BGH Beschluss vom 12.02.2008 – XI ZR 237/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Februar 2008
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2008 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Dr. Grüneberg und Maihold
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 7. März 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom
Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der sog. Umsetzungsvoll-
macht ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Nichtzu-
lassungsbeschwerdebegründung rechtsfehlerfrei. Es kann daher dahin-
stehen, ob das Berufungsgericht den von den Klägern beantragten
Schriftsatznachlass zu Recht abgelehnt hat. Ein etwaiger Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG und § 283 ZPO ist jedenfalls nicht entscheidungser-
heblich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 230.170,52 €.
Nobbe
Müller
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.07.2006 - 2/10 O 11/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.03.2007 - 17 U 301/06 -