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BGH Beschluss vom 06.02.2008 – 2 StR 583/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 583/07

BESCHLUSS

vom

6. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2008 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Bonn vom 17. Juli 2007

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass für die Tat zum Nach-

teil der Nebenklägerin F. die Verurteilung wegen Fah-

rens ohne Fahrerlaubnis entfällt und

b) im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die ange-

ordnete Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ent-

fällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die den Nebenklägerinnen insoweit entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung zum Nachteil der Nebenklägerin M. und wegen Freiheitsberaubung in

Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (zum Nachteil der Nebenklägerin

F. ) und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten wurde Si-

cherungsverwahrung angeordnet und eine Sperrfrist von fünf Jahren für die Er-

teilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Weiter wurde bestimmt, dass die in Lu-

xemburg erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Frei-

heitsstrafe angerechnet wird.

Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem

aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im

Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass der Verurtei-

lung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei der Tat zum Nachteil der Neben-

klägerin F. wegen Verletzung des Grundsatzes der Spezialität ein von

Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis entgegensteht. Dieser Tat-

vorwurf war nicht Gegenstand der drei gegen den Angeklagten erlassenen Eu-

ropäischen Haftbefehle und des Auslieferungsverfahrens. Eine nachträgliche

Auslieferungsbewilligung ist insoweit ersichtlich nicht erfolgt. Auch hat der An-

geklagte auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtet.

Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hatte daher zu entfallen.

Im Übrigen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten auf. Dass er im Tatkomplex zum Nachteil der Nebenklägerin

F. nicht auch wegen Vergewaltigung und Geiselnahme verurteilt wurde,

beschwert ihn nicht.

Der Wegfall der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zieht

hier den Wegfall der Anordnung der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrer-

laubnis nach sich, da das Landgericht die Ungeeignetheit zum Führen von

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Kraftfahrzeugen ausschließlich damit begründet hat, dass der Angeklagte

schon immer ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, obwohl er deshalb schon mehr-

fach bestraft wurde.

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Der rechtsfehlerfreie Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat

schließt im Hinblick auf die milde Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten im

Tatkomplex zum Nachteil der Nebenklägerin F. aus, dass diese Strafe

darauf beruht, dass die Strafkammer die Verwirklichung dreier Straftatbestände

angenommen hat. Die Strafkammer ist zutreffend von dem von ihr gemäß § 52

Abs. 2 Satz 1 StGB als vorrangig bezeichneten Strafrahmen des § 239 StGB

ausgegangen und hat dem Fahren ohne Fahrerlaubnis ersichtlich nur für die

Verhängung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis Gewicht bei-

gemessen. Diese Sperrfrist hat der Senat entfallen lassen.

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Die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Bestimmung des An-

rechnungsmaßstabes für die in Luxemburg in dieser Sache erlittene Freiheits-

entziehung lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-

lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines

Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

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