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BGH Urteil vom 06.02.2008 – 2 StR 561/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

6. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Darmstadt vom 29. Juni 2007 im Strafausspruch hinsicht-

lich Fall II. 1 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Ge-

samtstrafe jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-

ben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen

Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Mona-

ten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten des

Angeklagten eingelegten Revision gegen den Strafausspruch im Fall II. 1 der

Urteilsgründe und gegen den Gesamtstrafenausspruch. Das wirksam be-

schränkte Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte am

15. Juli 2006 gegen 6.00 Uhr morgens eine Joggerin in der Absicht, dieser ihren

Walkman gewaltsam abzunehmen. Als er sie von hinten um den Hals fasste,

fragte die Geschädigte in Todesangst, ob er sie vergewaltigen wolle. Erst jetzt

entschloss sich der Angeklagte, die Frau zu vergewaltigen. Den Arm immer

noch um ihren Hals gelegt, drückte er sie in einen Waldweg und forderte sie in

aggressivem Ton auf, sich vor ihm hinzuknien. In ihrer Todesangst versuchte

die psychologisch geschulte Frau den Angeklagten in ein Gespräch zu verwi-

ckeln und ihn mit den Worten "Du bist ganz schön geil" zu beruhigen. Nach dem

1-2 Minuten dauernden ungeschützten Geschlechtsverkehr ohne Samener-

guss, bei dem die Geschädigte keinen Widerstand leistete, fragte sie den An-

geklagten, ob er noch einmal wolle, was dieser verneinte.

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Am 24. September 2006 gegen 19.50 Uhr ergriff der Angeklagte an glei-

cher Stelle eine andere Joggerin, lediglich in der Absicht diese zu erschrecken,

von hinten am Hals, nahm sie in den Würgegriff und versuchte sie in einen

Waldweg zu schleifen, was am heftigen Widerstand der Frau scheiterte. Die

Geschädigte erlitt dabei Schmerzen und Rötungen im Hals- und Kehlkopfbe-

reich.

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2. Das Landgericht hat den umfassend geständigen Angeklagten im ers-

ten Fall wegen Vergewaltigung verurteilt, die Einsatzstrafe von drei Jahren dem

nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 2

StGB entnommen und zum Täter-Opfer-Ausgleich Folgendes festgestellt:

"Der Angeklagte hat der geschädigten Zeugin E. einen Täter-Opfer-

Ausgleich in Form einer Geldzahlung als Schadensersatz in Höhe von

3.000 Euro angeboten und sich über seinen Verteidiger schriftlich bei der

Zeugin entschuldigt. Die Zeugin erklärte sich einverstanden, woraufhin

dieser Geldbetrag, der dem Angeklagten von seinen Eltern und seinen

Brüdern zur Verfügung gestellt wurde, an die Zeugin E. überwiesen wor-

den ist."

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Hinsichtlich der zweiten Tat hat das Landgericht, das sich von einer Ver-

gewaltigungsabsicht nicht überzeugen konnte, den Angeklagten wegen Körper-

verletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

II.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die von der Revision

mit der Sachrüge beanstandete Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs und die

deshalb erfolgte Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46 a Nr. 1, 49 Abs. 1

Nr. 3 StGB halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Der Tatrichter hat in wertender Betrachtung und schließlich nach Er-

messensgesichtspunkten zu entscheiden, ob er die Voraussetzungen des Tä-

ter-Opfer-Ausgleichs annimmt und danach von der so eröffneten Milderungs-

möglichkeit Gebrauch macht. Hier hat das Landgericht, das nicht einmal erken-

nen lässt, welche Alternative des § 46 a StGB es anwenden will, die Vorausset-

zungen eines stattgefundenen Täter-Opfer-Ausgleichs nicht in einem die Nach-

prüfung durch den Senat ermöglichenden Umfang dargelegt:

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Zwar hat der Angeklagte nach den Urteilsgründen ein umfassendes Ges-

tändnis abgelegt. Damit hat er die unabdingbare Voraussetzung geschaffen, um

die friedensstiftende Wirkung der Schadenswiedergutmachung zu entfalten

(BGHSt 48, 134 ff.; NStZ-RR 2006, 373; Fischer StGB 55. Aufl. § 46 a Rdn.

10 b). Ob er der Geschädigten damit eine weitere psychische Belastung erspart

hat oder ob diese - was nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann - zur

Verarbeitung des Erlebten in der Hauptverhandlung hätte aussagen wollen, ist

den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

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Auch die von dem zuletzt arbeitslosen, nunmehr inhaftierten Angeklagten

geleistete Zahlung von lediglich 3.000 Euro, die er sich von Verwandten hat be-

sorgen müssen, hindert die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht von

vornherein, da die vollständige Erfüllung von Ersatzansprüchen nicht zwingende

Voraussetzung ist. Strafrechtliche Wiedergutmachung darf dem zivilrechtlichen

Anspruch nicht gleichgesetzt werden (BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung

5). So lässt § 46 a Nr. 1 StGB in Ausnahmefällen sogar schon das ernsthafte

Bemühen um umfassenden Ausgleich ausreichen.

10

Allerdings setzt ein Täter-Opfer-Ausgleich nach ständiger Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs einen kommunikativen Prozess zwischen Täter

und Opfer voraus, der auf einen umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der

durch die Straftat verursachten Folgen angelegt sein muss. Wenngleich ein

"Wiedergutmachungserfolg" nicht zwingende Voraussetzung ist, so muss sich

doch das Opfer auf freiwilliger Grundlage zu einem Ausgleich bereit finden und

sich auf ihn einlassen (BGH NStZ 2006, 275). Bei einem schwerwiegenden Se-

xualdelikt, wie es hier vorliegt, wird eine entsprechende, zumindest annähernd

gelungene Konfliktlösung in der Regel aus tatsächlichen Gründen nur schwer

erreichbar sein (BGH NStZ 2002, 646).

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Darauf bezogene Feststellungen lässt das angefochtene Urteil vermis-

sen. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, wie sich das Opfer zu den eben-

falls nicht näher geschilderten Bemühungen des Täters gestellt hat und wann

und aus welchen Gründen es die ihm durch den Verteidiger angebotene Zah-

lung angenommen hat. So setzt sich das Landgericht nicht mit den nahe lie-

genden Möglichkeiten auseinander, dass die anwaltlich nicht vertretene, durch

die Tat schwer traumatisierte Geschädigte das ihr unterbreitete Angebot nur

deshalb akzeptiert hat, um in der Hauptverhandlung nicht aussagen zu müssen

oder weil sie etwa befürchtete, ansonsten keinerlei Ersatzleistungen von dem

Angeklagten zu erhalten. Bei einer solchen Motivlage würde es aber an dem

erforderlichen Willen des Opfers zur Versöhnung und an einer erzielten Genug-

tuung fehlen (BGH NStZ 2003, 365).

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2. Die Anwendung des § 46 a StGB bedarf danach erneuter, intensiverer

Prüfung. Die Aufhebung der für den Fall II. 1 verhängten Strafe bedingt auch

die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.

13

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die er-

forderliche Aufklärung der Motivlage der Geschädigten nicht zwingend deren

zeugenschaftliche Vernehmung voraussetzt. In Betracht kommt zum einen, den

stattgefundenen Schriftwechsel näher mitzuteilen und bezogen auf die Voraus-

setzungen des § 46 a Nr. 1 StGB zu bewerten; zum anderen bietet sich - wie

bereits in der ersten Hauptverhandlung geschehen - eine Vernehmung des

Ehemanns der Geschädigten an.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl