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BGH Beschluss vom 06.02.2008 – 5 StR 590/07

5. Strafsenat

5 StR 590/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. Februar 2008 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008

beschlossen:

Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger

T. und H. K. gegen das Urteil des Land-

gerichts Leipzig vom 24. Juli 2007 werden nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Zur Revision des Nebenklägers H. K. bemerkt der Senat:

Die Annahme des Landgerichts, es liege ein unbeendeter Totschlagsversuch

vor, ist unzutreffend. Zwar hat der Angeklagte zunächst nicht mit einem tödli-

chen Ausgang seiner Messerattacke auf den Nebenkläger gerechnet und

von weiteren Angriffen abgesehen. Indes hat der Angeklagte den Erfolg sei-

ner das Leben des Nebenklägers gefährdenden Messerstiche in engstem

räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Zufügung der Verletzung

wahrgenommen (UA S. 11). Solches gebietet die Annahme einer umgekehr-

ten Korrektur des „Rücktrittshorizonts“. Die an der wahrgenommenen Wirk-

lichkeit korrigierte Vorstellung des Täters für den „Rücktrittshorizont“ erlangt

nicht nur Bedeutung für den Fall, dass der Täter den Erfolgseintritt zunächst

für möglich hält, unmittelbar darauf aber erkennt, dass er sich geirrt hat

(BGHSt 36, 224; 39, 221, 227, 228). Dies hat umgekehrt – wie hier – auch

dann zu gelten, wenn der Täter bei unverändert fortbestehender Handlungs-

möglichkeit mit einem tödlichen Ausgang zunächst nicht rechnet, unmittelbar

darauf jedoch erkennt, dass er sich insoweit geirrt hat; dieser Versuch ist im

Ergebnis beendet (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 12).

Der Revision des Nebenklägers bleibt dennoch der Erfolg versagt, weil sich

aus dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen ergibt (UA S. 17, 18 ff.),

dass der Angeklagte durch seinen gegenüber der Nebenklägerin geäußerten

und von dieser auch befolgten Wunsch nach Herbeirufung medizinischer Hil-

fe die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom beendeten

Totschlagsversuchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. und Satz 2 StGB erfüllt

hat (vgl. BGHSt 48, 147, 149 f.).

Gerhardt Raum Brause

Schaal Jäger