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BGH Beschluss vom 13.02.2008 – 3 StR 507/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

3 StR 507/07

1.

2.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

hier: Anhörungsrügen der Verurteilten

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2008 beschlos-

sen:

Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss

vom 8. Januar 2008 werden verworfen.

Die Verurteilten haben die Kosten ihres Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:

1

Beide Verurteilte sehen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör im We-

sentlichen dadurch verletzt, dass das Landgericht ihre Verurteilung lediglich auf

Spekulationen und Vermutungen gestützt und zudem gegen den Zweifelssatz

verstoßen habe. Die Verurteilte Daniela S. beanstandet darüber hinaus,

das Landgericht habe Beweisanträge unter Verletzung des Strafprozessrechts

zurückgewiesen und damit das Prinzip des bestmöglichen Beweises verletzt.

Über all dies sei die Bundesanwaltschaft in ihren Antragsschriften und der Se-

nat in seinem Beschluss vom 8. Januar 2008 hinweggegangen.

2

Die Anhörungsrügen sind unbegründet. Der Senat hat in seinem Be-

schluss vom 8. Januar 2008 weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwer-

tet, zu denen die Verurteilten nicht gehört worden sind, noch ist zu berücksichti-

gendes Vorbringen übergangen oder sonst der Anspruch der Verurteilten auf

rechtliches Gehör verletzt worden. Angesichts der umfangreichen Darlegungen

der Verurteilten weist der Senat daraufhin, dass das Verfahren nach § 356 a

StPO ausschließlich dazu dient, Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches

Gehör im Revisionsverfahren abzuhelfen. Die Anhörungsrüge bezweckt dage-

gen nicht, das Revisionsgericht zu einer erneuten Überprüfung der Beweiswür-

digung des angefochtenen tatrichterlichen Urteils anhand wiederholten Revisi-

onsvorbringens oder nunmehr erstmalig behaupteter vermeintlicher Aufhe-

bungsgründe zu veranlassen. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die

ständige Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfas-

sungsgerichts zur Form der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Verfahren

nach § 349 Abs. 2, 3 StPO in Frage zu stellen.

Becker Miebach von Lienen

Hubert Schäfer