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BGH Beschluss vom 07.02.2008 – 5 StR 402/07

5. Strafsenat

5 StR 402/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. Februar 2008 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2008

beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Neuruppin vom 15. Mai 2007 nach § 349 Abs. 4

StPO mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen

zum äußeren Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei

Jahren verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach

§ 64 StGB angeordnet. Die Revision der Angeklagten hat den aus dem Be-

schlusstenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO.

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Der Lebensgefährte der Angeklagten suchte am Abend des Tattages

nach längerer Zeit der Abstinenz wieder eine Spielhalle auf und verspielte

dort Geld. Den Bitten der Angeklagten, nicht so viel Geld zu verspielen und

nach Hause zu kommen, kam er nicht nach. Die hierüber verzweifelte und

verärgerte Angeklagte geriet bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,37 ‰

in einen hoch affektiven Zustand. In ihrer Wohnung nahm sie sich ein Kü-

chenmesser und ging zurück zur Spielhalle. Zunächst spielte sie mit dem

Gedanken, sich selbst demonstrativ vor ihrem Lebensgefährten umzubrin-

gen, um ihn für sein Versagen zu bestrafen. Als sie ihn jedoch – mit dem Rü-

cken zu ihr – an zwei Spielautomaten gleichzeitig spielen sah, kam es zu

einem affektiven Aggressionsdurchbruch unter erheblicher Verminderung

ihrer Steuerungsfähigkeit. Sie lief zu ihm und stieß ihm das Messer in den

Rücken, um ihn zu töten. Obwohl ein nur 3,5 cm tiefer Stichkanal entstand,

blieb das Messer stecken, nachdem sie dessen Griff losließ. Der Geschädig-

te, der den Stich nur wie einen Piekser empfunden hatte, blickte sich kurz zu

ihr um und spielte weiter. Als er sie schließlich fragte, weshalb sie ihm auf

den Rücken schaue, antwortete sie: „Du hast ein Messer im Rücken.“ Nun-

mehr begab sich der Geschädigte zur Spielhallenaufsicht und bat, die Polizei

zu verständigen. Eine konkrete Lebensgefahr durch die Stichverletzung be-

stand nicht.

1. Die Annahme des Landgerichts, ein Rücktritt vom versuchten Tö-

tungsdelikt scheide deshalb aus, weil es sich um einen fehlgeschlagenen

Versuch gehandelt habe, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat

der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Ein Versuch ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

fehlgeschlagen, wenn der Erfolgseintritt objektiv nicht mehr möglich ist und

der Täter dies erkennt oder aber wenn der Täter den Erfolgseintritt irrig nicht

mehr für möglich hält. Ein Fall des fehlgeschlagenen Versuchs liegt hingegen

nicht vor, sofern der Täter nach anfänglichem Misslingen des vorgestellten

Tatablaufs sogleich zu der Annahme gelangt, er könne ohne zeitliche Zäsur

mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln die Tat

noch vollenden (vgl. BGHSt 39, 221, 228; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1

Versuch, fehlgeschlagener 8; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 24 Rdn. 11).

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Ausgehend hiervon lassen die Ausführungen des Landgerichts, wo-

nach sich die Angeklagte zur Ausführung der Tat von vornherein auf einen

einzigen Messerstich habe beschränken wollen (vgl. UA S. 7, 12), besorgen,

dass der rechtlichen Beurteilung eine verfehlte Sichtweise zu Grunde liegt.

Denn anstelle auf das Vorstellungsbild der Angeklagten nach Verabfolgung

des Messerstichs abzustellen, hat das Landgericht die Frage des Fehl-

schlags des Tötungsversuchs nach Tatplankriterien zu beantworten gesucht.

Damit hat es freilich bereits im Ausgangspunkt den strafrechtsdogmatisch

zutreffenden Maßstab des so genannten ‚Rücktrittshorizonts’ verfehlt.“

6

Dem schließt sich der Senat an. Hiernach reicht der freiwillige Verzicht

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auf eine ohne weitere Zäsur als noch möglich erkannte Tatbestandsverwirkli-

chung zum strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten (dann nicht etwa

fehlgeschlagenen) Versuch aus (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 24 Rdn. 15a

m.w.N.). Der Senat vermag auch dem Gesamtzusammenhang der Urteils-

feststellungen nicht zu entnehmen, dass die Angeklagte zu weiteren Messer-

stichen aus subjektiven Gründen außerstande gewesen wäre. Dies alles be-

darf erneuter tatrichterlicher Prüfung.

2. Unberührt von diesem Mangel bleiben die im Übrigen rechtsfehler-

frei getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf. Sie können

daher bestehen bleiben (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 353 Rdn. 15

m.w.N.).

3. Der neue Tatrichter wird auch in den Blick zu nehmen haben, ob die

Angeklagte in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihren wegen Arglosigkeit

wehrlosen Lebensgefährten zu überraschen und diese Überraschung ihres

Opfers auszunutzen. Nach den vom Landgericht für überzeugend erachteten

Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen handelte die Angeklag-

te in einem affektivem Aggressionsdurchbruch, wobei der „plötzliche, unge-

plante und unüberlegte Angriff quasi unter den Augen der Spielhallenaufsicht

ohne jegliche Sicherungstendenzen sowie das Verhaltensmuster der Tat …

in keiner Weise ihrem üblichen Reaktionsmuster entsprochen hätte“ (UA

S. 16). Die Spontaneität des Tatentschlusses kann im Zusammenhang mit

der Vorgeschichte und dem psychischen Zustand der Angeklagten ein Be-

weisanzeichen dafür sein, dass ihr das Ausnutzungsbewusstsein fehlte (vgl.

BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 26). Andererseits hindert nicht jede

affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung einen Täter daran, die Be-

deutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen (vgl.

BGH StV 1981, 523, 524; BGH NStZ-RR 2000, 166, 167). Das Nähere ist

Tatfrage (so schon BGHSt 6, 329, 331). Gleichfalls werden die Vorausset-

zungen des § 64 StGB auf der Grundlage des neu festgestellten Schuldum-

fangs zu prüfen sein.

Gerhardt Raum Brause

Schaal Jäger