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BGH Beschluss vom 01.02.2008 – 2 StR 612/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kas-

sel vom 20. September 2007 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Strafzumessungserwägungen

des Landgerichts insgesamt keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Roggenbuck