Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.02.2008 – IX ZB 126/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2008

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 7. Februar 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Essen vom 21. Juni 2007 wird auf Kosten der

Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2

ZPO).

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage danach, ob ein

rechtlich schützenswertes Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfah-

rens besteht, wenn der Gläubiger auf andere Weise – etwa durch Verwertung

einer Sicherheit – Befriedigung erlangen kann, hat der Bundesgerichtshof zwi-

schenzeitlich entschieden (vgl. Beschl. v. 29. November 2007 – IX ZB 12/07,

z.V.b.). Eine Sicherheitsleistung kann insoweit nicht anders beurteilt werden als

ein Grundpfandrecht. Im vorliegenden Fall stellte sich diese Frage jedoch nicht.

Der Betrag von 606.903,46 € ist am 15. Januar 2002 geleistet worden, nach-

dem die Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für März und

April 2001 gegen Sicherheit in dieser Höhe ausgesetzt worden ist (Beschluss

des FG Münster vom 29. November 2001). Das ergibt sich hinreichend deutlich

aus dem Gutachten der weiteren Beteiligten zu 2 vom 11. Dezember 2005, auf

welches sich der angefochtene Beschluss bezieht. Gegenteiligen Sachvortrag

der Schuldnerin aus den Tatsacheninstanzen zeigt die Rechtsbeschwerde nicht

auf. Eröffnet worden ist das Insolvenzverfahren wegen Steuerforderungen aus

den Jahren 2002 bis 2004 in Höhe von 76.813,17 €, welche die Schuldnerin als

solche nicht in Zweifel zieht und nicht begleichen kann. Einen etwaigen An-

spruch der Schuldnerin auf Rückgewähr der Sicherheit hat das Beschwerdege-

richt zu Recht nicht als "präsentes Zahlungsmittel" angesehen. Zulässigkeits-

gründe sind insoweit nicht ersichtlich.

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3

ZPO).

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 13.12.2005 - 161 IN 344/04 - LG Essen, Entscheidung vom 21.06.2007 - 7 T 11/06 -