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BGH Beschluss vom 12.02.2008 – NotZ 128/07
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 128/07
BESCHLUSS
vom
12. Februar 2008
in dem Verfahren
wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 12. Februar 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter
Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Ebner
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen der Versäumung der
Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Be-
schluss des Notarsenats bei dem Oberlandesgericht Celle vom
24. September 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren, wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Be-
schluss wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfah-
ren entstandenen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Mit Verfügung vom 22. November 2007 eröffnete der Antragsgegner dem
Antragsteller, dass dessen Amtsenthebung in Aussicht genommen sei, weil er
in Vermögensverfall geraten sei, zumindest aber seine wirtschaftlichen Verhält-
nisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchen-
den gefährdeten. Auf den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung stellte das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 24. September
2007 fest, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung des
Notars gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorliegen.
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Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat gegen diesen - ihm
am 15. Oktober 2007 zugestellten - Beschluss mit Telefax-Schreiben vom
15. November 2007 beim Oberlandesgericht Beschwerde eingelegt und zu-
gleich beantragt, ihm wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand zu gewähren.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 16. November 2007 hat er "hilfsweise" dar-
auf hingewiesen, die Rechtsmittelfrist habe, da der Beschluss des Oberlandes-
gerichts nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei, ein Jahr
betragen.
II.
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1.
Der Antragsteller hat die Frist zur Einreichung der sofortigen Beschwerde
versäumt. Die angefochtene Entscheidung des Notarsenats beim Oberlandes-
gericht ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am Montag, dem
15. Oktober 2007, zugestellt worden. Die Frist von zwei Wochen, binnen deren
die sofortige Beschwerde schriftlich beim Oberlandesgericht einzulegen war
(§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO), ist somit am
Montag, dem 29. Oktober 2007, abgelaufen. Das vom Antragsteller beanstan-
dete Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist bei den Verwaltungsstreitsachen im
Sinne des § 111 BNotO - anders als bei Disziplinarsachen (vgl. § 24 BDO, sie-
he dazu Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 – NotSt(B) 1/00 - NJW-RR 2001,
498) - auf den Lauf der Rechtsmittelfrist ohne Einfluss (Senatsbeschluss vom
2. Oktober 1972 - NotZ 4/72 - DNotZ 1973, 494; siehe auch Senatsbeschluss
vom 29. März 1993 - NotZ 14/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2, Wieder-
einsetzung 2). Die am 15. November 2007 beim Oberlandesgericht eingegan-
gene Beschwerdeschrift hat daher die Frist nicht gewahrt.
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2.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Antragsteller
ausgeführt, die Frist sei versäumt worden, weil die seit Jahren äußerst korrekt
arbeitende Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte seines Verfahrensbevoll-
mächtigten die Rechtsmittelfrist nicht korrekt, sondern mit einem Monat notiert
habe und demzufolge die Akte erst am 15. November 2007 vorgelegt worden
sei.
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7
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ein Verschulden des Verfahrensbe-
vollmächtigten des Antragstellers an der Versäumung der Beschwerdefrist aus-
zuräumen (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42
Abs. 6 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG).
Zwar darf der Rechtsanwalt nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs in einfach gelagerten Fällen die Feststellung des Fristbe-
ginns und die Berechnung der Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwach-
ten Büroangestellten überlassen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Januar
2000 - VII ZB 20/99 - NJW 2000, 1872 m.w.N.). Dies gilt aber nur, wenn - zum
einen - die Frist einfach zu berechnen ist und - zum anderen - es sich um übli-
che und im Büro des Anwalts geläufige Fristen (wie etwa Berufungs- und Beru-
fungsbegründungsfristen) handelt. In diesem Sinne gehören etwa Revisionsbe-
gründungsfristen in Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtssachen nicht zu
den einfachen, delegierbaren Fristen (MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl.,
§ 233 Rn. 63; Musielak/Grandel, ZPO, 5. Aufl., § 233 Rn. 17). Auch die in be-
rufsgerichtlichen Verfahren geltende, in § 42 Abs. 4 BRAO besonders geregelte
Zwei-Wochen-Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde in Verwal-
tungsstreitverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Bundes-
notarordnung gehört nicht zu den Fristen, deren Kenntnis von einer durch-
schnittlichen Fachangestellten in einer Rechtsanwaltskanzlei ohne weiteres er-
wartet werden kann.
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Vorliegend hat die Angestellte des Verfahrensbevollmächtigten des An-
tragstellers in ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben, sie habe die
Rechtsmittelfrist "irrtümlich" mit einem Monat vermerkt. Da nichts dafür ersicht-
lich ist, dass sich die Angestellte im Datum "vergriffen" hat, liegt es nahe, dass
der Irrtum darin beruhte, dass sie davon ausging, es handele sich bei der vor-
liegend zu notierenden Frist- wie etwa bei der Berufungsfrist - um eine Monats-
frist.
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Da dem Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers nichts darüber zu
entnehmen ist, dass die Angestellte ständig mit der Notierung von Rechtsmittel-
fristen in berufsgerichtlichen Verfahren befasst ist und ihr daher diese Frist ge-
läufig ist, oder dass sie von dem Verfahrensbevollmächtigten - der seinerseits
die Vorschriften des § 111 Abs. 4 BNotO und des § 42 Abs. 4 BRAO kennen
musste (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 1972 und vom 29. März 1993
aaO) - über die Dauer dieser Frist besonders unterrichtet worden war, hätte
sich der Verfahrensbevollmächtigte selbst darüber vergewissern müssen, dass
die Frist richtig notiert wird.
III.
10
Die danach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche
Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Schlick
Kessal-Wulf
Herrmann
Doyé
Ebner
Vorinstanz:
OLG Celle, Entscheidung vom 24.09.2007 - Not 9/07 -