Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.02.2008 – IX ZR 36/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 7. Februar 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Hamburg vom 8. Februar 2007 wird auf Kosten des Beklagten zu-

rückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

177.381,43 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbil-

dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-

dert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage

nach der Befugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters, zur späteren Beglei-

chung nicht gesicherter Insolvenzforderungen durch Einrichtung eines Treu-

handkontos eine Sondermasse zu bilden, ist nicht entscheidungserheblich, weil

das Berufungsgericht ein Verschulden des Klägers verneint hat. Insoweit be-

steht im Hinblick auf die damalige Ermächtigungspraxis kein Zulassungsgrund

(vgl. BGHZ 153, 254, 256 f). Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3

Abs. 1 GG vor. Auch im Übrigen wurden Verfahrensgrundrechte des Beklagten

(Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-

satz 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2006 - 332 O 182/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.02.2007 - 3 U 50/06 -