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BGH Beschluss vom 06.02.2008 – 4 StR 1/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2008 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. August 2007 wird - entsprechend der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass im Fall II. 1 die tateinheitliche Verurtei- lung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Ernemann