BGH Beschluss vom 06.02.2008 – 2 StR 572/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2008 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil
des Landgerichts Aachen vom 17. April 2007
a) soweit es ihn betrifft, im Fall II. 4 der Urteilsgründe und im
Gesamtstrafenausspruch und
b) soweit es die Mitangeklagte Ha. betrifft (§ 357 Satz 1
StPO)
jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, wegen
sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Misshandlung
einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs eines
Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verur-
teilt. Die nicht revidierende Mitangeklagte Ha. hat es der Beihilfe zum se-
xuellen Missbrauch eines Kindes schuldig gesprochen und eine Geldstrafe ge-
gen sie verhängt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten
mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.
1. Das Rechtsmittel hat, soweit es den Angeklagten betrifft, in dem aus
der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Verurteilung des Ange-
klagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB i.
d. F. des 6. StrRG) im Fall II. 4 der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil der
Angeklagte die Nebenklägerin J. Ha. nicht dazu bestimmt hat, se-
xuelle Handlungen an sich vorzunehmen.
Das Landgericht hat hierzu festgestellt: Am 23. Juli 2003 fertigte der An-
geklagte in Anwesenheit der Mitangeklagten Ha. Fotos von deren Toch-
ter, der seinerzeit elf Jahre alten J. Ha. . Die Mitangeklagte Ha.
hatte ein Paket mit Dessous erhalten. Auf Vorschlag des Angeklagten probierte
J. die Sachen nacheinander an und posierte damit, wobei sie der
Angeklagte fotografierte.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Posieren der kindlichen Nebenklä-
gerin in Reizwäsche eine nicht unerhebliche sexuelle Handlung (§ 184 f Nr. 1
StGB) ist. Denn eine Strafbarkeit nach § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB i. d. F. des
6. StrRG scheidet bereits deshalb aus, weil das Mädchen nach den Feststel-
lungen keine sexuellen Handlungen „an sich“ vorgenommen hat. Das Bestim-
men eines Kindes zur Vornahme einer nicht mit Manipulationen an seinem Kör-
per verbundenen sexuellen Handlung wird aber von dem Tatbestand des § 176
Abs. 3 Nr. 2 StGB i. d. F. des 6. StrRG nicht erfasst (BGHSt 50, 370, 371 f. m.
w. N.; Senat StV 2007, 184 = StraFo 2007, 215). Erfasst werden nach dem
Wortlaut der Vorschrift nur sexuelle Handlungen, die ein Kind an sich, also nicht
lediglich mit seinem Körper vornimmt. Nur wer mit Berührungen verbundene
Manipulationen am eigenen Körper vornimmt, nimmt eine Handlung an sich
selbst vor.
Damit scheidet eine Verurteilung des Angeklagten nach § 176 Abs. 3
Nr. 2 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung des 6. StrRG aus. Gemäß
§ 357 StPO ist die Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Fall auf die Mitan-
geklagte Ha. als Gehilfin zu erstrecken. Der neue Tatrichter wird zu prü-
fen haben, ob sich die Mitangeklagte Ha. der Verletzung der Fürsorge-
oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB) schuldig gemacht und der Angeklagte ge-
gebenenfalls zu einer solchen Tat angestiftet oder zu ihr Beihilfe geleistet hat.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sin-
ne des § 349 Abs. 2 StPO. Im Fall II. 1 der Urteilsgründe belegen die Urteils-
feststellungen zwar keine schutzlose Lage (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB) der Ne-
benklägerin G. ; der Angeklagte hat jedoch Gewalt (§ 177 Abs. 1 Nr. 1
StGB) angewendet, indem er die Nebenklägerin mit seinem Körpergewicht auf
dem Bett fixierte und sie mit Handschellen an das Kopfende des Metallbetts
fesselte. Dass der Angeklagte nicht wegen schwerer sexueller Nötigung nach
§ 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck RiBGH Dr. Appl ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan