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BGH Urteil vom 12.02.2008 – 1 StR 538/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
12. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung/Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts München II vom 25. Mai 2007 im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere als Jugendschutzkammer tätige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die vom Generalbundesanwalt
vertretene Revision der Staatsanwaltschaft greift die Beweiswürdigung mit
sachlich-rechtlichen Beanstandungen und dem Ziel einer Erweiterung des
Schuldumfangs an und macht Fehler bei der Strafzumessung geltend. Das
Rechtsmittel hat Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begegnete der Angeklagte
am 23. April 2006 in einer Pizzeria erstmals der 17-jährigen K. ,
dem Tatopfer, und fuhr sie von dort zu ihrer Wohnung. Auf sein mehrfaches
Drängen, noch "kurz mit hoch kommen" zu dürfen, gab K. mit den
Worten nach, man werde nur reden, es werde "aber nichts laufen". In der Woh-
nung setzten sich beide auf die Schlafcouch und redeten miteinander.
K. legte ein Lied der Gruppe "JBO" auf, dessen Refrain lautete "Lieschen,
komm ein bisschen auf den Rasen, da kannst du blasen," und sagte, dass sie
zu diesem Lied "total abgehe".
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Der Angeklagte fragte K. , ob er sie massieren dürfe, was sie
verneinte. Er begann dennoch, sie am Nacken zu massieren und sie dort zu
küssen. Sie drehte sich hierauf von ihm weg. Nunmehr umschlang er sie von
hinten mit seinen Beinen, hielt sie auf diese Weise fest, zog ihren "Neckholder"
aus und schubste sie sodann auf den Rücken. In dieser Position fixierte er sie
wieder mit seinen Beinen, öffnete ihre Hose und zog diese bis auf Kniehöhe
herunter. Er zog seine eigene Hose aus und bedeutete K. mit Ges-
ten, ihn oral zu befriedigen. Dabei drückte er ihren Kopf in Richtung seines eri-
gierten Gliedes. K. versuchte den Angeklagten wegzudrücken und
wies ihn darauf hin, dass sie nicht wolle, ihr sei ca. zwei Wochen zuvor ein
Weisheitszahn herausoperiert worden. Der Angeklagte versuchte noch kurz,
sein Glied in ihren Mund einzuführen, nahm dann aber davon Abstand. Nun-
mehr positionierte er K. wieder in Rückenlage, legte sich auf sie
und drang zunächst mit zwei Fingern ein kleines Stück, sodann mit seiner Ei-
chel in ihre Scheide ein. K. verkrampfte sich, versuchte den Ange-
klagten mit den Armen von sich wegzudrücken und sagte: "Ich will nicht, es tut
weh". Daraufhin ließ der Angeklagte insoweit von ihr ab, drehte sie in die
"Hündchenstellung", packte sie an den Hüften und drang mit seinem erigierten
Penis maximal 1 cm in ihren Analkanal ein. K. verkrampfte sich
erneut und äußerte, er solle aufhören, es tue weh. Der Angeklagte versuchte
noch, ihre verkrampften Pobacken auseinanderzudrücken, positionierte sie je-
doch sodann so, dass sie vor ihm saß, packte sie am Nacken und drückte ihren
Kopf in Richtung seines Penis. Sie bat ihn auch jetzt wieder aufzuhören, es tue
ihr weh, und wies ihn noch einmal auf die gerade überstandene Zahnoperation
hin. Gleichwohl führte der Angeklagte, gegen ihre Widerbewegung ankämp-
fend, sein Glied in ihren Mund ein und bewegte es dort bis zum Samenerguss.
Das Ejakulat ergoss sich zum Teil in die Mundhöhle der K. , bevor
sie sich abwenden konnte. Durch das Vorgehen des Angeklagten erlitt
K. nicht unerhebliche Schmerzen im Kieferbereich, brennende Schmer-
zen im Vaginal- und Analbereich sowie Kratzer in der Nacken- und in der Ge-
säßregion.
