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BGH Beschluss vom 13.02.2008 – 3 StR 540/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

3 StR 540/07

1.

2.

wegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

zu 2.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Februar 2008 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 28. Juni 2007 werden als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-

ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Zu der Rüge des Angeklagten A. S. , das Landgericht habe

§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO durch eine unvollständige Wahrunterstellung verletzt,

bemerkt der Senat ergänzend:

Zwar beanstandet die Revision im Ausgangspunkt zu Recht, dass die

Strafkammer nicht die behauptete Tatsache, die Fingerspur an einem Betäu-

bungsmittelbeutel stamme von einem "Si. ", sondern lediglich als wahr un-

terstellt hat, der Beschwerdeführer sei nicht der Urheber dieser Spur; denn hier-

durch wurde der klare Inhalt des Beweisantrages, die Spur rühre von einer be-

stimmten Person her, in unzulässiger Weise eingeengt (vgl. BGHR StPO § 244

Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 4).

Das Urteil beruht aber nicht auf dem Verfahrensverstoß, weil die Kam-

mer sich in der Beweiswürdigung auch mit der Möglichkeit, die Spur stamme

von einem neuen Partner der Mitangeklagten - als solchen hatte der Beschwer-

deführer den "Si. " bezeichnet - eingehend auseinandergesetzt, hieraus aber -

rechtsfehlerfrei - nichts zu Gunsten des Angeklagten abgeleitet hat.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer