BGH Beschluss vom 07.02.2008 – IX ZB 126/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Februar 2008
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 7. Februar 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Essen vom 21. Juni 2007 wird auf Kosten der
Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2
ZPO).
Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage danach, ob ein
rechtlich schützenswertes Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfah-
rens besteht, wenn der Gläubiger auf andere Weise – etwa durch Verwertung
einer Sicherheit – Befriedigung erlangen kann, hat der Bundesgerichtshof zwi-
schenzeitlich entschieden (vgl. Beschl. v. 29. November 2007 – IX ZB 12/07,
z.V.b.). Eine Sicherheitsleistung kann insoweit nicht anders beurteilt werden als
ein Grundpfandrecht. Im vorliegenden Fall stellte sich diese Frage jedoch nicht.
Der Betrag von 606.903,46 € ist am 15. Januar 2002 geleistet worden, nach-
dem die Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für März und
April 2001 gegen Sicherheit in dieser Höhe ausgesetzt worden ist (Beschluss
des FG Münster vom 29. November 2001). Das ergibt sich hinreichend deutlich
aus dem Gutachten der weiteren Beteiligten zu 2 vom 11. Dezember 2005, auf
welches sich der angefochtene Beschluss bezieht. Gegenteiligen Sachvortrag
der Schuldnerin aus den Tatsacheninstanzen zeigt die Rechtsbeschwerde nicht
auf. Eröffnet worden ist das Insolvenzverfahren wegen Steuerforderungen aus
den Jahren 2002 bis 2004 in Höhe von 76.813,17 €, welche die Schuldnerin als
solche nicht in Zweifel zieht und nicht begleichen kann. Einen etwaigen An-
spruch der Schuldnerin auf Rückgewähr der Sicherheit hat das Beschwerdege-
richt zu Recht nicht als "präsentes Zahlungsmittel" angesehen. Zulässigkeits-
gründe sind insoweit nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3
ZPO).
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 13.12.2005 - 161 IN 344/04 - LG Essen, Entscheidung vom 21.06.2007 - 7 T 11/06 -