BGH Beschluss vom 07.02.2008 – IX ZR 175/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 175/05
BESCHLUSS
vom
7. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 7. Februar 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
15. September 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
42.543,31 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat je-
doch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde kommt der Rechtssache keine
Grundsatzbedeutung zu. Da die aufgeworfene Rechtsfrage auslaufendes Recht
betrifft, hätte zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit aufgezeigt werden müs-
sen, dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft rich-
tungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von
Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht wei-
terhin von Bedeutung ist (vgl. BGHZ 154, 288, 289; Beschl. v. 24. September
2003 - IV ZB 41/02, NJW 2004, 289 f). Hieran fehlt es. Die aufgezeigte Frage-
stellung ist nur für das alte Recht von Bedeutung, weil nach neuem Recht die
Unterbrechung (jetzt: Neubeginn der Verjährung) nur noch ganz eingeschränkt
gilt (§ 212 BGB n.F.) und die hier in Frage stehende Verknüpfung nicht mehr in
Betracht kommt. Hinsichtlich etwaiger Altfälle hat die Beschwerde keine konkre-
te Klärungsbedürftigkeit aufgezeigt.
2. Die einzelfallbezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ver-
jährungsfrage und zur Zustellungsproblematik erweisen sich auch unter Berück-
sichtigung der von der Beschwerde aufgezeigten Gesichtspunkte als beanstan-
dungsfrei.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Prof. Dr. Gehrlein
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.03.2005 - 2 O 7987/04 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.09.2005 - 13 U 798/05 -