275/06
BESCHLUSS
vom
31. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 31. Januar 2008
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Urteil des
Senats vom 5. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tra-
gen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und fristgerecht erhobene Anhö-
rungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Beklagte wirft dem Senat - wie schon zuvor dem Berufungsge-
richt - vor, wesentlichen Prozessstoff außer Acht gelassen und so bei der
Urteilsfindung insbesondere sich nicht ausreichend mit dem Umstand
auseinandergesetzt zu haben, dass die Dauertestamentsvollstreckung
wegen "faktischer Untätigkeit" bzw. "Amtsaufgabe" der Testamentsvoll-
strecker im Jahr 1981 endgültig geendet habe. Die damit auch gerügte
"neue und endgültige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den
Bundesgerichtshof selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007
- VI ZR 38/07 - in juris dokumentiert) ist jedoch nicht gegeben.
Der Senat hat - wie auch die Anhörungsrüge nicht verkennt - diese
Umstände insgesamt erwogen, sie aber - wie bereits das Berufungsge-
richt - als unerheblich angesehen, weil sie nicht geeignet sind, die ange-
ordnete (Dauer-)Testamentsvollstreckung zu beseitigen oder zu verwir-
ken (Urteilsumdruck Tz. 31). Diese eigene Beurteilung des Senats
- mithin die Berücksichtigung des Parteivorbringens - wird entgegen der
Auffassung der Anhörungsrüge auch nicht über die Bezugnahme auf die
entsprechenden Ausführungen in den Instanzurteilen in Frage gestellt.
Der Vorwurf der Anhörungsrüge, das Landgericht habe sich mit den
Rechtsfolgen der von ihr herangezogenen genannten Umstände gerade
nicht beschäftigt, trifft nicht zu.
Wie die Anhörungsrüge selbst zitiert, hat das Landgericht nur da-
hingestellt sein lassen, ob einzelne Amtsinhaber ihre Stellung auch au-
ßerhalb einer förmlichen Abberufung nach § 2227 Abs. 1 BGB verwirken
können bzw. ob das Streitgericht dies in eigener Kompetenz feststellen
dürfe (LGU 31). Es hat jedoch anschließend im Einzelnen zutreffend
ausgeführt, dass sich weder aus dem Verhalten einzelner Amtsinhaber
noch aus einer etwaigen Unwirksamkeit ihrer jeweiligen Ernennung ein
Ende der angeordneten Dauervollstreckung ergebe. Deswegen sei der
Verweis auf die "faktische Untätigkeit" bzw. "die Amtsaufgabe" der Klä-
ger bzw. ihrer Vorgänger im Testamentsvollstreckeramt in den Jahren
von 1981 bis 1994 unbehelflich. Der Senat hat durch seine Bezugnahme
in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ebenso zugrunde gelegt, dass
die geltend gemachten Umstände die Frage nicht berühren, ob der Nach-
lass noch einer rechtlichen Sonderbindung unterliegt oder nicht (LGU
32).
Ein Gehörsverstoß scheidet nach alledem aus.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.02.2006 - 28 O 487/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.09.2006 - 12 U 54/06 -