BGH Beschluss vom 20.11.2007 – VI ZR 38/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. November 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 321a
Die Anhörungsrüge ist zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen
Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich ge-
gen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch
den Bundesgerichtshof selbst richtet.
BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
25. September 2007 wird verworfen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör.
Sie behauptet, aufgrund einer im Januar 1995 zur Durchführung einer
Gastroskopie verabreichten Medikation durch den Beklagten jahrelang unter
Verwirrtheit gelitten zu haben. Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Er-
satz für den von ihr behaupteten Rentenausfall.
Nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens und mündlicher Anhörung
des Sachverständigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die dagegen
gerichtete Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der
Revision im Berufungsurteil hat die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde
mit der Begründung eingelegt, dass das Berufungsgericht ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt und außerdem gegen das Willkürverbot verstoßen
habe. Der Senat hat durch Beschluss vom 25. September 2007 die Beschwer-
de zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Anhörungsrüge.
II.
Die Anhörungsrüge ist in gesetzlicher Form und Frist (§ 321a Abs. 4
ZPO) erhoben worden, sie ist jedoch gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht
zulässig. Mangels einer "neuen und eigenständigen" Gehörsverletzung im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist eine weitere gerichtliche Kontrolle
durch den Senat nicht veranlasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007
- 1 BvR 646/06 - Rn. 20 ff.).
Das Rechtsstaatsprinzip verlangt es, für jede "neue und eigenständige"
Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch eine gerichtliche Entscheidung die
einmalige Möglichkeit gerichtlicher Kontrolle zu gewährleisten (vgl. BVerfGE
107, 395, 410 f.). Ist ein Rechtsmittel gegen die auf der gerügten Verletzung
beruhende Entscheidung gegeben, das zur Überprüfung dieser Verletzung füh-
ren kann, so ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG hinreichend Rech-
nung getragen (vgl. BVerfGE, aaO). Ein zusätzlicher Rechtsbehelf - die Anhö-
rungsrüge - ist danach nur erforderlich, wenn die "neue und eigenständige" Ver-
letzung in der letzten von der Prozessordnung vorgesehenen Instanz gerügt
wird (vgl. BVerfGE, aaO). Wird im Zivilprozess die erstmalige Verletzung des
Art. 103 Abs. 1 GG durch das Berufungsgericht gerügt, so ist der danach erfor-
derliche Rechtsbehelf mit der Revision gemäß §§ 542 ff. ZPO gegeben. Wurde
die Revision nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 ZPO), so ist - im Rahmen ihrer all-
gemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen - die Nichtzulassungsbeschwerde ge-
geben. Auch diese stellt einen zureichenden Rechtsbehelf dar, weil auch sie zur
Überprüfung der behaupteten Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das
Berufungsgericht führen kann. Zwar ist die Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör in § 543 Abs. 2 ZPO nicht als Zulassungsgrund genannt, jedoch
geht der Bundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus,
dass der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG stets einen Verfahrensfehler dar-
stellt, der für einen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung) ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom
18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - NJW 2003, 3205, 3206; Beschluss vom 11. Mai
2004 - XI ZB 39/03 - NJW 2004, 2222, 2223 m.w.N.; Beschluss vom 5. April
2005 - VIII ZR 160/04 - NJW 2005, 1950; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 543
Rn. 15a; Vorbem. vor § 542 Rn. 7; Stackmann, NJW 2007, 9, 12 f.). Der
Rechtsbehelf des § 321a ZPO ist zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich
gebotenen Maßes an Rechtsschutz deshalb nur dann erforderlich, wenn sich
die Anhörungsrüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des
Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet. Andernfalls, ist
die Anhörungsrüge als Rechtsbehelf nicht geboten und infolgedessen unzuläs-
sig.
Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin in der Anhörungsrüge-
schrift ausschließlich Gehörsverletzungen durch das Berufungsgericht. Eine
"neue und eigenständige" Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Bun-
desgerichtshof selbst macht sie nicht geltend. Insbesondere kann eine solche
nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Senat die rechtliche Lage
von der Auffassung der Klägerin abweichend beurteilt und einen Zulassungs-
grund für nicht gegeben erachtet hat. Eine eigenständige Verletzung des recht-
lichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass der Senat von der gesetzlich vorge-
sehenen Möglichkeit, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Be-
gründung abzusehen, Gebrauch gemacht hat. Das Vorbringen der Klägerin, mit
dem sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht
rügt, wurde bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren umfassend ge-
prüft. Es kann demzufolge nicht Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung
durch das selbe Gericht sein.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 23.02.2006 - 5 O 391/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.01.2007 - I-8 U 36/06 -