BGH Beschluss vom 13.02.2008 – IV ZR 13/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2008 durch den
Richter Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und die Richter Felsch und Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
in Bremen vom 20. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht
aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat weder willkürlich
entschieden,
noch
entscheidungserheblichen
Vortrag
und
Beweisantritte der Beklagten unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
außer Betracht gelassen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 74.202,44 €
Seiffert
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch
Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 18.03.2004 - 6 O 2168/03 b -
OLG Bremen, Entscheidung vom 20.12.2005 - 3 U 23/04 -