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2. Das Landgericht hat das zuletzt stattgefundene orale Eindringen in
den Körper der K. als Vergewaltigung und Körperverletzung gewer-
tet. Die vorhergehenden sexuellen Handlungen, das erste - versuchte - orale
Eindringen sowie das vaginale und anale Eindringen, hätten keinen Straftatbe-
stand erfüllt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Die Strafkammer sieht als Ergebnis ihrer Beweiswürdigung, dass "die
Geschädigte zunächst sexuelle Handlungen des Angeklagten nicht grundsätz-
lich abgelehnt" habe; der Angeklagte habe sich "im Rahmen ihrer Vorgaben
gehalten" und "innegehalten, wenn sie sich bestimmte Handlungen unter Hin-
weis auf entstehende Schmerzen verbat." Dies steht in einem nicht auflösbaren
Widerspruch zu den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen. Hiernach mag
die Geschädigte zwar anfänglich durch lockere und möglicherweise zweideutige
Verhaltensweisen Erwartungen auf ein einverständliches sexuelles Abenteuer
geweckt haben, indem sie den ihr bis dahin unbekannten Angeklagten mit in
ihre Wohnung genommen und ein Lied mit anzüglichem Inhalt aufgelegt hat.
Sie hat jedoch eindeutig von Anfang an jeden Körperkontakt abgelehnt. Dies
hat sie schon vor Betreten der Wohnung klar zum Ausdruck gebracht. Sie hat
sich auch in der Wohnung Körperkontakt unmissverständlich verbeten und sich,
als der Angeklagte sie gleichwohl berührte, weggedreht. Nachdem der Ange-
klagte sie nunmehr sogar festgehalten und ausgezogen hatte und den Oralver-
kehr vollziehen wollte, wies sie ihn erneut auf ihren entgegenstehenden Willen
hin und leistete durch den Versuch, ihn wegzudrücken, körperlichen Wider-
stand. Auch bei dem anschließenden, vom Tatrichter noch immer für strafrecht-
lich nicht relevant bewerteten Eindringen des Angeklagten in die Vagina und
den Anus der Geschädigten hat diese ausdrücklich ihren entgegenstehenden
Willen kundgetan und durch Verkrampfen Widerstand geleistet. Dies alles wird
durch die Feststellung der Kammer noch erhärtet, die Geschädigte habe "wahr-
scheinlich durch das Herunterziehen der Hose oder durch den geschilderten
Widerstand beim Versuch der vaginalen Penetration" Kratzer in der Gesäßregi-
on erlitten.
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Bei dieser Sachlage ist jedenfalls auch für die vaginale und anale Penet-
ration der Straftatbestand des § 177 StGB erfüllt. Die Feststellungen belegen
auch ausreichend die Anwendung von Gewalt vor den sexuellen Handlungen
- Fixieren, in Rückenlage Stoßen, Drücken des Kopfes - als auch während ihrer
Ausführung - sich auf das Opfer Legen, Festhalten, Auseinanderdrücken der
verkrampften Pobacken - (zum Begriff der Gewalt im Sinne des § 177 StGB vgl.
BGH StV 2003, 390 f. m.w.N.). An der Tatbestandsmäßigkeit der angewandten
Gewalt ändert es nichts, dass der Angeklagte von K. abgelassen
hat, als seine Handlungen dieser Schmerzen verursachten.
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Soweit die Kammer ausführt, die Geschädigte habe jedenfalls "zunächst
nicht klar zu erkennen (gegeben), dass sie mit dem Angeklagten keinerlei se-
xuelle Handlungen durchführen wollte", und damit wohl zusätzlich in subjektiver
Hinsicht von einer fehlenden Kenntnis des Angeklagten vom entgegenstehen-
den Willen der Geschädigten ausgeht, ist diese Einschätzung ersichtlich von
der fehlerhaften Verneinung des objektiven Tatbestandes beeinflusst. Die Fest-
stellungen belegen hinreichend, dass der Angeklagte sich auch bei der vagina-
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len und der analen Penetration bewusst war, sein Ziel nur durch Überwindung
des Widerstandes der Geschädigten mit Gewalt erreichen zu können.
3. Der Beweiswürdigungsmangel berührt indes nicht den Schuldspruch.
Da wegen des einheitlichen Geschehens in jedem Falle nur eine Verurteilung
wegen einer Vergewaltigung in Betracht kommt, ergibt sich lediglich eine Erwei-
terung des Schuldumfangs.
Dies zieht jedoch - so ist auch der Revisionsantrag der Staatsanwalt-
schaft nach seiner maßgeblichen Begründung auszulegen - die Aufhebung des
Strafausspruchs nach sich. Ihm hätte ein auf die vaginale und die anale Penet-
ration erweiterter Schuldumfang zugrunde gelegt werden müssen. Das neue
Tatgericht wird allerdings auch auf der Grundlage dieses erweiterten Schuldum-
fangs die aus der Sicht des Angeklagten ambivalente Ausgangssituation zu sei-
nen Gunsten in Rechnung zu stellen haben.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf