BGH Beschluß vom 24.09.2003 – IV ZB 41/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. September 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
VBLS § 43 Abs. 1a Satz 1; GG Art. 3
Die Stichtagsregelung des § 43 Abs. 1a Satz 1 VBLS verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
BGH, Beschluß vom 24. September 2003 - IV ZB 41/02 - OLG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-
sius und die Richter Wendt und Felsch
am 24. September 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober
2002 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig
verworfen.
Streitwert: 10.084,31
Gründe
I. Der Antragsteller war bis zum 30. April 1999 bei der Antragsgeg-
nerin pflichtversichert. Ab dem 1. Mai 1999 bezieht er von der Bundes-
versicherungsanstalt für Angestellte eine Altersrente und von der An-
tragsgegnerin eine Versorgungsrente.
Das für die Berechnung der Versorgungsrente maßgebliche ge-
samtversorgungsfähige Entgelt ist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 der Satzung
der Antragsgegnerin in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fas-
sung (VBLS) grundsätzlich der monatliche Durchschnitt des zusatzver-
sorgungspflichtigen Entgelts, für das in den letzten drei Kalenderjahren
vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles Umlagen entrichtet
worden sind. Für die Jahre 1996 bis 1998 wurden für den Antragsteller
nur vom 1. Januar bis zum 16. Mai 1996 Umlagen gezahlt. Die Antrags-
gegnerin hat das in diesem Zeitraum vom Antragsteller erzielte Bruttoar-
beitsentgelt in Höhe von 29.352,23 DM erhöht um 2,8%, durch fünf divi-
diert und so ein gesamtversorgungsfähiges Entgelt von 6.034,81 DM
brutto errechnet.
Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin, im Wege einer
taggenauen Berechnung für den Monat Mai 1996 nur 16 Tage (16/30 =
0,53) anzusetzen und mit einem Divisor von 4,53 ein gesamtversor-
gungsfähiges Entgelt in Höhe von 6.660,94 DM zu errechnen. Das lehnt
die Antragsgegnerin unter Berufung auf § 43 Abs. 1a Satz 1 VBLS ab.
Danach ist eine taggenaue Berechnung für den Fall vorgesehen, daß der
Versorgungsrentenberechtigte in den Umlagemonaten der letzten drei
Kalenderjahre für insgesamt mindestens 20 Kalendertage kein zusatz-
versorgungspflichtiges Entgelt bezogen hat. Der Antragsteller rügt eine
gleichheitswidrige Benachteiligung von Versicherten, die wie er die Min-
destzahl von 20 Fehltagen in dem maßgeblichen Zeitraum nicht erreicht
haben.
Das Schiedsgericht hat die Klage des Antragstellers abgewiesen;
das Oberschiedsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Das Oberlan-
desgericht hat den Antrag auf Aufhebung der Schiedssprüche zurückge-
wiesen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers,
mit der er weiterhin die Aufhebung der Schiedssprüche des Ober-
schiedsgerichts und des Schiedsgerichts begehrt, um eine taggenaue
Berechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zu erreichen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit
Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt der Sache
keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn eine bestimmte,
höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Entscheidung erhebliche
Rechtsfrage klärungsbedürftig ist, die sich in einer unbestimmten Viel-
zahl von Fällen stellt (BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - VI ZB
40/02 - NJW 2003, 437 unter II 1; BGHZ 151, 221, 223 = NJW 2002,
3029 unter II 1 jeweils m.w.N.).
a) Die Rechtsbeschwerde hat bereits nicht dargelegt, daß der Fra-
ge, ob Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf taggenaue Berech-
nung des gesamtversorgungsfähigen Entgeltes auch bei einer geringeren
Zahl von Fehltagen als der in § 43 Abs. 1a Satz 1 VBLS vorgesehenen
20 Kalendertage zusteht, in diesem Sinne allgemeine Bedeutung zu-
kommt.
aa) Die mit der 14. Satzungsänderung zum 1. Januar 1978 einge-
führte Regelung des § 43 Abs. 1a VBLS ist entfallen durch die vom Ver-
waltungsrat der Antragsgegnerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 be-
schlossenen Neufassung der Satzung, mit der das System der Gesamt-
versorgung durch ein Betriebsrentensystem abgelöst worden ist. Die
neue Satzung ist nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und
Veröffentlichung im Bundesanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 2003 in Kraft
getreten.
Da die Rechtsfrage also auslaufendes Recht betrifft, hätte der An-
tragsteller zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit aufzeigen müssen,
daß eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft
richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche
Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für
das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (BGH, Beschluß vom
27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943 unter II 1 c m.w.N., für
BGHZ vorgesehen). Daran läßt es die Beschwerde insgesamt fehlen.
bb) Für eine nähere Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und
Klärungsbedürftigkeit in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle hätte
umso mehr Anlaß bestanden, als die Beschwerde zur Stützung ihrer
Rechtsauffassung die Besonderheit hervorhebt, daß der Antragsteller in
den letzten drei Jahren vor dem Versicherungsfall nur fünf Umlagemo-
nate erreicht hat. Es mag sein - wie die Beschwerde ausführt -, daß eine
solche Konstellation nicht völlig ungewöhnlich und auch nicht unvorher-
sehbar ist. Eine Vielzahl von weiteren Fällen dieser Art belegt sie damit
indes nicht.
b) Soweit einer Sache abgesehen davon auch grundsätzliche Be-
deutung zukommen kann, wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits,
insbesondere dessen tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht, nicht
nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die All-
gemeinheit von besonderer Bedeutung sind (BGH, Beschluß vom
27. März 2003 aaO unter II 1 d), fehlt der Beschwerdebegründung dafür
ebenfalls jeglicher Hinweis.
2. Aus denselben Gründen ist eine höchstrichterliche Entscheidung
auch zur Rechtsfortbildung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO nicht
geboten. Der Zulassungsgrund deckt sich weitgehend mit dem der
Grundsatzbedeutung und setzt ebenso wie dieser zunächst eine Vielzahl
von künftigen vergleichbaren Fällen voraus (vgl. Ullmann, WRP 2002,
593, 597). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, daß der Fall in diesem
Sinne eine verallgemeinerungsfähige rechtliche Frage aufwirft, für deren
rechtliche Beurteilung eine richtungsweisende Orientierungshilfe ganz
oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluß vom 5. November 2002 aaO
unter II 2).
3. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574
Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
nicht erforderlich. Zwar kann eine Rechtsbeschwerde bei diesem Zulas-
sungsgrund auch auf materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Feh-
ler gestützt werden, wenn diese über die Einzelfallentscheidung hinaus
die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (BGH, Beschlüsse
vom 25. März 2003 - VI ZB 55/02 - unter II 1 b und 13. Mai 2003 - VI ZB
76/02 - unter II 2, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen). Solche Feh-
ler enthält der angegriffene Beschluß nicht.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind weder Rechts-
fehler von "symptomatischer" Bedeutung noch gar solche, die eine Ver-
fassungsbeschwerde zum Erfolg führen könnten, dargetan oder sonst er-
sichtlich. Die Stichtagsregelung des § 43 Abs. 1a Satz 1 VBLS verstößt
nicht gegen den über den ordre-public Vorbehalt in § 1059 Abs. 2 Nr. 2b
ZPO auch bei der Anerkennung oder Vollstreckung von Schiedssprüchen
zu berücksichtigenden allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
a) Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe
von Normadressaten im Vergleich zu den anderen Normadressaten an-
ders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unter-
schiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die un-
gleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, VersR 2000, 835,
837 unter 1 c aa m.w.N.). Dem Satzungsgeber der VBL ist ähnlich wie
dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt, de-
ren Grenzen erst dann überschritten sind, wenn sich ein vernünftiger,
aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender
Grund für eine Differenzierung nicht finden läßt (Senatsurteil vom
29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 d). Bei
der Regelung der komplizierten Materie der Zusatzversorgung des öf-
fentlichen Dienstes ist der Satzungsgeber zu gewissen Vereinfachungen
gezwungen. Dabei darf er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, so-
lange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen
und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist
(BVerfG aaO).
b) Die Satzungsbestimmung des § 43 Abs. 1a Satz 1 VBLS hält
sich innerhalb der danach zulässigen Generalisierung und Typisierung.
Die Regelung beruht darauf, daß der Satzungsgeber Nachteile
ausgleichen wollte, die sich für einen Versorgungsrentenberechtigten
dann ergäben, wenn Kalendermonate, in denen er teilweise kein zusatz-
versorgungspflichtiges Entgelt bezogen hat, voll berücksichtigt würden,
und deshalb das gesamtversorgungsfähige Entgelt zu niedrig angesetzt
würde (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des
öffentlichen Dienstes 37. Egl. August 2002 B 180g f. Anm. 6 zu § 43
VBLS). Die zusätzliche Voraussetzung, daß der Versorgungsrentenbe-
rechtigte für mindestens 20 Kalendertage innerhalb des maßgeblichen
Umlagezeitraums kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen hat,
ist nicht willkürlich. Der Satzungsgeber braucht - wie auch das Oberlan-
desgericht richtig sieht - mit einer generalisierenden Regelung nur gra-
vierende, nicht aber alle Härten auszugleichen, die für einen Versicher-
ten dadurch entstehen, daß er in dem maßgeblichen Zeitraum an einigen
Tagen kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt erzielen konnte. Eine
gravierende Härte ist dann gegeben, wenn der Verdienstausfall die Be-
rechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts meßbar reduziert. Das
kann jedenfalls bei den vom Satzungsgeber vorausgesetzten mindestens
20 Kalendertagen angenommen werden. Hat ein Versicherter in den
letzten drei Kalenderjahren in allen Monaten zusatzversorgungspflichtige
Entgelte bezogen, so wirken sich 20 Fehltage im Verhältnis zu insgesamt
1080 (3 x 360) Tagen mit immerhin 1,85% aus. Zwar sind damit diejeni-
gen Versicherten von der taggenauen Berechnung ausgeschlossen, die
20 Fehltage nicht erreicht haben. Solche Härten bringt aber jede genera-
lisierende und typisierende Regelung mit sich.
c) Für den Antragsteller mag sich das Erfordernis einer Mindest-
fehlzeit von 20 Kalendertagen besonders nachteilig auswirken. Er hat in
den letzten drei Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles nur fünf Um-
lagemonate (150 Tage) erreicht, so daß 15 Fehltage schon 10% der
Umlagezeit ausmachen. Es mag "seit einigen Jahren keine Seltenheit"
mehr sein - wie die Rechtsbeschwerde ausführt -, daß Arbeitnehmer in
den letzten drei Jahren vor dem Rentenbeginn kaum noch zusatzversor-
gungspflichtige Entgelte beziehen, sondern die Zeit bis dahin mit Kran-
kengeldzahlungen und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
überbrücken. Daraus folgt aber nicht, daß mehr als eine nur relativ kleine
Gruppe von Versicherten betroffen ist und damit der Rahmen der zuläs-
sigen Generalisierung gesprengt wird (vgl. BVerfG aaO).
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch