BGH Beschluss vom 12.02.2008 – XI ZR 232/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Dr. Grüneberg und Maihold
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
15. März 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Die Rügen der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG und ihre
Einwendungen gegen die Klageforderung entbehren jeder Grundlage.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
228.353,03 €.
Nobbe
Müller
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.10.2005 - 29 O 1037/05 - OLG München, Entscheidung vom 15.03.2007 - 19 U 5776/05 -