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BGH Beschluss vom 05.02.2008 – VIII ZB 56/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 43

Tritt der Ablehnungsgrund, auf den sich die Partei beruft, in der mündlichen Verhand-

lung zutage, so muss das Ablehnungsgesuch spätestens bis zum Schluss der münd-

lichen Verhandlung gestellt werden.

BGH, Beschluss vom 5. Februar 2008 - VIII ZB 56/07 - OLG Celle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie den

Richter Dr. Achilles

am 5. Februar 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juni 2007

wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu

tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

6.531,70 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat mit ihrem Ablehnungsgesuch vom 6. Juni 2007 den Se-

natsvorsitzenden des Berufungsgerichts wegen dessen Verhalten und Äuße-

rungen während der am Tag zuvor durchgeführten mündlichen Berufungsver-

handlung abgelehnt. Das Berufungsgericht hat das Ablehnungsgesuch mit der

Begründung als unzulässig verworfen, dass der Ablehnungsgrund nicht bis zum

Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden sei. Dagegen

richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klä-

gerin.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575

ZPO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht

das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 6. Juni 2007 als verspätet (§ 43 ZPO)

angesehen.

Nach § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Be-

fangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten

Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder

Anträge gestellt hat. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Klägerin hat sich,

nachdem die von ihr beanstandeten Äußerungen des abgelehnten Richters

während der mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2007 gefallen waren, in eine

weitere Verhandlung eingelassen und hat es versäumt, den Ablehnungsgrund

bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend zu machen.

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1. Ein Einlassen in eine Verhandlung im Sinne des § 43 ZPO ist jedes

prozessuale, der Erledigung eines Streitpunktes dienende Handeln der Partei

unter Mitwirkung des Richters, das der weiteren Sachbearbeitung und Streiter-

ledigung dient (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 43 Rdnr. 4 m.w.N.;

Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 43 Rdnr. 4 m.w.N.; Musielak/Heinrich, ZPO,

5. Aufl., § 43 Rdnr. 2 m.w.N.; BFH, BFH/NV 1999, 476, unter II 1 b m.w.N.).

Dazu gehören auch der Sachvortrag und die Abgabe von Erklärungen in der

mündlichen Verhandlung (Zöller/Vollkommer, aaO; Musielak/Heinrich, aaO;

MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 43 Rdnr. 6).

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Tritt der Ablehnungsgrund, auf den sich die Partei beruft, erst in der

mündlichen Verhandlung zutage, so muss das Ablehnungsgesuch nach einhel-

liger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat an-

schließt, spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt wer-

den (BFH, BFH/NV 1999, 476, aaO, und BFH/NV 2005, 1617, unter 2 b; OLG

Schleswig, SchlHA 2002, 49, 50; OLG Köln, OLGZ 1971, 376; OLG Frankfurt,

MDR 1979, 762; ebenso Zöller/Vollkommer, aaO, Rdnr. 7; Musielak/Heinrich,

aaO, Rdnr. 3; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 44 Rdnr. 4; enger noch

Stein/Jonas/Bork, aaO: "sofort"). Dafür sind zwei Gründe ausschlaggebend.

Zum einen sind die Prozessbeteiligten - das Gericht ebenso wie die Parteien -

nur dann in der Lage, das flüchtige Geschehen einer mündlichen Verhandlung

zuverlässig zu rekonstruieren und zu dokumentieren, wenn sich eine Notwen-

digkeit, die Erinnerung daran festzuhalten, in unmittelbarem zeitlichen Zusam-

menhang mit diesem Geschehen ergibt; dies setzt einen noch in der mündli-

chen Verhandlung gestellten Ablehnungsantrag voraus. Zum anderen würde

eine Beratung im Anschluss an die mündliche Verhandlung unter Mitwirkung

des (später) abgelehnten Richters ebenso wie eine andere Sachbearbeitung

durch den abgelehnten Richter im Anschluss an die mündliche Verhandlung

überflüssig werden, wenn ein Befangenheitsantrag noch am folgenden Tag ge-

stellt werden könnte; dies soll durch den Verlust des Ablehnungsrechts nach

§ 43 ZPO vermieden werden (Musielak/Heinrich, aaO, Rdnr. 1; Stein/Jonas/

Bork, aaO, Rdnr. 1).

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2. Diesen Anforderungen genügt das Ablehnungsgesuch der Klägerin

nicht. Die Klägerin hat sich nach ihrem Vorbringen im Befangenheitsantrag in

eine weitere Verhandlung eingelassen, indem ihr Prozessbevollmächtigter im

Anschluss an die beanstandeten Äußerungen des abgelehnten Richters auf

dessen Nachfrage erklärt hat, dass ein Vergleich nicht in Betracht komme. Sie

hat es auch versäumt, einen Befangenheitsantrag wegen der beanstandeten

Äußerungen spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stel-

len. Ihr Prozessbevollmächtigter hat nach seiner Erklärung, dass ein Vergleich

nicht in Betracht komme, dem Richter gegenüber noch geäußert, dieser könne

nicht im Ernst annehmen, dass der Prozessbevollmächtigte in dieser Angele-

genheit noch weiter mit dem Richter rede und die Sache verhandele; er werde

"noch angemessen auf das Verhalten des Richters reagieren". Damit hat der

Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Ablehnungsantrag in der mündli-

chen Verhandlung nicht gestellt, sondern allenfalls angekündigt. Das reicht

nicht aus, um den Verlust des Ablehnungsrechts nach § 43 ZPO zu vermeiden.

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3. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, es sei nicht sachgerecht,

wenn ein Prozessbevollmächtigter "auf der Stelle" entscheiden müsse, ob rich-

terliche Äußerungen, mit denen er kurz vor Schluss der mündlichen Verhand-

lung konfrontiert werde, zum Anlass für einen Befangenheitsantrag genommen

werden sollten, trifft nicht zu. Die Rechtsbeschwerde meint, auch ein am nächs-

ten Tag gestellter Befangenheitsantrag müsse ausreichen, damit Gelegenheit

bestehe, die beanstandeten Äußerungen mit Abstand zu betrachten; dadurch

ließen sich überflüssige Befangenheitsanträge vermeiden. Dem kann nicht ge-

folgt werden.

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Will der Prozessbevollmächtigte darüber nachdenken oder mit der Partei

besprechen, ob die beanstandeten Äußerungen des Richters so schwerwie-

gend sind, dass auf sie mit einem Befangenheitsantrag reagiert werden soll, so

kann er zu diesem Zweck eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung

beantragen. Davon hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin keinen

Gebrauch gemacht, obwohl für die Klägerin ein Vertreter im Sinne des § 141

Abs. 3 Satz 2 ZPO an der mündlichen Verhandlung teilnahm. Auch der von der

Rechtsbeschwerde vorgebrachte Gesichtspunkt, dass der Prozessbevollmäch-

tigte mit der Partei - anders als im vorliegenden Fall - häufig nicht sofort Kontakt

aufnehmen kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Wenn die Partei für den

Prozessbevollmächtigten während der mündlichen Verhandlung - auch telefo-

nisch - nicht erreichbar ist, so geht dies zu ihren Lasten. Zur Entscheidung, ob

in der mündlichen Verhandlung ein Befangenheitsantrag gestellt wird, ist der

Prozessbevollmächtigte selbständig befugt und - gegebenenfalls - im Interesse

seiner Partei auch verpflichtet.

Ball

Wiechers

Dr. Frellesen

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Vorinstanzen:

LG Hildesheim, Entscheidung vom 13.09.2006 - 2 O 240/05 -

OLG Celle, Entscheidung vom 25.06.2007 - 6 U 209/06 -