BGH Beschluss vom 07.02.2008 – IX ZR 69/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 7. Februar 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. März 2005
wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
wird auf 5.112,92 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der
Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8
EGZPO. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Drittwiderspruchsklage, die sie in der
Revision in vollem Umfang weiter verfolgen will, die Unzulässigerklärung der
Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Pfändungs- und Überweisungsbe-
schluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 12. August 2003 - 34 M 5124/03.
Dieser Pfändungsbeschluss ist wegen einer Hauptforderung der Beklagten von
5.112,92 € nebst Zinsen und Kosten erwirkt worden.
Der Streitwert der Widerspruchsklage nach § 771 ZPO bemisst sich ge-
mäß § 6 ZPO nach dem Betrag der Pfandforderung ohne Zinsen und Kosten
(BGH, Beschl. v. 19. Januar 1983 - VIII ZR 277/82, WM 1983, 246; v.
16. Januar 1991 - XII ZR 244/90, FamRZ 1991, 547; Zöller/Herget, ZPO
26. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort "Widerspruchsklage"). Dementsprechend haben
bereits das Landgericht und das Berufungsgericht den Streitwert zutreffend auf
diesen Betrag festgesetzt. Für die Nichtzulassungsbeschwerde gilt nichts ande-
res.
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2003 - 9 O 343/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.03.2005 - 21 U 1/04 -