BGH Beschluss vom 12.02.2008 – 3 StR 7/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Februar 2008 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 2008 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18. September 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung des si- chergestellten Heroins dahin neu gefasst, dass das sichergestellte He- roin mit einem Gewicht von 0,93 Gramm (netto) eingezogen wird (vgl. BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker Miebach von Lienen
Hubert Schäfer