BGH Urteil vom 11.02.2008 – II ZR 67/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
BGB § 712 Abs. 1
Verkündet am: 11. Februar 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Ein wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nach § 712 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn das Verhältnis der übrigen Gesellschafter zu dem Ge- schäftsführer nachhaltig zerstört und es den Gesellschaftern deshalb nicht zumutbar ist, dass der geschäftsführende Gesellschafter weiterhin auf die alle Gesellschafter betreffenden Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann. Steht fest, dass sich der geschäftsführende Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer an- derer Gesellschaften finanzielle Unregelmäßigkeiten zu Lasten des jeweiligen Ge- sellschaftsvermögens hat zu schulden kommen lassen, rechtfertigt dies die Entzie- hung der Geschäftsführungsbefugnis, ohne dass erforderlich wäre, dass derartige Unregelmäßigkeiten bei der (entziehenden) Gesellschaft selbst bereits festgestellt worden sind.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2008 - II ZR 67/06 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 7. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2006
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind alleinige Gesellschafter der "GbR H. straße 67-68,
G. " (künftig: "GbR neu"). Bei der Gesellschaft handelt es sich um einen
geschlossenen Immobilienfonds, der, ebenso wie die Immobilienfonds "GbR
Ha. straße 61" und "GbR P. straße 16", vom Kläger initiiert worden ist
und teilweise einen mit den anderen Fonds identischen Gesellschafterbestand
ausweist. In § 9 des Gesellschaftsvertrages (künftig: GV) vom 12. Dezember
1996 ist hinsichtlich der Geschäftsführung und Vertretung u.a. folgendes be-
stimmt:
"1. Die Geschäftsführung für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird ausschließlich dem Gesellschafter J. L. übertra- gen. Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers endet durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Dies gilt auch dann, wenn ein neuer Geschäftsführer nicht bestellt wird. …
4. Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis kann dem ge- schäftsführenden Gesellschafter jederzeit durch die Gesell- schafterversammlung durch Beschluss der Gesellschafter mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, die 50 % al- ler Gesellschafterstimmen übersteigen muss, entzogen werden, bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens jedoch nur aus wichti- gem Grund. …"
Bereits im Sommer 1995 hatten der Ehemann der Beklagten zu 2 und
die Ehefrau des Klägers die "GbR H. 67-68" (künftig: "GbR alt") ge-
gründet. Sie erwarben das Grundstück H. 67-68 in G. zum
Zwecke der Bebauung und veräußerten es mit notariellem Vertrag vom
12. Dezember 1996 an die "GbR neu" zum Preis von 4 Mio. DM. Die Verkäufer
verpflichteten sich, das Grundstück zu bebauen. Dies geschah in den Jahren
1997 und 1998.
Nachdem der Verdacht aufgekommen war, dass der Kläger, der die ge-
samte Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens sowie die Vermie-
tung des fertigen Objekts übernommen hatte, Geldbeträge veruntreut hatte,
forderten die Beklagten den Kläger mit Schreiben vom 4. April 2003 auf, eine
Gesellschafterversammlung einzuberufen u.a. zu dem Tagesordnungspunkt
"Abberufung des bisherigen Geschäftsführers J. L. aus wichtigem
Grund und Bestellung eines neuen Geschäftsführers". In der daraufhin einberu-
fenen Gesellschafterversammlung vom 9. Mai 2003 beschlossen die Gesell-
schafter einstimmig, dass der Beklagte zu 1 zum weiteren Geschäftsführer be-
stellt und die Gesellschaft durch die beiden Geschäftsführer gemeinschaftlich
vertreten werde. Der Kläger behielt jedoch Einzelvertretungsmacht für Geschäf-
te im normalen Geschäftsgang. Außerdem wurde beschlossen, dass der Kläger
- gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem zweiten bestellten geschäftsfüh-
renden Gesellschafter - sämtliche Zahlungsvorgänge sowohl der "GbR alt" als
auch der "GbR neu" sowie die Abrechnung des Investitionsvorhabens spätes-
tens bis zum 25. Mai 2003 prüfgerecht aufbereiten solle. Danach sollte ein Wirt-
schaftsprüfer mit der Prüfung und Bewertung der aufbereiteten Zahlungsvor-
gänge und der Abrechnung beauftragt werden. Nach Vorlage der Prüfung und
Bewertung des Wirtschaftsprüfers sollte die Geschäftsführung eine neue Ge-
sellschafterversammlung unter Verzicht auf Formen und Fristen einberufen, in
der inhaltlich über die Tagesordnungspunkte der unterbrochenen Gesellschaf-
terversammlung vom 9. Mai 2003, also auch über die Abberufung des Klägers
als Geschäftsführer, beschlossen werden sollte.
Nachdem der Kläger - nach Auffassung der übrigen Gesellschafter - sei-
nen Verpflichtungen aus dem Gesellschafterbeschluss vom 9. Mai 2003 nicht
ordnungsgemäß nachgekommen war, wurden der Kläger und der Beklagte zu 1
von den übrigen Gesellschaftern unter Fristsetzung zur Einberufung der am
9. Mai 2003 unterbrochenen und nun fortzusetzenden Gesellschafterversamm-
lung aufgefordert. Als der Kläger hierauf nicht reagierte, beriefen die übrigen
Gesellschafter gemeinsam mit dem weiteren geschäftsführenden Gesellschaf-
ter, dem Beklagten zu 1, die Fortsetzung der unterbrochenen Gesellschafter-
versammlung auf den 27. Juni 2003 ein. In der Versammlung beschlossen die
Beklagten einstimmig die sofortige Abberufung des Klägers als Geschäftsführer
der "GbR neu" aus wichtigem Grund; der Kläger stimmte nicht mit. Am
22. September 2003 und am 21. Oktober 2003 wurde die Abberufung durch
Gesellschafterbeschlüsse - vorsorglich - wiederholt. In der Gesellschafterver-
sammlung vom 5. November 2003 wurde der Kläger aus wichtigem Grund aus
der Gesellschaft ausgeschlossen.
Die Beklagten werfen dem Kläger eine Reihe von Pflichtverletzungen
vor. Insbesondere soll der Kläger Gelder veruntreut haben, die aus den Einla-
gen der Gesellschafter als Kaufpreis an die "GbR alt" gezahlt worden sind. Auf-
grund von Scheinrechnungen und -quittungen soll er Zahlungen der "GbR alt"
an sich selbst veranlasst haben. In ähnlicher Weise sei der Kläger auch bei den
anderen von ihm initiierten Gesellschaften Ha. straße 61 und P. straße
16 vorgegangen. Der Kläger ist zwischenzeitlich durch Urteil des Landgerichts
B. vom 31. März 2004 zur Zahlung von 186.365,89 € an die "GbR Ha.
straße 61" verurteilt worden, wovon er aufgrund eines in der Berufungsin-
stanz geschlossenen Vergleichs jedenfalls 100.000,00 € zu zahlen hat. Hin-
sichtlich der "GbR P. straße 16" ist der Kläger durch Urteil des Landge-
richts B. vom 22. Juli 2003 zum Schadensersatz in Höhe von 823.179,91 €
aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB verurteilt worden. Außerdem wird dem Klä-
ger vorgeworfen, dass er unberechtigterweise und, ohne Miete zu zahlen, Räu-
me in dem der "GbR neu" gehörenden Anwesen für seine Kanzlei genutzt hat.
Er ist insoweit zur Räumung verurteilt worden. In dem Berufungsurteil des Räu-
mungsrechtsstreits ist außerdem festgestellt worden, dass der Kläger in kollusi-
vem Zusammenwirken u.a. mit seiner Ehefrau die Zwangsvollstreckung aus
dem erstinstanzlichen Urteil vereitelt hat.
Der Kläger hat sich mit Feststellungsklagen gegen die Gesellschafterbe-
schlüsse, mit denen er als Geschäftsführer abberufen und aus der Gesellschaft
ausgeschlossen worden ist, gewandt. Hilfsweise hat er die Feststellung be-
gehrt, dass der Beklagte zu 1 nicht alleinvertretungsberechtigter Geschäftsfüh-
rer der "GbR neu" sei. Das Landgericht hat die Klageanträge hinsichtlich der
Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und den Hilfsantrag mit Teilurteil
abgewiesen. Über die Wirksamkeit des Ausschlusses des Klägers ist noch nicht
entschieden.
Das Berufungsgericht hat der Klage, soweit sie in der Berufungsinstanz
angefallen ist, stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat
zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, § 9 Abs. 4 GV stelle
keine taugliche Grundlage dar, um den Kläger durch Beschluss der übrigen
Gesellschafter als Geschäftsführer abberufen zu können. Diese gesellschafts-
vertragliche Regelung verstoße gegen den "Bestimmtheitsgrundsatz". Die Be-
klagten hätten daher dem Kläger die Geschäftsführungsbefugnis nur nach
§ 712 Abs. 1 BGB durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellschafter entzie-
hen können. Der danach erforderliche wichtige Grund für die Abberufung des
Klägers sei jedoch nicht feststellbar.
II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Es beruht in mehrfacher Hinsicht auf Rechtsfehlern, von denen allerdings nur
die Annahme entscheidungserheblich ist, es bestehe kein wichtiger Grund i.S.d.
§ 712 Abs. 1 BGB dafür, dem Kläger die Geschäftsführungsbefugnis zu entzie-
hen.
1. Schon im Ansatz verfehlt ist die Annahme des Berufungsgerichts, § 9
Abs. 4 GV komme hier als denkbare Ermächtigungsgrundlage für die vom Klä-
ger bekämpfte Maßnahme in Betracht. Denn einerseits behandelt § 9 Abs. 4
GV bei sachgerechter, die Systematik des § 9 GV in den Blick nehmender Aus-
legung allein die Entziehung der dem Kläger nach § 9 Abs. 1 GV als Sonder-
recht übertragenen alleinigen Geschäftsführungsbefugnis. Sie kann, was das
Berufungsgericht nicht beachtet, nach Abschluss des Bauvorhabens - diese
Voraussetzung ist unstreitig erfüllt - jederzeit und vor allem ohne wichtigen
Grund entzogen werden. Andererseits verkennt das Berufungsgericht, dass der
Kläger selbst in der Gesellschafterversammlung vom 9. Mai 2003 der Entzie-
hung dieser alleinigen Geschäftsführungsbefugnis zugestimmt hat. Demgemäß
kommt es auf die von dem Berufungsgericht problematisierten Fragen und die
die Rechtsprechung des Senats nicht richtig erfassenden Ausführungen bezüg-
lich eines Verstoßes gegen den "Bestimmtheitsgrundsatz" oder die "Kernbe-
reichslehre" nicht an.
Schließlich verwechselt das Berufungsgericht Eingriffstatbestand und
Rechtsfolgen des von ihm zu Unrecht bejahten Eingriffs. Bei der vom Beru-
fungsgericht für wesentlich gehaltenen Frage, wie die Geschäftsführung der
Gesellschaft nach wirksamem Entzug zukünftig geregelt ist, handelt es sich le-
diglich um die Eingriffsfolge, hinsichtlich derer der "Bestimmtheitsgrundsatz"
ohne Bedeutung ist. Der Senat hat zudem bereits mit Urteil vom 9. Dezember
1968 (BGHZ 51, 198, 201; ebenso in BGHZ 33, 105, 107 f. für die Vertretungs-
befugnis) entschieden, dass dann, wenn eine gesellschaftsvertragliche Rege-
lung die Rechtsfolgen der Abberufung des allein zur Geschäftsführung berufe-
nen Gesellschafters nicht regelt, die gesetzliche Regelung des § 709 BGB ein-
greift, soweit sich nichts Abweichendes feststellen lässt.
2. Die Voraussetzungen des danach allein zu prüfenden § 712 Abs. 1
BGB hat das Berufungsgericht fehlerhaft verneint.
a) Das Berufungsgericht meint, es komme nicht darauf an, ob der Kläger
bei der Durchführung des Bauvorhabens H. straße 67-68 in G. für
dieses bestimmte Gelder nicht für das Bauvorhaben verwandt, sondern an sich
gebracht habe, da diese Vorgänge die "GbR alt" und nicht die Gesellschaft der
Beklagten, die "GbR neu", beträfen. Die Beklagten seien durch ein etwaiges
arglistiges oder sogar strafbares Verhalten des Klägers bei der "GbR alt" nicht
geschädigt, da sie dort nicht Gesellschafter seien. Auch auf die von den Beklag-
ten als Entziehungsgrund angeführten Schädigungshandlungen des Klägers im
Zusammenhang mit den GbR "Ha. straße 61" und "P. straße 16"
könnten sie sich nicht berufen, denn auch insoweit sei nicht die "GbR neu",
sondern andere Gesellschaften und deren Vermögen betroffen. Auch eine teil-
weise bestehende Personenidentität zwischen den Gesellschaftern der "GbR
neu" und den anderen Gesellschaften reiche insoweit nicht aus. Den Gesell-
schafterbeschlüssen über die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nach-
folgende Verurteilungen des Klägers hinsichtlich der finanziellen Unregelmäßig-
keiten bei den anderen Gesellschaften sowie im Räumungsrechtsstreit mit der
"GbR neu" könnten für die Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes im
Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht herangezogen werden.
Diese Bewertung des Berufungsgerichts ist unvertretbar. Sie verkennt
grundlegend die Anforderungen an das Vertrauensverhältnis der Gesellschafter
zu dem Geschäftsführer, dem das Vermögen der Gesellschaft anvertraut und
der den Gesellschaftern gegenüber rechenschaftspflichtig ist.
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt ein wichtiger
Grund für die Abberufung des Geschäftsführers vor, wenn das Verhältnis zu
ihm nachhaltig zerstört und es den übrigen Gesellschaftern nicht zumutbar ist,
dass der geschäftsführende Gesellschafter weiterhin für die Gesellschaft Ge-
schäftsführerbefugnisse besitzt und damit auf die alle Gesellschafter betreffen-
den Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann (BGHZ 102, 172, 176,
179; Sen.Urt. v. 22. März 1982 - II ZR 74/81, ZIP 1982, 692, 693; w.Nachw. bei
MünchKommBGB/Ulmer aaO § 712 Rdn. 9). Dabei kann auch bereits der be-
gründete Verdacht eines unredlichen Verhaltens dazu führen, dass das erfor-
derliche Vertrauensverhältnis unrettbar zerstört ist (BGHZ 31, 295, 304 ff.).
c) Das Berufungsgericht hat die bestrittenen, von den Beklagten gegen-
über dem Kläger erhobenen, als Grund für die Abberufung genannten Vorwürfe
nicht geklärt. Die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten ist daher revisions-
rechtlich zu unterstellen. Danach muss die nachhaltige Zerstörung des Vertrau-
ensverhältnisses und damit das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 712
Abs. 1 BGB bejaht werden.
aa) Hat sich der Kläger bei der "GbR alt" und bei den ebenfalls von ihm
initiierten GbR "Ha. straße 61" und "P. straße 16" erhebliche finanziel-
le Unregelmäßigkeiten zu Lasten des jeweiligen Gesellschaftsvermögens und
zu seinem persönlichen Vorteil zu schulden kommen lassen, reicht dies aus,
um dem Kläger die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis bei der "GbR
neu" zu entziehen. Unerheblich ist, dass die Beklagten durch diese Pflichtver-
stöße des Klägers nicht unmittelbar in ihrem Gesellschaftsvermögen betroffen
sind. Für das Vertrauensverhältnis zu dem Geschäftsführer, dem das Gesell-
schaftsvermögen weitestgehend anvertraut ist, kommt es auf dessen persönli-
che Integrität im Umgang mit ihm anvertrauten fremden Geldern an. Fehlt die-
se, weil er - anderes - ihm anvertrautes Geld pflichtwidrig für sich verwandt hat,
kommt es nicht - zusätzlich - darauf an, ob sich diese fremdes Vermögen
betreffende Unzuverlässigkeit bereits bei der Gesellschaft der Beklagten aus-
gewirkt hat. Die Ansicht des Berufungsgerichts liefe darauf hinaus, dass die
Beklagten in einer solchen Situation abwarten müssten, bis der Kläger sich
auch an dem Gesellschaftsvermögen der "GbR neu" vergreift, und sie erst nach
Eintritt eines entsprechenden Schadens zur Entziehung des Geschäftsfüh-
rungsbefugnis berechtigt wären. Dass dies unzumutbar ist, liegt auf der Hand.
bb) Ebenso verfehlt ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Verurtei-
lungen des Klägers im Zusammenhang mit den finanziellen Unregelmäßigkei-
ten bei den anderen Gesellschaften sowie die Verurteilungen im Räumungs-
rechtsstreit mit der "GbR neu" dürften bei der Prüfung des Vorliegens eines
wichtigen Grundes nicht berücksichtigt werden, weil diese Verurteilungen im
Zeitpunkt der Beschlussfassungen noch nicht vorgelegen hätten. Das Beru-
fungsgericht verkennt, dass es sich dabei nicht um neue Abberufungsgründe
handelt, die nach Beschlussfassung entstanden sind und daher vom Tatrichter
nicht verwertet werden dürfen, sondern Umstände, die den im Zeitpunkt der
Abberufungsbeschlüsse vorhandenen Verdacht von Untreuehandlungen bestä-
tigen. Diese muss der Tatrichter bei seiner auf den Zeitpunkt des Schlusses der
mündlichen Verhandlung abstellenden Entscheidung berücksichtigen (BAG,
Urt. v. 6. November 2003 - 2 AZR 631/02, juris Tz. 33 m.w.Nachw.).
cc) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht ferner in seiner An-
sicht, die Entziehung sei bereits deshalb unverhältnismäßig, weil dem Kläger
mit Beschluss vom 9. Mai 2003 der Beklagte zu 1 als Mitgeschäftsführer zur
Seite gestellt worden sei. Dies gilt abgesehen von der Schwere des Vorwurfs
von Untreuehandlungen, die ohnehin - auch - die Abberufung eines Mitge-
schäftsführers rechtfertigen würde, hier vor allem deshalb, weil der Kläger nach
dem Beschluss vom 9. Mai 2003 weiterhin für Geschäfte im normalen Ge-
schäftsgang handlungsbefugt war und somit das Vermögen der "GbR neu" wei-
terhin schädigen konnte.
dd) Unhaltbar, weil den Beklagtenvortrag in verfahrensfehlerhafter Weise
übergehend, ist schließlich die Ansicht des Berufungsgerichts, in der Be-
schlussfassung vom 9. Mai 2003 komme zum Ausdruck, dass die Mitgesell-
schafter selbst seinerzeit einen Anlass für die Abberufung des Klägers aus
wichtigem Grund mangels begründeten Verdachts nicht als gegebenen ange-
sehen hätten. Nach dem Beschluss vom 9. Mai 2003, der den Vorbehalt ent-
hielt, nach Vorlage des Berichts des Wirtschaftsprüfers solle erneut über die
schon in der Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 9. Mai 2003 ange-
kündigte Abberufung des Klägers entschieden werden, sollte dem Kläger allein
eine letzte Chance eröffnet werden, den gegen ihn bestehenden schweren Ver-
dacht auszuräumen.
III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachauf-
klärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1
ZPO), damit dieses nunmehr die notwendigen Feststellungen zu den von den
Beklagten erhobenen Vorwürfen trifft.
Für das wieder eröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf folgen-
des hin:
1. Die vom Kläger geltend gemachten Ladungsmängel, aus denen er die
formelle Unwirksamkeit des Abberufungsbeschlusses herleiten will, liegen nicht
vor. Die Gesellschafter haben in der Gesellschafterversammlung vom 9. Mai
2003 einstimmig, also mit der Stimme des Klägers, beschlossen, dass nach
Vorlage des Berichts des Wirtschaftsprüfers durch die Geschäftsführung eine
Gesellschafterversammlung unter Verzicht auf sämtliche Formen und Fristen
und zu denselben Tagesordnungspunkten einberufen werden sollte. Bei der
Gesellschafterversammlung vom 27. Juni 2003 handelte es sich um die Fort-
setzung der am 9. Mai 2003 unterbrochenen Gesellschafterversammlung. Dar-
auf, dass nicht er selbst, sondern nur sein Mitgeschäftsführer gemeinsam mit
den übrigen Gesellschaftern zur Fortsetzung dieser Versammlung eingeladen
hat, kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil es nach dem Inhalt
des von ihm mit gefassten Beschlusses vom 9. Mai 2003 allein Sache seiner
Mitgesellschafter war, darüber zu befinden, ob er die ihm auferlegten und von
ihm übernommenen Pflichten erfüllt habe und ob deswegen das Entziehungs-
verlangen erledigt sein könne.
2. Gelangt das Berufungsgericht zu der Überzeugung, die Abberufung
des Klägers sei wirksam, wird es sich mit dem Hilfsantrag des Klägers festzu-
stellen, dass der Beklagte zu 1 nicht alleinvertretungsberechtigter Geschäftsfüh-
rer der "GbR neu" ist, zu befassen haben.
In diesem Zusammenhang wird es der Frage nachzugehen haben, ob
auf Seiten des Klägers für diesen Antrag - noch - das erforderliche Feststel-
lungsinteresse gegeben ist. Sollte der Kläger im Zeitpunkt des Schlusses der
mündlichen Verhandlung in der neuen Tatsacheninstanz rechtskräftig aus der
"GbR neu" ausgeschlossen worden sein, würde bereits das nötige Rechts-
schutzinteresse für diesen Hilfsantrag fehlen.
Sollte der Kläger weiterhin Gesellschafter sein, wird das Berufungsge-
richt dem Vortrag der Beklagten nachzugehen und die hierfür angebotenen Be-
weise zu erheben haben, dass auf der Gesellschafterversammlung vom
27. Juni 2003 zwischen allen Gesellschaftern unter Einschluss des Klägers Ei-
nigkeit darüber bestand habe, dass mit der Abberufung des Klägers der mit Be-
schluss vom 9. Mai 2003 lediglich zum Mitgeschäftsführer bestellte Beklagte
zu 1 nunmehr Alleingeschäftsführer sein sollte. Da die Übertragung der von
dem gesetzlichen Modell des § 709 BGB abweichenden Alleingeschäftsführung
auf den Beklagten zu 1 (wiederum) eine Änderung des Gesellschaftsvertrages
im Hinblick auf die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis enthielt, ist
Wirksamkeitsvoraussetzung der Bestellung des Beklagten zu 1 ein Gesellschaf-
terbeschluss unter Einschluss des auch nach wirksamer Entziehung der Ge-
schäftsführungsbefugnis als einfacher Gesellschafter stimmberechtigten Klä-
gers.
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 18.11.2004 - 2 O 483/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.02.2006 - 7 U 235/04 -