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BGH Beschluss vom 13.02.2008 – 2 StR 356/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 356/07

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2008 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kassel vom 9. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar ist das Verfahren in einer der Justiz anzulastenden Weise verzögert

worden. Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigt dies jedoch, wie der

Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift mit zutreffender Begründung

ausgeführt hat, nicht die Einstellung des Verfahrens aus Gründen der Verhält-

nismäßigkeit (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2225, 2226 f.; 2897, 2899; BGH, NStZ-

RR 2004, 230, 231 m.w.N.).

Die vom Landgericht im Rahmen der Strafzumessung vorgenommene

Kompensation der Verfahrensverzögerung hält im Ergebnis rechtlicher Nach-

prüfung stand. Zwar hat das Landgericht weder, wie es nach der ständigen

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten gewesen wäre, das Ausmaß

einer Art. 6 Abs. 1 MRK verletzenden Verfahrensverzögerung ausdrücklich

festgestellt, noch hat es das Maß der von ihm vorgenommenen Kompensation

durch einen Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten

Strafe ausdrücklich und konkret bestimmt (vgl. BVerfG, NStZ 1997, 591; BGH,

NJW 1999, 1198, 1199 = NStZ 1999, 181 f.; NStZ 2001, 52; Fischer StGB § 46

Rdn. 62 m.w.N.).

Eine Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 MRK durch

rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat der Beschwerdeführer jedoch

nicht ausdrücklich erhoben. Hierzu wäre die Erhebung einer Verfahrensrüge

unter genauer Angabe des beanstandeten Verfahrensverstoßes erforderlich

gewesen (Kuckein in KK, 5. Auflage, § 344 Rdn. 34 m.w.N.). Dass eine solche

Rüge in dem Revisionsvorbringen enthalten ist, aufgrund einer der Justiz anzu-

lastenden Verzögerung des Verfahrens sei ein Verfahrenshindernis wegen Ver-

letzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeben, ist jedenfalls zweifel-

haft.

Im Übrigen fehlt es aber an einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden

Bezeichnung der Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll.

Die Revision stellt den Verlauf des gegen den Angeklagten geführten Strafver-

fahrens nicht so umfassend dar, dass das Revisionsgericht allein anhand der

Revisionsbegründung in der Lage wäre, das Vorliegen eines Verfahrensversto-

ßes zu überprüfen. So fehlen insbesondere Angaben zum Ermittlungsverfahren

sowie zum gerichtlichen Verfahren bis zur ersten Revisionsentscheidung des

Senats, so dass eine Gesamtbeurteilung einer Art. 6 Abs. 1 MRK verletzenden

Verfahrensverzögerung sowie die Bestimmung des Maßes einer hierfür gebote-

nen Kompensation nicht möglich ist.

Die Verfahrensrüge, ihre zulässige Erhebung unterstellt, wäre auch im

Ergebnis nicht begründet. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs das Beruhen eines Urteils auf dem Fehlen einer ausdrücklichen

Quantifizierung der Kompensation nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen wer-

den (vgl. BGH StraFo 2007, 35; Fischer aaO § 46 Rdn. 62 a). Ein solcher Fall

liegt hier aber vor. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil die in der ers-

ten Hauptverhandlung verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Mona-

ten auf nunmehr ein Jahr und sechs Monate mit Strafaussetzung zur Bewäh-

rung reduziert und dies allein auf die Verzögerung des Verfahrens gestützt (vgl.

UA S. 41). Der Senat kann sicher ausschließen, dass das Landgericht bei einer

zutreffenden Darstellung der Kompensation zu einer noch niedrigeren Strafe

gekommen wäre.

Dadurch, dass das Landgericht bei der Kompensation im Grundsatz der

bis zur Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 17. Januar 2008

- GSSt 1/07 - anzuwendenden sogenannten Strafzumessungslösung gefolgt ist,

ist der Angeklagte hier nicht beschwert.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Schmitt