Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.02.2008 – IV ZR 13/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2008 durch den

Richter Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und die Richter Felsch und Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts

in Bremen vom 20. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht

aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat weder willkürlich

entschieden,

noch

entscheidungserheblichen

Vortrag

und

Beweisantritte der Beklagten unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG

außer Betracht gelassen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß

§ 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 74.202,44 €

Seiffert

Wendt

Dr. Kessal-Wulf

Felsch

Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Bremen, Entscheidung vom 18.03.2004 - 6 O 2168/03 b -

OLG Bremen, Entscheidung vom 20.12.2005 - 3 U 23/04 -