Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluß vom 13.01.2000 – VII ZB 20/99
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 233 Fb
Der mit der Durchführung der Berufung beauftragte Korrespondenzanwalt kann die
Feststellung und Berechnung der Berufungsfrist seinem ausgebildeten und über-
wachten Büropersonal überlassen, wenn der erstinstanzliche Anwalt das Datum der
Urteilszustellung in einem mit dem Urteil übersandten Schreiben mitteilt.
BGH, Beschluß vom 13. Januar 2000 - VII ZB 20/99 - OLG München LG Landshut
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode,
Dr. Haß, Dr. Kniffka und Wendt
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beklagten zu 2 bis 4 wird der Beschluß
des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Juli
1999 aufgehoben.
Den Beklagten zu 2 bis 4 wird Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung
gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landshut
vom 25. März 1999 gewährt.
Gründe:
1. Die Beklagten zu 2 bis 4 (im folgenden: Beklagte) sind durch Urteil
des Landgerichts L.
gesamtschuldnerisch zur Zahlung von
101.456,86 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Das Urteil ist dem erstinstanzli-
chen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 31. März 1999 zugestellt wor-
den. Dieser hat es an die jetzigen Prozeßbevollmächtigten weitergeleitet, die in
erster Instanz als Korrespondenzanwälte tätig waren. Die Berufung wurde nach
Ablauf der Berufungsfrist am 3. Mai 1999 eingelegt. Die Beklagten haben Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist
beantragt. Sie haben vorgetragen, die Eingangspost werde von einer ausgebil-
deten und erfahrenen Büroangestellten auf Fristensachen kontrolliert. Die Frist
würde im Hauptterminkalender notiert. Dabei sei irrtümlich die Berufungsfrist
auf den 3. Mai 1999 eingetragen worden. Die Büroangestellte würde durch die
Bürovorsteherin kontrolliert. Beiden sei der Irrtum nicht aufgefallen.
2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückge-
wiesen und die Berufung verworfen. Dazu hat es ausgeführt, der Anwalt dürfe
zwar die Berechnung einfacher Fristen geschulten und zuverlässigen Mitar-
beitern seines Büros übertragen. Um eine derartige Angelegenheit handele es
sich jedoch nicht. Das Zustellungsdatum sei ausweislich des Deckblatts des
erstinstanzlichen Urteils weder durch den erstinstanzlichen Prozeßbevollmäch-
tigten mitgeteilt worden noch habe es dieser auf dem Urteil vermerkt. Auf Sei-
te 1 des Urteils befinde sich lediglich der Eingangsstempel mit dem Datum:
"31. März 1999". Die Büroangestellten hätten nicht nur die Berufungsfrist be-
rechnen und notieren, sondern auch erkennen müssen, daß die Frist durch den
Korrespondenzanwalt, den späteren zweitinstanzlichen Anwalt, zu wahren sei;
zudem hätten sie das Datum der Zustellung ermitteln müssen. Es sei nicht vor-
getragen, daß organisatorisch die differenzierte Behandlung von einfachen und
nicht einfachen Fristen sicher gestellt sei.
3. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der sofortigen Beschwerde.
Darin machen sie geltend, es habe sich um eine einfache Frist gehandelt.
Denn der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte habe das Zustellungsdatum
in dem Schreiben vom 1. April 1999 vermerkt, mit dem er das Urteil übersandt
habe.
4. Die Beschwerde hat Erfolg.
Die Beklagten haben glaubhaft gemacht, daß sie ohne ihr Verschulden
gehindert waren, die Berufungsfrist einzuhalten. Ihnen ist deshalb wegen Ver-
säumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben des erstinstanzli-
chen Prozeßbevollmächtigten vom 1. April 1994 ergibt sich, daß das landge-
richtliche Urteil am 31. März 1999 zugestellt worden ist. Nach diesem ergänz-
ten und glaubhaften Vortrag trifft den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtig-
ten kein Verschulden an der Fristversäumung.
a) Der Rechtsanwalt darf in einfach gelagerten Fällen die Feststellung
des Fristbeginns und die Berechnung der Frist gut ausgebildeten und sorgfältig
überwachten Büroangestellten überlassen (BGH, Beschluß vom 12. Februar
1965 - IV ZR 231/63 = BGHZ 43, 148, 153; Beschluß vom 30. Oktober 1979
- VI ZB 10/79 = VersR 1980, 192). Die Beklagten haben durch Vorlage des
Schreibens vom 1. April 1994 und durch eidesstattliche Versicherungen glaub-
haft gemacht, daß ein solcher Fall vorlag. Die Berechnung der Berufungsfrist
war einfach. Aus dem Schreiben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten
ergab sich zweifelsfrei, wann das landgerichtliche Urteil zugestellt worden ist.
Es bestehen keine Bedenken, die Feststellung des Fristbeginns in einem sol-
chen Fall den gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten
zu überlassen. Insofern liegt der Fall anders als der vom Berufungsgericht her-
angezogene Fall (BGH, Beschluß vom 26. September 1996 - V ZB 25/96 =
NJW-RR 1997, 55). Denn in diesem Fall war das Zustellungsdatum nicht
zweifelsfrei mitgeteilt worden, so daß es dem Kanzleipersonal überlassen
blieb, dieses anderweitig zu ermitteln.
b) Der in der Beschwerde nachgeholte Vortrag der Beklagten war zu be-
rücksichtigen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß erkennbar unklare
oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO ge-
boten war, nach Ablauf der Antragsfrist mit der Beschwerde ergänzt werden
können (BGH, Beschluß vom 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99 = NJW 1999, 2284). So
liegt es hier. Das Berufungsgericht hat nicht aufgeklärt, ob der erstinstanzliche
Prozeßbevollmächtigte dem Korrespondenzanwalt das Zustellungsdatum mit-
geteilt hat. Es ist vielmehr ohne weiteres davon ausgegangen, daß lediglich
das Urteil übersandt worden ist. Mit Rücksicht darauf, daß die Beklagten in ih-
rem Wiedereinsetzungsgesuch nichts dazu vorgetragen haben, woraus sich
das richtige Zustellungsdatum ergab, hätte das Berufungsgericht zu diesem
erkennbar übersehenen Aspekt Gelegenheit zur Ergänzung geben müssen.
Ullmann Thode Haß
Kniffka Wendt