Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.02.2008 – IX ZR 69/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 7. Februar 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. März 2005

wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

wird auf 5.112,92 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der

Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8

EGZPO. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Drittwiderspruchsklage, die sie in der

Revision in vollem Umfang weiter verfolgen will, die Unzulässigerklärung der

Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Pfändungs- und Überweisungsbe-

schluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 12. August 2003 - 34 M 5124/03.

Dieser Pfändungsbeschluss ist wegen einer Hauptforderung der Beklagten von

5.112,92 € nebst Zinsen und Kosten erwirkt worden.

2

Der Streitwert der Widerspruchsklage nach § 771 ZPO bemisst sich ge-

mäß § 6 ZPO nach dem Betrag der Pfandforderung ohne Zinsen und Kosten

(BGH, Beschl. v. 19. Januar 1983 - VIII ZR 277/82, WM 1983, 246; v.

16. Januar 1991 - XII ZR 244/90, FamRZ 1991, 547; Zöller/Herget, ZPO

26. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort "Widerspruchsklage"). Dementsprechend haben

bereits das Landgericht und das Berufungsgericht den Streitwert zutreffend auf

diesen Betrag festgesetzt. Für die Nichtzulassungsbeschwerde gilt nichts ande-

res.

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2003 - 9 O 343/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.03.2005 - 21 U 1/04 -