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BGH Beschluss vom 02.04.2008 – 5 StR 62/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. April 2008 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008
bgbeschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 4. Oktober 2007 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. In den Fällen 13 a und 13 b, 20 a und 20 b, 22 a und 22 b, 23 a und 23 b,
26 a und 26 b, 29 a und 29 b sowie 30 a und 30 b der Urteilsgründe ist das
Landgericht jeweils zu Unrecht von Tateinheit ausgegangen. Die Abgabe
jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung ist grundsätzlich als selbständige
Tat im Sinne von § 53 StGB zu werten. Fällt die Abgabe mehrer Steuererklä-
rungen im äußeren Vorgang zusammen, kann ausnahmsweise dann Tatein-
heit vorliegen, wenn in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Anga-
ben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind (vgl. BGH, Beschluss
vom 13. September 2007 – 5 StR 292/07 Rdn. 20; BGH wistra 2005, 56 f.
m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Die unrichtige Beurteilung des Konkur-
renzverhältnisses der Steuerstraftaten beschwert den Angeklagten jedoch
nicht.
2. Auch der Strafausspruch hat Bestand.
a) Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung (UA S. 90) dem Um-
stand hinreichend Rechnung getragen, dass sich die Abgabe unrichtiger – zu
nicht gerechtfertigten Steuererstattungen führender – Umsatzsteuervoran-
meldungen für den Zeitraum April bis Dezember 2001 und die Nichtabgabe
einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2001 dieselbe Steuerart und
dasselbe Steueraufkommen betreffen und sich der Unrechtsgehalt damit im
Hinblick auf die jeweils verschwiegene Umsatzsteuer überschneidet, wenn
auch nicht vollständig deckungsgleich ist (vgl. dazu BGHSt 49, 359, 362 ff.;
BGH wistra 2005, 145, 146 f.).
b) Der Umstand, dass das Landgericht eine rechtsstaatswidrige Verzögerung
des Verfahrens durch Strafabschläge bei den Einzelstrafen kompensiert hat,
gefährdet den Strafausspruch ebenfalls nicht. Zwar entspricht diese Verfah-
rensweise nicht der – nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung –
geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation des
Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK („Vollstreckungsmodell“, vgl.
BGH, Großer Senat, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07,
NJW 2008, 860, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Indes liegt ein
besonders gelagerter Einzelfall (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2008
– 3 StR 388/07 – und vom 13. Februar 2008 – 3 StR 563/07), in dem der
– bereits mehrfach, auch wegen einschlägiger Taten, vorbestrafte – Ange-
klagte durch die vorgenommene, vor der Rechtsprechungsänderung metho-
disch anerkannte und verfassungsrechtlich unbedenkliche Kompensation
beschwert wäre, nicht vor. Dies gilt zumal im Hinblick auf den gewährten Um-
fang der Kompensation, der mit dem Ergebnis einer Reduzierung der Ge-
samtfreiheitsstrafe um sechs Monate nach einer rechtsstaatswidrigen Verfah-
rensverzögerung von einem Jahr und zwei Monaten die vom Großen Senat
für Strafsachen für das „Vollstreckungsmodell“ aufgestellten Maßstäbe (vgl.
BGH, Großer Senat aaO S. 866 Rdn. 56) übersteigt. Der Senat lehnt zudem
die Annahme einer Beschwer allein im Blick auf die ungesicherte Möglichkeit
künftiger Anwendung des § 57 StGB grundsätzlich ab. Andererseits hätte er
im Blick auf das Verschlechterungsverbot erhebliche Bedenken, eine ver-
hängte Strafe – auch wenn sie infolge gleichzeitiger Anrechnung zu keiner
längeren Vollstreckung führt – zu erhöhen, da sich hieraus für den Rechts-
mittelführer zumal nicht stets vollständig absehbare andere Nachteile erge-
ben können.
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