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BGH Beschluss vom 13.02.2008 – 2 ARs 37/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Februar 2008
in dem Antragsverfahren
auf Zuständigkeitsbestimmung
gegen
Unbekannt zum Nachteil Firma V. GmbH
Antragsteller:
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 13. Februar 2008 beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß
§ 13 a StPO wird abgelehnt.
Gründe:
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1. Die Antragstellerin, ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen mit
im Antrag nicht näher bezeichnetem Geschäftsgegenstand, beantragt die Be-
stimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO zur Verfolgung "je-
weils unerlaubter Verwertungen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106
UrhG (…) sowie Vertreibung pornographischer Darbietungen durch Teledienste
nach § 184 e StGB". Die strafbaren Handlungen sollen "durch illegale Up- und
Downloads in so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken im Internet durch in
Deutschland ansässige Internetnutzer" erfolgt sein, die im ganzen Bundesge-
biet wohnhaft seien.
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2. Der Antrag war abzulehnen. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt
darauf hingewiesen, dass es schon an der Voraussetzung eines konkreten
Straf- oder Ermittlungsverfahrens fehlt, da eine Strafanzeige bislang nicht er-
stattet wurde. § 13 a StPO dient aber nicht der Klärung verfahrensunabhängi-
ger, abstrakter Zuständigkeitsfragen (Senatsbeschl. vom 27. Februar 1991 - 2
ARs 90/91).
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Die Darlegungen des Antrags enthalten darüber hinaus keine hinrei-
chend konkretisierten Darstellungen der angeblich begangenen Straftaten. Eine
Gerichtsstandsbestimmung kann aber nicht im Hinblick auf eine nicht näher
beschriebene Vielzahl nur abstrakt beschriebener, zu unbekannten Zeitpunkten
begangener Taten in einem pauschal bezeichneten Gesamtkomplex erfolgen.
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Schließlich hat der Generalbundesanwalt zutreffend auch darauf hinge-
wiesen, dass eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 13 a StPO nur dann in
Betracht kommt, wenn es für einen Gerichtsstand gemäß §§ 7 ff. StPO an ei-
nem ausreichenden Anhaltspunkt fehlt. Dies ist hier nicht der Fall; vielmehr
können sich aus den anhand der festgestellten IP-Adressen von Internetnutzern
zu ermittelnden Einwahlknotenpunkten Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit
gemäß § 7 Abs. 1 StPO ergeben: hierfür ist nicht erforderlich, dass der Tatort
bereits sicher feststeht. Die Tatorte sind überdies durch ein Auskunftsverfahren
gemäß § 113 TKG i.V.m. §§ 95, 111 TKG festzustellen. Die Voraussetzungen
für die Bestimmung eines Ausweichgerichtsstands gemäß § 13 a StPO liegen
daher nicht vor.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Schmitt