BGH Beschluss vom 05.02.2008 – VIII ZB 56/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 43
Tritt der Ablehnungsgrund, auf den sich die Partei beruft, in der mündlichen Verhand-
lung zutage, so muss das Ablehnungsgesuch spätestens bis zum Schluss der münd-
lichen Verhandlung gestellt werden.
BGH, Beschluss vom 5. Februar 2008 - VIII ZB 56/07 - OLG Celle
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie den
Richter Dr. Achilles
am 5. Februar 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juni 2007
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
6.531,70 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin hat mit ihrem Ablehnungsgesuch vom 6. Juni 2007 den Se-
natsvorsitzenden des Berufungsgerichts wegen dessen Verhalten und Äuße-
rungen während der am Tag zuvor durchgeführten mündlichen Berufungsver-
handlung abgelehnt. Das Berufungsgericht hat das Ablehnungsgesuch mit der
Begründung als unzulässig verworfen, dass der Ablehnungsgrund nicht bis zum
Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden sei. Dagegen
richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klä-
gerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575
ZPO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht
das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 6. Juni 2007 als verspätet (§ 43 ZPO)
angesehen.
Nach § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Be-
fangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten
Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder
Anträge gestellt hat. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Klägerin hat sich,
nachdem die von ihr beanstandeten Äußerungen des abgelehnten Richters
während der mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2007 gefallen waren, in eine
weitere Verhandlung eingelassen und hat es versäumt, den Ablehnungsgrund
bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend zu machen.
1. Ein Einlassen in eine Verhandlung im Sinne des § 43 ZPO ist jedes
prozessuale, der Erledigung eines Streitpunktes dienende Handeln der Partei
unter Mitwirkung des Richters, das der weiteren Sachbearbeitung und Streiter-
ledigung dient (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 43 Rdnr. 4 m.w.N.;
Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 43 Rdnr. 4 m.w.N.; Musielak/Heinrich, ZPO,
5. Aufl., § 43 Rdnr. 2 m.w.N.; BFH, BFH/NV 1999, 476, unter II 1 b m.w.N.).
Dazu gehören auch der Sachvortrag und die Abgabe von Erklärungen in der
mündlichen Verhandlung (Zöller/Vollkommer, aaO; Musielak/Heinrich, aaO;
MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 43 Rdnr. 6).
Tritt der Ablehnungsgrund, auf den sich die Partei beruft, erst in der
mündlichen Verhandlung zutage, so muss das Ablehnungsgesuch nach einhel-
liger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat an-
schließt, spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt wer-
den (BFH, BFH/NV 1999, 476, aaO, und BFH/NV 2005, 1617, unter 2 b; OLG
Schleswig, SchlHA 2002, 49, 50; OLG Köln, OLGZ 1971, 376; OLG Frankfurt,
MDR 1979, 762; ebenso Zöller/Vollkommer, aaO, Rdnr. 7; Musielak/Heinrich,
aaO, Rdnr. 3; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 44 Rdnr. 4; enger noch
Stein/Jonas/Bork, aaO: "sofort"). Dafür sind zwei Gründe ausschlaggebend.
Zum einen sind die Prozessbeteiligten - das Gericht ebenso wie die Parteien -
nur dann in der Lage, das flüchtige Geschehen einer mündlichen Verhandlung
zuverlässig zu rekonstruieren und zu dokumentieren, wenn sich eine Notwen-
digkeit, die Erinnerung daran festzuhalten, in unmittelbarem zeitlichen Zusam-
menhang mit diesem Geschehen ergibt; dies setzt einen noch in der mündli-
chen Verhandlung gestellten Ablehnungsantrag voraus. Zum anderen würde
eine Beratung im Anschluss an die mündliche Verhandlung unter Mitwirkung
des (später) abgelehnten Richters ebenso wie eine andere Sachbearbeitung
durch den abgelehnten Richter im Anschluss an die mündliche Verhandlung
überflüssig werden, wenn ein Befangenheitsantrag noch am folgenden Tag ge-
stellt werden könnte; dies soll durch den Verlust des Ablehnungsrechts nach
§ 43 ZPO vermieden werden (Musielak/Heinrich, aaO, Rdnr. 1; Stein/Jonas/
Bork, aaO, Rdnr. 1).
2. Diesen Anforderungen genügt das Ablehnungsgesuch der Klägerin
nicht. Die Klägerin hat sich nach ihrem Vorbringen im Befangenheitsantrag in
eine weitere Verhandlung eingelassen, indem ihr Prozessbevollmächtigter im
Anschluss an die beanstandeten Äußerungen des abgelehnten Richters auf
dessen Nachfrage erklärt hat, dass ein Vergleich nicht in Betracht komme. Sie
hat es auch versäumt, einen Befangenheitsantrag wegen der beanstandeten
Äußerungen spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stel-
len. Ihr Prozessbevollmächtigter hat nach seiner Erklärung, dass ein Vergleich
nicht in Betracht komme, dem Richter gegenüber noch geäußert, dieser könne
nicht im Ernst annehmen, dass der Prozessbevollmächtigte in dieser Angele-
genheit noch weiter mit dem Richter rede und die Sache verhandele; er werde
"noch angemessen auf das Verhalten des Richters reagieren". Damit hat der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Ablehnungsantrag in der mündli-
chen Verhandlung nicht gestellt, sondern allenfalls angekündigt. Das reicht
nicht aus, um den Verlust des Ablehnungsrechts nach § 43 ZPO zu vermeiden.
3. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, es sei nicht sachgerecht,
wenn ein Prozessbevollmächtigter "auf der Stelle" entscheiden müsse, ob rich-
terliche Äußerungen, mit denen er kurz vor Schluss der mündlichen Verhand-
lung konfrontiert werde, zum Anlass für einen Befangenheitsantrag genommen
werden sollten, trifft nicht zu. Die Rechtsbeschwerde meint, auch ein am nächs-
ten Tag gestellter Befangenheitsantrag müsse ausreichen, damit Gelegenheit
bestehe, die beanstandeten Äußerungen mit Abstand zu betrachten; dadurch
ließen sich überflüssige Befangenheitsanträge vermeiden. Dem kann nicht ge-
folgt werden.
Will der Prozessbevollmächtigte darüber nachdenken oder mit der Partei
besprechen, ob die beanstandeten Äußerungen des Richters so schwerwie-
gend sind, dass auf sie mit einem Befangenheitsantrag reagiert werden soll, so
kann er zu diesem Zweck eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung
beantragen. Davon hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin keinen
Gebrauch gemacht, obwohl für die Klägerin ein Vertreter im Sinne des § 141
Abs. 3 Satz 2 ZPO an der mündlichen Verhandlung teilnahm. Auch der von der
Rechtsbeschwerde vorgebrachte Gesichtspunkt, dass der Prozessbevollmäch-
tigte mit der Partei - anders als im vorliegenden Fall - häufig nicht sofort Kontakt
aufnehmen kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Wenn die Partei für den
Prozessbevollmächtigten während der mündlichen Verhandlung - auch telefo-
nisch - nicht erreichbar ist, so geht dies zu ihren Lasten. Zur Entscheidung, ob
in der mündlichen Verhandlung ein Befangenheitsantrag gestellt wird, ist der
Prozessbevollmächtigte selbständig befugt und - gegebenenfalls - im Interesse
seiner Partei auch verpflichtet.
Ball
Wiechers
Dr. Frellesen
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 13.09.2006 - 2 O 240/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 25.06.2007 - 6 U 209/06 -