BGH Beschluss vom 07.02.2008 – IX ZR 60/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 7. Februar 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-
richts vom 23. Februar 2005 wird auf Kosten des Beklagten zu-
rückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
121.579,98 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zu den Beschlüssen
vom 10. Oktober 1994 und 11. Dezember 2000 sind nicht entscheidungserheb-
lich, weil das Berufungsgericht sein Urteil nicht auf diese Beschlüsse gestützt
hat.
Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des Klägers aus dem
Pfändungsbeschluss vom 18. Juli 2003 abgeleitet. Seine Ausführungen hierzu
sind weder widersprüchlich noch willkürlich.
Hinsichtlich der Frage, ob die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme
gemäß § 111c Abs. 1 StPO vollzogen hat, ist die Darlegungs- und Beweislast
vom Berufungsgericht nicht verkannt worden. Entgegen der Auffassung der Be-
schwerde kann nicht der Vollzug einer jeden Beschlagnahme durch die Staats-
anwaltschaft im Wege des Anscheinsbeweises vermutet werden, weil es für
den Vollzug an einem regelmäßigen, typischen Geschehensablauf fehlt. Jeden-
falls könnte es nicht als typischer, zu erwartender Vollzug angesehen werden,
dass beschlagnahmte Wertpapiere im Bankschließfach des Beschuldigten
verbleiben. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
liegt insoweit nicht vor; sie ist auch nicht in dem erforderlichen Maße dargelegt
(vgl. BGHZ 154, 288, 291).
Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Beklagten, die Staatsan-
waltschaft habe das Schließfach, nachdem sie es geöffnet und die Wertpapiere
festgestellt hatte, wieder verschlossen und versiegelt, zutreffend als verspätet
zurückgewiesen. Wie die Beschwerdeerwiderung richtig ausführt, war entspre-
chender Sachvortrag, der lediglich noch konkretisiert worden wäre, weder in
erster Instanz noch in der Berufungsbegründung gehalten worden, obwohl hier-
zu Veranlassung bestand.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 26.05.2004 - 4 O 453/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.02.2005 - 13 U 114/04 -