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BGH Beschluss vom 13.02.2008 – 3 StR 563/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3. StR 563/07

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. Feb-

ruar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Osnabrück vom 11. Juni 2007 im Straf-

ausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen

bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen da-

durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen

schweren Raubes und wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit

mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung" zur Gesamtfreiheits-

strafe von zehn Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung

formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf

2

3

die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechts-

mittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die vom Landgericht für die festgestellte Verletzung des Gebots einer

zügigen Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i. V. m.

Art. 20 Abs. 3 GG) vorgenommene Kompensation kann keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat für die beiden festgestellten Taten mit rechtsfehler-

freien Erwägungen Einzelfreiheitsstrafen von neun bzw. acht Jahren für an sich

verwirkt angesehen. Sodann hat es unter Beachtung der bisherigen Rechtspre-

chung (vgl. hierzu BGH NJW 2007, 3294) die beide Taten gleichermaßen

betreffende rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens dadurch kompen-

siert, dass es von diesen beiden fiktiven Einzelstrafen jeweils sechs Monate

abgezogen, mithin Einzelstrafen von acht Jahren und sechs Monaten bzw. sie-

ben Jahren und sechs Monaten festgesetzt und hieraus eine Gesamtfreiheits-

strafe von zehn Jahren gebildet hat. Eine fiktive Gesamtfreiheitsstrafe hat es

- obwohl sich dies empfohlen hätte (vgl. BGH NStZ 2003, 601) - nicht bestimmt.

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Diese Verfahrensweise ("Strafabschlagslösung") entspricht nicht der

- nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung - geänderten Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation des Verstoßes gegen Art. 6

Abs. 1 Satz 1 MRK ("Vollstreckungsmodell"; vgl. BGH - Großer Senat, Beschl.

vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07). Dies hat hier die Aufhebung des gesamten

Strafausspruches zur Folge.

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Die Feststellungen des Landgerichts zur rechtsstaatswidrigen Verfah-

rensverzögerung und zu den Strafzumessungstatsachen sind durch die Form

der Kompensation nicht berührt. Sie können daher aufrechterhalten bleiben.

Der neue Tatrichter kann ergänzende, zu ihnen nicht in Widerspruch stehende

Feststellungen treffen. Zur nunmehr gebotenen Durchführung der Kompensati-

on im Wege des Vollstreckungsmodells hat er Folgendes zu beachten:

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Zunächst hat er in der neuen Hauptverhandlung nach den Kriterien des

§ 46 StGB schuldangemessene, die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfah-

rensverzögerung außer Acht lassende Einzelstrafen festzusetzen und aus die-

sen eine Gesamtstrafe zu bilden. Sodann hat er die gebotene Kompensation

dadurch vorzunehmen, dass er in der Urteilsformel - zusätzlich zu der neu ge-

bildeten Gesamtstrafe - ausspricht, dass ein bezifferter Teil dieser Strafe als

vollstreckt gilt. Dabei ist er durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, höhere

Einzelstrafen als die bisher erkannten zu verhängen und auch eine höhere Ge-

samtstrafe auszusprechen. Indes dürfen die neuen Einzelstrafen die im ange-

fochtenen Urteil als an sich verwirkt und - ohne Kompensationsabschlag - als

schuldangemessen ausgewiesenen Einzelstrafen nicht übersteigen. Außerdem

darf die im Falle vollständiger Vollstreckung zu verbüßende Strafe (schuldan-

gemessene Gesamtstrafe abzüglich des als vollstreckt geltenden Teils) nicht

höher sein, als die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Gesamtfreiheits-

strafe von zehn Jahren. Damit wird sichergestellt, dass der Angeklagte, auch

wenn der neue Tatrichter auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zehn Jah-

ren erkennt, durch die Kompensation in Form der Vollstreckungslösung im Er-

gebnis nicht schlechter steht; denn die höchst mögliche Gesamtverbüßung

kann im Vergleich zum bisherigen Straferkenntnis auch dann nicht länger dau-

ern. Zugleich erhält der Angeklagte einen Vorteil, weil sich in Folge der vollen

Anrechnung eines zehn Jahre übersteigenden Teils der neuen Gesamtstrafe

der Zeitpunkt, zu dem ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann,

nach vorne verlagert. Der Angeklagte könnte deshalb - bei Vorliegen der übri-

gen Voraussetzungen - früher als bisher aus dem Strafvollzug entlassen wer-

den.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer