BGH Beschluss vom 06.02.2008 – 4 StR 659/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2008 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Essen vom 17. August 2007 wird als unbe-
gründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen mehrerer Raub- und
Erpressungstaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Die dagegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts
gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Nachprüfung des Ur-
teils hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aus-
geführt hat, zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben.
Soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-
ziehungsanstalt nach § 64 StGB abgelehnt hat, besteht, entgegen dem Antrag
des Generalbundesanwalts, ebenfalls kein Anlass, das Urteil aufzuheben. Die
Annahme des Landgerichts, es bestehe keine hinreichend konkrete Aussicht,
den langjährig heroinabhängigen Angeklagten zu heilen oder zumindest eine
erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den suchtbedingten Rauschmittel-
konsum zu bewahren, begegnet jedenfalls mit Blick auf die mehrfachen erfolg-
losen Vollstreckungszurückstellungen gemäß § 35 BtMG zu Gunsten stationä-
rer Drogentherapien keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Senat
ist nicht gehindert, auch über die Ablehnung des Teilaufhebungsanspruchs des
Generalbundesanwalts im Beschlusswege nach § 349 Abs. 2 StPO zu ent-
scheiden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3).
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible