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BGH Beschluss vom 13.02.2008 – 3 StR 509/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2008 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lüneburg vom 24. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Zu der Rüge, das Landgericht habe ein Ablehnungsgesuch zu Unrecht verwor-
fen (§ 338 Nr. 3 StPO), bemerkt der Senat ergänzend:
Das Landgericht hat die Grenzen, innerhalb derer die abgelehnten Rich-
ter selbst über den Antrag entscheiden konnten (vgl. hierzu BVerfG NJW 2005,
3410; 2006, 3129), nicht überschritten. Es hat die Ablehnung auf § 26 a Abs. 1
Nr. 3 StPO gestützt und seine Überzeugung von der dem Antrag zugrunde lie-
genden Verschleppungsabsicht rechtsfehlerfrei gewonnen aus dem Antrag
selbst (abgelehnt waren neben der erkennenden Kammer zehn weitere, in
Strafkammern tätige Berufsrichter des Landgerichts), der Verfahrenssituation
(Ende des von der Kammer vorgesehenen Beweisprogramms) sowie aus dem
dem Antrag vorangehenden Prozessgeschehen (ganztägige Auseinanderset-
zung um die Verhandlungsfähigkeit des die Aufnahme von Nahrung und Flüs-
sigkeit verweigernden Angeklagten, bei der der Verteidiger sogar - vergeblich -
das Verwaltungsgericht angerufen hatte). Zur Begründung der Prozessver-
schleppung sind die Richter nicht umhin gekommen, auch das eigene Verhalten
im Verlauf des Verhandlungstages zu schildern. Zu Richtern "in eigener Sache"
sind sie dadurch nicht geworden. Die zu § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO entwickelten
Grundsätze (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 26 a Rdn. 4 a m. w. N.) gelten
hier insoweit nicht.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer