Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.02.2008 – IX ZR 175/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 175/05

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 7. Februar 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom

15. September 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

42.543,31 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat je-

doch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch

erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde kommt der Rechtssache keine

Grundsatzbedeutung zu. Da die aufgeworfene Rechtsfrage auslaufendes Recht

betrifft, hätte zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit aufgezeigt werden müs-

sen, dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft rich-

tungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von

Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht wei-

terhin von Bedeutung ist (vgl. BGHZ 154, 288, 289; Beschl. v. 24. September

2003 - IV ZB 41/02, NJW 2004, 289 f). Hieran fehlt es. Die aufgezeigte Frage-

stellung ist nur für das alte Recht von Bedeutung, weil nach neuem Recht die

Unterbrechung (jetzt: Neubeginn der Verjährung) nur noch ganz eingeschränkt

gilt (§ 212 BGB n.F.) und die hier in Frage stehende Verknüpfung nicht mehr in

Betracht kommt. Hinsichtlich etwaiger Altfälle hat die Beschwerde keine konkre-

te Klärungsbedürftigkeit aufgezeigt.

3

2. Die einzelfallbezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ver-

jährungsfrage und zur Zustellungsproblematik erweisen sich auch unter Berück-

sichtigung der von der Beschwerde aufgezeigten Gesichtspunkte als beanstan-

dungsfrei.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Prof. Dr. Gehrlein

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.03.2005 - 2 O 7987/04 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.09.2005 - 13 U 798/05 -