Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.02.2008 – IX ZR 66/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 7. Februar 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

14. März 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

95.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wann ein Arbeitsunfall im

Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII bei einem unstreitigen Zusammenwirken von "in-

neren" und "äußeren" Ursachen anzunehmen ist, ist nicht entscheidungserheb-

lich. Ebenso wenig hat die Beschwerde eine Divergenz des Berufungsgerichts

zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgezeigt.

3

Die von der Beschwerde angesprochene Rechtsprechung und die von ihr

aufgeworfene Grundsatzfrage betreffen die Abgrenzung, wann ein Unfall im

Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII vorliegt, wenn das Unfallereignis in kausa-

ler Konkurrenz mit einer beim Versicherten vorhandenen Krankheitsanlage

oder Schadensanlage den Eintritt eines Körperschadens oder eines psychi-

schen Schadens herbeigeführt hat. Ob in diesen Fällen das Unfallereignis die

Entstehung des Schadens mitverursacht hat, richtet sich hier danach, ob das

Unfallereignis zumindest auch eine wesentliche Bedingung für die Entstehung

des Schadens oder ob die Krankheitsanlage von überragender Bedeutung und

damit die alleinige Ursache war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-

sozialgerichts ist hier darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark ist

oder so leicht ansprechbar ist, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen

aus ihr nicht besonderer in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen be-

darf, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Er-

eignis zu derselben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte (BSGE 60, 215,

216; 62, 220, 222; BSG MDR 1958, 281; NJW 1962, 702; Brackmann/Krasney,

Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rn. 375

mit weiteren Nachweisen).

4

Für die Entscheidung des Berufungsgerichts war dagegen die Frage

maßgeblich, ob die im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erforderliche zeitli-

che Begrenzung der Einwirkung gegeben war. Diese erfordert, dass die fragli-

che Gesundheitsschädigung innerhalb einer Arbeitsschicht hervorgerufen wur-

de (BSGE 15, 41, 45; 15, 112, 113; 15, 190, 193; 24, 216, 219; BSG, Urt. v.

8. Dezember 1998 - B 2 U 1/98 R, Rn. 22; Brackmann/Krasney aaO § 8 Rn. 15;

Lauterbach/Schwerdtfeger, Unfallversicherung SGB VII § 8 Rn. 28).

5

Bei über mehrere Arbeitsschichten auftretenden (Gewalt-)Einwirkungen

ist eine einzelne (Gewalt-)Einwirkung nur dann ein Unfall, wenn sie sich aus der

Gesamtheit der Einwirkungen derart hervorhebt, dass sie nicht lediglich als die

letzte von mehreren für den Erfolg gleichwertigen Einwirkungen erscheint (BSG

Die Berufsgenossenschaft 1966, 360; SozR 2200 § 762 Nr. 2; BSG, Urt. v.

8. Dezember 1998, aaO; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 Rn. 15; Brack-

mann/Becker, aaO § 9 Rn. 19, 22).

6

In diesem Sinn vermochte das Berufungsgericht nicht festzustellen, dass

sich die Einwirkungen durch die Besprechung vom 14. Mai 1997 aus der Ge-

samtheit der Einwirkungen auf den Beklagten während seiner Arbeit schon vor

dieser Besprechung derart deutlich hervorhob, dass sie nicht nur als die letzte

von mehreren für den Erfolg gleichwertige Einwirkung erschien, also lediglich

als Auslöser anzusehen war.

7

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Rottweil, Entscheidung vom 05.02.2003 - 3 O 507/02 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.03.2006 - 12 U 44/03 -