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BGH Beschluss vom 13.02.2008 – 3 StR 540/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
zu 2.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Februar 2008 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 28. Juni 2007 werden als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-
ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Zu der Rüge des Angeklagten A. S. , das Landgericht habe
§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO durch eine unvollständige Wahrunterstellung verletzt,
bemerkt der Senat ergänzend:
Zwar beanstandet die Revision im Ausgangspunkt zu Recht, dass die
Strafkammer nicht die behauptete Tatsache, die Fingerspur an einem Betäu-
bungsmittelbeutel stamme von einem "Si. ", sondern lediglich als wahr un-
terstellt hat, der Beschwerdeführer sei nicht der Urheber dieser Spur; denn hier-
durch wurde der klare Inhalt des Beweisantrages, die Spur rühre von einer be-
stimmten Person her, in unzulässiger Weise eingeengt (vgl. BGHR StPO § 244
Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 4).
Das Urteil beruht aber nicht auf dem Verfahrensverstoß, weil die Kam-
mer sich in der Beweiswürdigung auch mit der Möglichkeit, die Spur stamme
von einem neuen Partner der Mitangeklagten - als solchen hatte der Beschwer-
deführer den "Si. " bezeichnet - eingehend auseinandergesetzt, hieraus aber -
rechtsfehlerfrei - nichts zu Gunsten des Angeklagten abgeleitet hat.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer