BGH Beschluss vom 07.02.2008 – IX ZR 36/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 7. Februar 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg vom 8. Februar 2007 wird auf Kosten des Beklagten zu-
rückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
177.381,43 € festgesetzt.
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbil-
dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-
dert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage
nach der Befugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters, zur späteren Beglei-
chung nicht gesicherter Insolvenzforderungen durch Einrichtung eines Treu-
handkontos eine Sondermasse zu bilden, ist nicht entscheidungserheblich, weil
das Berufungsgericht ein Verschulden des Klägers verneint hat. Insoweit be-
steht im Hinblick auf die damalige Ermächtigungspraxis kein Zulassungsgrund
(vgl. BGHZ 153, 254, 256 f). Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG vor. Auch im Übrigen wurden Verfahrensgrundrechte des Beklagten
(Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2006 - 332 O 182/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.02.2007 - 3 U 50/06 -