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BGH Beschluss vom 13.02.2008 – 2 ARs 37/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 37/08 2 AR 326/07

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2008

in dem Antragsverfahren

auf Zuständigkeitsbestimmung

gegen

Unbekannt zum Nachteil Firma V. GmbH

Antragsteller:

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 13. Februar 2008 beschlossen:

Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß

§ 13 a StPO wird abgelehnt.

Gründe:

1

1. Die Antragstellerin, ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen mit

im Antrag nicht näher bezeichnetem Geschäftsgegenstand, beantragt die Be-

stimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO zur Verfolgung "je-

weils unerlaubter Verwertungen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106

UrhG (…) sowie Vertreibung pornographischer Darbietungen durch Teledienste

nach § 184 e StGB". Die strafbaren Handlungen sollen "durch illegale Up- und

Downloads in so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken im Internet durch in

Deutschland ansässige Internetnutzer" erfolgt sein, die im ganzen Bundesge-

biet wohnhaft seien.

2

2. Der Antrag war abzulehnen. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt

darauf hingewiesen, dass es schon an der Voraussetzung eines konkreten

Straf- oder Ermittlungsverfahrens fehlt, da eine Strafanzeige bislang nicht er-

stattet wurde. § 13 a StPO dient aber nicht der Klärung verfahrensunabhängi-

ger, abstrakter Zuständigkeitsfragen (Senatsbeschl. vom 27. Februar 1991 - 2

ARs 90/91).

3

Die Darlegungen des Antrags enthalten darüber hinaus keine hinrei-

chend konkretisierten Darstellungen der angeblich begangenen Straftaten. Eine

Gerichtsstandsbestimmung kann aber nicht im Hinblick auf eine nicht näher

beschriebene Vielzahl nur abstrakt beschriebener, zu unbekannten Zeitpunkten

begangener Taten in einem pauschal bezeichneten Gesamtkomplex erfolgen.

4

Schließlich hat der Generalbundesanwalt zutreffend auch darauf hinge-

wiesen, dass eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 13 a StPO nur dann in

Betracht kommt, wenn es für einen Gerichtsstand gemäß §§ 7 ff. StPO an ei-

nem ausreichenden Anhaltspunkt fehlt. Dies ist hier nicht der Fall; vielmehr

können sich aus den anhand der festgestellten IP-Adressen von Internetnutzern

zu ermittelnden Einwahlknotenpunkten Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit

gemäß § 7 Abs. 1 StPO ergeben: hierfür ist nicht erforderlich, dass der Tatort

bereits sicher feststeht. Die Tatorte sind überdies durch ein Auskunftsverfahren

gemäß § 113 TKG i.V.m. §§ 95, 111 TKG festzustellen. Die Voraussetzungen

für die Bestimmung eines Ausweichgerichtsstands gemäß § 13 a StPO liegen

daher nicht vor.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Schmitt