Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.02.2008 – XI ZR 232/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Dr. Grüneberg und Maihold

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

15. März 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO). Die Rügen der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG und ihre

Einwendungen gegen die Klageforderung entbehren jeder Grundlage.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

228.353,03 €.

Nobbe

Müller

Ellenberger

Grüneberg

Maihold

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.10.2005 - 29 O 1037/05 - OLG München, Entscheidung vom 15.03.2007 - 19 U 5776/05 -