Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.02.2008 – XI ZR 237/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2008

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2008 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Dr. Grüneberg und Maihold

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 7. März 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom

Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der sog. Umsetzungsvoll-

macht ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Nichtzu-

lassungsbeschwerdebegründung rechtsfehlerfrei. Es kann daher dahin-

stehen, ob das Berufungsgericht den von den Klägern beantragten

Schriftsatznachlass zu Recht abgelehnt hat. Ein etwaiger Verstoß gegen

Art. 103 Abs. 1 GG und § 283 ZPO ist jedenfalls nicht entscheidungser-

heblich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1

ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 230.170,52 €.

Nobbe

Müller

Ellenberger

Grüneberg

Maihold

Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.07.2006 - 2/10 O 11/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.03.2007 - 17 U 301/06 -