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BGH Beschluss vom 06.02.2008 – 2 StR 492/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 492/07

BESCHLUSS

vom

6. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2008 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Erfurt vom 25. April 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, so-

weit es ihn betrifft.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-

treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe

von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,

die mit Verfahrensrügen und mit der Sachrüge begründet worden ist. Das

Rechtsmittel hat mit der Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO Erfolg.

2

Die Verfahrensrüge, das Urteil sei verspätet zu den Akten gebracht wor-

den (§ 275 Abs. 1, § 338 Nr. 7 StPO) greift durch. Das am 25. April 2007 nach

elftägiger Hauptverhandlung verkündete Urteil hätte spätestens nach neun Wo-

chen, also bis zum 27. Juni 2007 zu den Akten gebracht werden müssen. Aus-

weislich des Vermerks der Geschäftsstelle auf der Urteilsurkunde ist dies je-

doch erst am 4. Juli 2007 geschehen.

3

Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO darf die Frist nur überschritten werden,

wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren

unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Ein solcher

Umstand liegt hier auch angesichts des vom Vorsitzenden Richter der Jugend-

kammer in seinem Vermerk vom 25. Juni 2007 mitgeteilten Sachverhalts nicht

vor. Danach war der Berichterstatter nach Urlaubsrückkehr erkrankt und ab

dem 18. Juni 2007 krankgeschrieben, seine Rückkehr und die Wiederherstel-

lung der Dienstfähigkeit waren frühestens ab dem 2. Juli 2007 zu erwarten.

Zum Zeitpunkt der Erkrankung lag kein Urteilsentwurf vor, auch gab es keine

Leseabschrift der Mitschriften des Berichterstatters mit Ausnahme der Zusam-

menstellungen, die die Kammer für die während der Hauptverhandlung getrof-

fenen Entscheidungen verwandt hatte. Der Vorsitzende erstellte dann einen

Urteilsentwurf, dessen Fertigstellung sowohl in Einzelfragen der Sachverhalts-

schilderung wie auch zur Wiedergabe der Beweiswürdigung nach seiner An-

sicht einen Rückgriff auf die Mitschriften des Berichterstatters unabdingbar

machte.

4

Die geltend gemachten Umstände rechtfertigen eine Fristüberschreitung

nicht. Angesichts der Erkrankung des Berichtserstatters war der Vorsitzende

gehalten, das Urteil fristgemäß zu den Akten zu bringen. Wenn er nach seiner

Ansicht hierzu Leseabschriften von den Mitschriften des Berichterstatters be-

durfte, hätte er veranlassen müssen, dass solche umgehend angefertigt wür-

den. Dass auf die Mitschriften selbst nicht zugegriffen werden konnte und sie

auch von keiner Schreibkraft entziffert werden konnten, ist dem Vermerk nicht

zu entnehmen. Angesichts des überschaubaren Tatvorwurfs – es ging um die

Einfuhr von rund 15 Kilogramm Haschisch aus den Niederlanden, die auf einem

Parkplatz in Erfurt in das Kraftfahrzeug eines Mitangeklagten umgeladen wur-

den – und der Beweislage – der bestreitende Angeklagte und die beiden teilge-

ständigen Mitangeklagten hatten über ihre Verteidiger schriftliche Einlassungen

abgegeben, der gesondert verfolgte Fahrer hatte bei polizeilichen Vernehmun-

gen seine Mitwirkung eingeräumt, Mobiltelefonate waren abgehört worden, die

Speicher der Mobiltelefone waren ausgelesen worden, die Übergabe auf dem

Parkplatz war gefilmt und observiert worden – hätte das Urteil im Übrigen aber

auch ohne Leseabschriften der Mitschriften des Berichterstatters verfasst wer-

den können und müssen. Die Fristüberschreitung beruht demgemäß nicht auf

einem nicht vorhersehbaren Umstand im Einzelfall.

5

Das Überschreiten der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist

begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO), so dass es nicht

darauf ankommt, ob das Urteil auf diesem Fehler beruhen kann.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck RiBGH Dr. Appl ist

urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan