Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.02.2008 – IX ZB 177/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2008

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann

und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 7. Februar 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Lübeck vom 27. August 2007 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückge-

wiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festge-

setzt.

Gründe

1

1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis

zum 3. Dezember 2007 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bun-

desgerichtshof zugelassenen Anwalt begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2

ZPO).

4

2. Ein Notanwalt ist dem Schuldner nicht zu bestellen. Die von ihm beab-

sichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO).

a) Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1

ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO), soweit der Schuldner die ihm bewilligte

Kostenstundung angreift.

aa) Dem Schuldner steht gemäß § 4d Abs. 1 InsO das Rechtsmittel der

sofortigen Beschwerde nur offen, wenn der Antrag auf Stundung der Kosten

des Insolvenzverfahrens abgelehnt oder die Bewilligung nachträglich aufgeho-

ben wird. Da § 4d InsO nicht schlechthin gegen jede Entscheidung in Stun-

dungsangelegenheiten die Beschwerde eröffnet (Nerlich/Römermann/Becker,

InsO § 4d Rn. 3) scheidet ein Rechtsmittel aus, sofern die Stundung der Verfah-

renskosten bewilligt wird. Bei dieser Sachlage ist sowohl die sofortige Be-

schwerde als auch die Rechtsbeschwerde des Schuldners unstatthaft.

5

Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass der Schuldner durch die Ge-

währung der Stundung beschwert ist. Die Bewilligung der Kostenstundung

nimmt dem Schuldner nicht die Möglichkeit, nach Scheitern des Schuldenberei-

nigungsverfahrens in die Prüfung einzutreten, ob das Insolvenzverfahren fort-

gesetzt oder durch eine Antragsrücknahme beendet werden soll (HK-

InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 13 Rn. 15; Jaeger/Gerhardt, InsO § 13 Rn. 40). Viel-

mehr kann der Schuldner seinen Insolvenzantrag gemäß § 13 Abs. 2 InsO bis

zur Verfahrenseröffnung zurücknehmen. Infolge der Antragsrücknahme werden

alle bis dahin ergangenen Entscheidungen, auch die Bewilligung der Stundung

der Verfahrenskosten, gemäß §§ 4 InsO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos

(FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 13 Rn. 21).

9

bb) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt - selbst wenn man die

Statthaftigkeit des Rechtsmittels unterstellt - nicht vor.

Dem Schuldner ist - wie er zutreffend vorträgt - durch eine mündliche

Absprache seines Verfahrensbevollmächtigten mit der damaligen Kammervor-

sitzenden eine weitere Stellungnahmefrist eingeräumt worden. Ausweislich der

Gerichtsakten ist am 1. Juni 2007 die fernmündliche Zusage erfolgt, nicht vor

Ablauf eines Monats zu entscheiden. Tatsächlich ist die angefochtene Ent-

scheidung erst am 27. August 2007 und damit lange nach Ende der eingeräum-

ten Frist ergangen. Überdies hat der Schuldner nicht ansatzweise dargelegt,

welcher weitere Sachvortrag von ihm beabsichtigt war, so dass auch nicht beur-

teilt werden kann, ob die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Ge-

hörsverstoß beruht.

b) Auch im Blick auf den übrigen Inhalt des angefochtenen Beschlusses

ist die beabsichtigte Rechtsbeschwerde aussichtslos, weil die Entscheidung

eine Rechtsverletzung nicht erkennen lässt.

Die Ersetzung einer verweigerten Zustimmung zu dem Schuldenbereini-

gungsplan scheidet im Streitfall aus, weil das Landgericht festgestellt hat, dass

Zweifel am Bestehen einer von dem Schuldner angegebenen Forderung glaub-

haft gemacht wurden (§ 309 Abs. 3 InsO). Nach dem Scheitern der Schulden-

bereinigung ist das Verfahren - wie von den Vordergerichten angeordnet - wie-

der aufzunehmen (§ 311 InsO). Ebenso sind die Sicherungsmaßnahmen der

Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO) und

der Untersagung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuld-

ner (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO) rechtlich nicht zu beanstanden.

Dr. Gero Fischer

Prof. Dr. Gehrlein

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Schwarzenbek, Entscheidung vom 30.04.2007 - 1b IK 226/06 -

LG Lübeck, Entscheidung vom 27.08.2007 - 7 T 248/07 -