Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.02.2008 – 4 StR 659/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2008 gemäß § 349

Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Essen vom 17. August 2007 wird als unbe-

gründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen mehrerer Raub- und

Erpressungstaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Die dagegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts

gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Nachprüfung des Ur-

teils hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aus-

geführt hat, zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben.

2

Soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-

ziehungsanstalt nach § 64 StGB abgelehnt hat, besteht, entgegen dem Antrag

des Generalbundesanwalts, ebenfalls kein Anlass, das Urteil aufzuheben. Die

Annahme des Landgerichts, es bestehe keine hinreichend konkrete Aussicht,

den langjährig heroinabhängigen Angeklagten zu heilen oder zumindest eine

erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den suchtbedingten Rauschmittel-

konsum zu bewahren, begegnet jedenfalls mit Blick auf die mehrfachen erfolg-

losen Vollstreckungszurückstellungen gemäß § 35 BtMG zu Gunsten stationä-

rer Drogentherapien keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Senat

ist nicht gehindert, auch über die Ablehnung des Teilaufhebungsanspruchs des

Generalbundesanwalts im Beschlusswege nach § 349 Abs. 2 StPO zu ent-

scheiden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3).

Tepperwien Maatz Solin-Stojanović

Ernemann Sost-Scheible