Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 01.02.2008 – 2 StR 612/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kas-
sel vom 20. September 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Strafzumessungserwägungen
des Landgerichts insgesamt keinen Rechtsfehler erkennen lassen.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Roggenbuck