Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.02.2008 – IV ZR 217/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2008 durch den

Richter Seiffert als Vorsitzenden. den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf,

die Richter Felsch und Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle

vom 26. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Senat hat die Rügen betreffend die Verletzung von Verfahrens-

grundrechten (Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG) geprüft und wegen

fehlender Entscheidungserheblichkeit für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 25.564,60 €

Seiffert

Wendt

Dr. Kessal-Wulf

Felsch

Dr. Franke

Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 14.12.2006 - 5 O 266/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 26.07.2007 - 6 U 12/07 -