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BGH Beschluss vom 20.11.2007 – VI ZR 38/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. November 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die Anhörungsrüge ist zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen

Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich ge-

gen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch

den Bundesgerichtshof selbst richtet.

BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - OLG Düsseldorf

LG Wuppertal

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2007 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom

25. September 2007 wird verworfen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

3

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtli-

ches Gehör.

Sie behauptet, aufgrund einer im Januar 1995 zur Durchführung einer

Gastroskopie verabreichten Medikation durch den Beklagten jahrelang unter

Verwirrtheit gelitten zu haben. Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Er-

satz für den von ihr behaupteten Rentenausfall.

Nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens und mündlicher Anhörung

des Sachverständigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die dagegen

gerichtete Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der

Revision im Berufungsurteil hat die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde

mit der Begründung eingelegt, dass das Berufungsgericht ihren Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt und außerdem gegen das Willkürverbot verstoßen

habe. Der Senat hat durch Beschluss vom 25. September 2007 die Beschwer-

de zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Anhörungsrüge.

II.

4

Die Anhörungsrüge ist in gesetzlicher Form und Frist (§ 321a Abs. 4

ZPO) erhoben worden, sie ist jedoch gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht

zulässig. Mangels einer "neuen und eigenständigen" Gehörsverletzung im

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist eine weitere gerichtliche Kontrolle

durch den Senat nicht veranlasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007

- 1 BvR 646/06 - Rn. 20 ff.).

5

Das Rechtsstaatsprinzip verlangt es, für jede "neue und eigenständige"

Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch eine gerichtliche Entscheidung die

einmalige Möglichkeit gerichtlicher Kontrolle zu gewährleisten (vgl. BVerfGE

107, 395, 410 f.). Ist ein Rechtsmittel gegen die auf der gerügten Verletzung

beruhende Entscheidung gegeben, das zur Überprüfung dieser Verletzung füh-

ren kann, so ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG hinreichend Rech-

nung getragen (vgl. BVerfGE, aaO). Ein zusätzlicher Rechtsbehelf - die Anhö-

rungsrüge - ist danach nur erforderlich, wenn die "neue und eigenständige" Ver-

letzung in der letzten von der Prozessordnung vorgesehenen Instanz gerügt

wird (vgl. BVerfGE, aaO). Wird im Zivilprozess die erstmalige Verletzung des

Art. 103 Abs. 1 GG durch das Berufungsgericht gerügt, so ist der danach erfor-

derliche Rechtsbehelf mit der Revision gemäß §§ 542 ff. ZPO gegeben. Wurde

die Revision nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 ZPO), so ist - im Rahmen ihrer all-

gemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen - die Nichtzulassungsbeschwerde ge-

geben. Auch diese stellt einen zureichenden Rechtsbehelf dar, weil auch sie zur

Überprüfung der behaupteten Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das

Berufungsgericht führen kann. Zwar ist die Verletzung des Anspruchs auf recht-

liches Gehör in § 543 Abs. 2 ZPO nicht als Zulassungsgrund genannt, jedoch

geht der Bundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus,

dass der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG stets einen Verfahrensfehler dar-

stellt, der für einen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung) ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom

18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - NJW 2003, 3205, 3206; Beschluss vom 11. Mai

2004 - XI ZB 39/03 - NJW 2004, 2222, 2223 m.w.N.; Beschluss vom 5. April

2005 - VIII ZR 160/04 - NJW 2005, 1950; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 543

Rn. 15a; Vorbem. vor § 542 Rn. 7; Stackmann, NJW 2007, 9, 12 f.). Der

Rechtsbehelf des § 321a ZPO ist zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich

gebotenen Maßes an Rechtsschutz deshalb nur dann erforderlich, wenn sich

die Anhörungsrüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des

Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet. Andernfalls, ist

die Anhörungsrüge als Rechtsbehelf nicht geboten und infolgedessen unzuläs-

sig.

6

Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin in der Anhörungsrüge-

schrift ausschließlich Gehörsverletzungen durch das Berufungsgericht. Eine

"neue und eigenständige" Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Bun-

desgerichtshof selbst macht sie nicht geltend. Insbesondere kann eine solche

nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Senat die rechtliche Lage

von der Auffassung der Klägerin abweichend beurteilt und einen Zulassungs-

grund für nicht gegeben erachtet hat. Eine eigenständige Verletzung des recht-

lichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass der Senat von der gesetzlich vorge-

sehenen Möglichkeit, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Be-

gründung abzusehen, Gebrauch gemacht hat. Das Vorbringen der Klägerin, mit

dem sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht

rügt, wurde bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren umfassend ge-

prüft. Es kann demzufolge nicht Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung

durch das selbe Gericht sein.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

LG Wuppertal, Entscheidung vom 23.02.2006 - 5 O 391/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.01.2007 - I-8 U 36/06 -