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BGH Beschluss vom 06.02.2008 – 2 StR 492/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2008 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Erfurt vom 25. April 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, so-
weit es ihn betrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,
die mit Verfahrensrügen und mit der Sachrüge begründet worden ist. Das
Rechtsmittel hat mit der Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO Erfolg.
2
Die Verfahrensrüge, das Urteil sei verspätet zu den Akten gebracht wor-
den (§ 275 Abs. 1, § 338 Nr. 7 StPO) greift durch. Das am 25. April 2007 nach
elftägiger Hauptverhandlung verkündete Urteil hätte spätestens nach neun Wo-
chen, also bis zum 27. Juni 2007 zu den Akten gebracht werden müssen. Aus-
weislich des Vermerks der Geschäftsstelle auf der Urteilsurkunde ist dies je-
doch erst am 4. Juli 2007 geschehen.
3
Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO darf die Frist nur überschritten werden,
wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren
unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Ein solcher
Umstand liegt hier auch angesichts des vom Vorsitzenden Richter der Jugend-
kammer in seinem Vermerk vom 25. Juni 2007 mitgeteilten Sachverhalts nicht
vor. Danach war der Berichterstatter nach Urlaubsrückkehr erkrankt und ab
dem 18. Juni 2007 krankgeschrieben, seine Rückkehr und die Wiederherstel-
lung der Dienstfähigkeit waren frühestens ab dem 2. Juli 2007 zu erwarten.
Zum Zeitpunkt der Erkrankung lag kein Urteilsentwurf vor, auch gab es keine
Leseabschrift der Mitschriften des Berichterstatters mit Ausnahme der Zusam-
menstellungen, die die Kammer für die während der Hauptverhandlung getrof-
fenen Entscheidungen verwandt hatte. Der Vorsitzende erstellte dann einen
Urteilsentwurf, dessen Fertigstellung sowohl in Einzelfragen der Sachverhalts-
schilderung wie auch zur Wiedergabe der Beweiswürdigung nach seiner An-
sicht einen Rückgriff auf die Mitschriften des Berichterstatters unabdingbar
machte.
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Die geltend gemachten Umstände rechtfertigen eine Fristüberschreitung
nicht. Angesichts der Erkrankung des Berichtserstatters war der Vorsitzende
gehalten, das Urteil fristgemäß zu den Akten zu bringen. Wenn er nach seiner
Ansicht hierzu Leseabschriften von den Mitschriften des Berichterstatters be-
durfte, hätte er veranlassen müssen, dass solche umgehend angefertigt wür-
den. Dass auf die Mitschriften selbst nicht zugegriffen werden konnte und sie
auch von keiner Schreibkraft entziffert werden konnten, ist dem Vermerk nicht
zu entnehmen. Angesichts des überschaubaren Tatvorwurfs – es ging um die
Einfuhr von rund 15 Kilogramm Haschisch aus den Niederlanden, die auf einem
Parkplatz in Erfurt in das Kraftfahrzeug eines Mitangeklagten umgeladen wur-
den – und der Beweislage – der bestreitende Angeklagte und die beiden teilge-
ständigen Mitangeklagten hatten über ihre Verteidiger schriftliche Einlassungen
abgegeben, der gesondert verfolgte Fahrer hatte bei polizeilichen Vernehmun-
gen seine Mitwirkung eingeräumt, Mobiltelefonate waren abgehört worden, die
Speicher der Mobiltelefone waren ausgelesen worden, die Übergabe auf dem
Parkplatz war gefilmt und observiert worden – hätte das Urteil im Übrigen aber
auch ohne Leseabschriften der Mitschriften des Berichterstatters verfasst wer-
den können und müssen. Die Fristüberschreitung beruht demgemäß nicht auf
einem nicht vorhersehbaren Umstand im Einzelfall.
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Das Überschreiten der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist
begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO), so dass es nicht
darauf ankommt, ob das Urteil auf diesem Fehler beruhen kann.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck RiBGH Dr. Appl ist
urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan