BGH Beschluss vom 13.02.2008 – IV ZR 217/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2008 durch den
Richter Seiffert als Vorsitzenden. den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richter Felsch und Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle
vom 26. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Senat hat die Rügen betreffend die Verletzung von Verfahrens-
grundrechten (Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG) geprüft und wegen
fehlender Entscheidungserheblichkeit für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 25.564,60 €
Seiffert
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch
Dr. Franke
Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 14.12.2006 - 5 O 266/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 26.07.2007 - 6 U 12/07 -