BGH Urteil vom 13.02.2008 – VIII ZR 208/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TEILVERSÄUMNIS- und SCHLUSSURTEIL
Verkündet am: 13. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 814
§ 814 BGB ist unanwendbar, wenn das Rechtsgeschäft, zu dessen Erfüllung geleis-
tet worden ist, nur von dem Empfänger der Leistung angefochten werden kann und
dieser sein Anfechtungsrecht im Zeitpunkt der Leistung (noch) nicht ausgeübt hat.
BGH, Teilversäumnis- u. Schlussurteil vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 208/07 - LG Frankfurt (Oder)
AG Bernau
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter deren Zurückweisung im
Übrigen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt
(Oder) vom 28. Juni 2007 aufgehoben, soweit die Berufung der
Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von mehr als
2.650 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 5. Mai 2005 zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts
Bernau vom 19. Dezember 2006 teilweise abgeändert und die
Klage abgewiesen, soweit die Klägerin die Verurteilung der Be-
klagten zur Zahlung von mehr als 2.650 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Mai
2005 begehrt hat.
Die Kosten der ersten beiden Rechtszüge haben die Beklagte zu
4/5 und die Klägerin zu 1/5 zu tragen; die Kosten des Revisions-
verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte, eine Pferdehändlerin, kaufte im Januar 2005 von der V.
e.V. (im Folgenden: Erstverkäuferin) das
Pferd "K. " zum Preis von 750 €. Der Kauf kam aufgrund eines Inserates
zustande, in dem die Erstverkäuferin darauf hinwies, dass sie das aus gesund-
heitlichen Gründen nicht mehr im Spring- und Voltigiersport einsetzbare und
wegen einer akuten Verletzung günstig abzugebende Tier nicht an einen Händ-
ler verkaufen wolle. Die Beklagte verschwieg ihre Händlereigenschaft und er-
weckte gegenüber der Erstverkäuferin den Eindruck, sie werde das Tier gesund
pflegen und ihm das Gnadenbrot gewähren. Mit dem Pferd erhielt sie von der
Erstverkäuferin Röntgenbilder von dessen akuter Verletzung, einem Fesselträ-
geranriss.
Kurze Zeit später bot die Beklagte das Tier in einem Inserat zum Weiter-
verkauf an. Darin hieß es: "super leichtrittiges Pferd, großes, sehr gut regulier-
bares Pferd, Dressur L-Niveau, Springen A mit viel Raumgriff, sicher und viel
Mut am Sprung zu einem Kaufpreis von 3.900 €". Aufgrund dieses Inserates
erwarb die Klägerin das Pferd am 7. März 2005 für 3.400 €.
Nachdem die Erstverkäuferin davon Kenntnis erlangt hatte, focht sie am
31. März 2005 den von ihr mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag wegen
arglistiger Täuschung an. Sie informierte die Klägerin darüber und trat alle
Rechte an dem Pferd, insbesondere Herausgabeansprüche wegen der Anfech-
tung des Kaufvertrags, an diese ab.
Am 1. April 2005 erklärte die Klägerin ihrerseits die Anfechtung des
Kaufvertrags mit der Beklagten wegen "Vorspiegelung falscher Tatsachen unter
Verheimlichung einer schweren Vorerkrankung" und weil "das Tier wegen chro-
nischer Lahmheit weiterhin reituntauglich" sei.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Rückzahlung des von ihr geleisteten
Kaufpreises von 3.400 € nebst Zinsen sowie die Herausgabe der Röntgenbilder
verlangt, die die Beklagte von der Erstverkäuferin erhalten hatte. Das Amtsge-
richt hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos
geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die
Beklagte die Einschränkung ihrer Verurteilung dahin, dass sie zur Zahlung von
3.400 € nebst Zinsen nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Pferdes "K.
" verpflichtet ist, hilfsweise, dass sie lediglich 2.650 € nebst Zinsen zu zah-
len hat.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg. In diesem Umfang
ist über das Rechtsmittel antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entschei-
den, da die Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungs-
gemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil in-
dessen nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (vgl.
BGHZ 37, 79, 81 f.). Hinsichtlich des Hauptantrags ist die Revision der Beklag-
ten ungeachtet der Säumnis der Klägerin durch kontradiktorisches Schlussurteil
zurückzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64, NJW 1967,
2162).
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit
für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt: Der Klägerin ste-
he gegenüber der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, § 142 Abs. 1 BGB
aus eigenem Recht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe
von 3.400 € und aus abgetretenem Recht der Erstverkäuferin ein Anspruch auf
Rückübereignung der Röntgenbilder zu.
Die Klägerin habe mit Schreiben vom 1. April 2005 wirksam die Anfech-
tung des Kaufvertrages vom 7. März 2005 erklärt. Denn die Beklagte habe bei
Abschluss des Kaufvertrages die Verletzung des Pferdes "K. ", die die
Befürchtung begründet habe, dass das Tier nicht mehr zum Sportreiten genutzt
werden könne, arglistig verschwiegen. Der Kaufvertrag sei daher von Anfang an
nichtig mit der Folge, dass die auf Grund des Vertrages erbrachten Leistungen
ohne Rechtsgrund erfolgt seien.
Dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises könne die
Beklagte nicht entgegenhalten (§ 273 BGB), dass sie ihrerseits die Rücküber-
eignung des Pferdes verlangen könne. Ein solcher Anspruch der Beklagten sei
gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Der von dieser Vorschrift vorausgesetzten
positiven Kenntnis vom Nichtbestehen der Verbindlichkeit stehe nach § 142
Abs. 2 BGB das Kennen der Anfechtbarkeit des Kausalgeschäfts gleich. Der
Leistende müsse den Lebenssachverhalt kennen, aus dem sich der Anfech-
tungsgrund ergebe, und erkennen, dass sich der andere Teil deshalb vom Ver-
trag lösen könne und werde. Über dieses Wissen habe die Beklagte verfügt.
Die Anwendbarkeit von § 814 BGB scheitere nicht daran, dass die Regelung
nach ihrem Wortlaut nicht für die Fälle gelte, in denen der Rechtsgrund für die
Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt weggefallen sei. Die Beklagte habe
bereits im Zeitpunkt der Übereignung des Pferdes Kenntnis von der Anfecht-
barkeit gehabt, was nach § 142 Abs. 2 BGB der Kenntnis der Nichtigkeit gleich-
gestellt sei, so dass der Fall nicht nach den Grundsätzen einer condictio ob
causam finitam, sondern als ein solcher zu behandeln sei, der einer condictio
indebiti entspreche.
Eine teleologische Reduktion des Regelungsinhaltes von § 814 BGB mit
der Begründung, der Leistende habe auf das Ausbleiben der Anfechtung ver-
trauen dürfen, sei entgegen einer teilweise im Schrifttum vertretenen Auffas-
sung nicht veranlasst. Unabhängig davon, dass derjenige, der im Sinne von
§ 142 Abs. 2 BGB um die Anfechtbarkeit des in Rede stehenden Vertrages wis-
se, eines solchen Vertrauensschutzes nicht bedürfe, weil er den anderen Teil
auf die ihn zur Anfechtung berechtigenden Umstände hinweisen und ihn so zur
Bestätigung des Geschäfts veranlassen könne, sei für einen solchen Schutz
des Anfechtungsgegners jedenfalls im Rahmen einer Anfechtbarkeit wegen arg-
listiger Täuschung kein Raum. Dass der arglistig Täuschende in derart schutz-
würdigem Maße darauf vertrauen dürfe, sein unredliches Verhalten werde un-
entdeckt bleiben, dass dies eine teleologische Reduktion des Anwendungsbe-
reichs von § 814 BGB zu seinen Gunsten erfordere, sei nicht ersichtlich. Die
Bestimmung wolle gerade den Leistenden benachteiligen, während der Emp-
fänger darauf vertrauen dürfe, dass er eine bewusst zur Erfüllung einer nicht
bestehenden oder hinsichtlich ihres Rechtsgrundes anfechtbaren Pflicht bewirk-
te Leistung in jedem Fall behalten dürfe.
Der Klägerin stehe auch ein Anspruch auf Herausgabe der Röntgenbilder
zu. Die Erstverkäuferin habe den Kaufvertrag vom 24. Januar 2005 durch Erklä-
wirksam angefochten und die ihr hieraus erwachsenen Bereicherungsansprü-
che an die Klägerin abgetreten (§ 398 BGB). Die Erstverkäuferin habe eine be-
stimmte Käufereigenschaft gesucht und die Interessenten hiernach ausgewählt.
Insbesondere sei es ihr darauf angekommen, dass dem Pferd ein lebenslanges
Gnadenbrot gewährt, es keinesfalls im Vielseitigkeitssport und zum Springen
eingesetzt und nicht an einen Händler verkauft werde. Die Erfüllung dieser Vor-
aussetzungen habe die Beklagte der Erstverkäuferin arglistig vorgespiegelt.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem
Umfang stand.
1. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass sowohl der Kauf-
vertrag zwischen der Erstverkäuferin und der Beklagten vom 24. Januar 2005
als auch der Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der Klägerin vom 7. März
2005 wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1, § 124 BGB wirksam
angefochten worden und deshalb beide Verträge gemäß § 142 Abs. 1 BGB als
von Anfang an nichtig anzusehen sind, greift die Revision das Urteil nicht an
und ist ein Rechtsfehler auch nicht ersichtlich.
2. Die Revision macht geltend, der Beklagten stehe infolge der Anfech-
tung des Kaufvertrags mit der Klägerin ihrerseits gemäß § 812 Abs. 1 BGB ein
Gegenanspruch auf Rückübereignung des Pferdes durch die Klägerin zu. Der
Rückübereignungsanspruch sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
nicht durch § 814 BGB ausgeschlossen. Das trifft zu.
a) Dabei kann offen bleiben, ob der Leistung zur Erfüllung eines Rechts-
geschäfts, das nach der Leistung angefochten wird, im Sinne von § 812 Abs. 1
Satz 1 Alt. 1 BGB der Rechtsgrund wegen der in § 142 Abs. 1 BGB angeordne-
ten Rückwirkung der Anfechtung von Anfang gefehlt hat oder ob der rechtliche
Grund nachträglich weggefallen ist (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB). § 814 BGB
setzt in jedem Fall voraus, dass der Leistende in dem Zeitpunkt, in dem die
Leistung erfolgt ist, dazu nicht verpflichtet war. Daran fehlt es auch bei Annah-
me einer condictio indebiti, wenn das Rechtsgeschäft, zu dessen Erfüllung ge-
leistet wird, lediglich von dem Empfänger der Leistung angefochten werden
kann und dieser sein Anfechtungsrecht (noch) nicht ausgeübt hat. Denn der
Leistende kann sich in diesem Fall seiner Leistungspflicht nicht aus eigenem
Entschluss entziehen.
Das ist anders, wenn ihm selbst ein Anfechtungsrecht zusteht. Auch
dann ist er zwar bis zur Anfechtung zur Leistung verpflichtet. Er hat jedoch die
Möglichkeit, seine Leistungspflicht durch Ausübung des ihm zustehenden Ge-
staltungsrechts zu beseitigen. Dem trägt die Regelung des § 142 Abs. 2 BGB
Rechnung, die die Kenntnis von der Anfechtbarkeit der Kenntnis der Nichtigkeit
des Rechtsgeschäfts gleichstellt. Der Leistende soll nicht kondizieren dürfen,
wenn er geleistet hat, obwohl er wusste, dass er sich von seiner Leistungs-
pflicht wegen eines Anfechtungsrechts hätte befreien können. Er würde sich zu
seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen, wenn er später das Geleiste-
te wieder zurückverlangen könnte (venire contra factum proprium). § 814 BGB
ist insofern eine besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glau-
ben (BGHZ 73, 202, 205).
Für den Fall einer Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts nur durch den
Empfänger der Leistung kommt es dagegen auf die subjektiven Voraussetzun-
gen des § 814 BGB, die durch § 142 Abs. 2 BGB modifiziert werden, nicht an.
Vielmehr ist bereits der von § 814 BGB objektiv vorausgesetzte Umstand, das
Fehlen einer (für den Leistenden uneingeschränkten) Leistungspflicht, nicht ge-
geben. Deshalb hat schon das Reichsgericht (RGZ 151, 361, 376) angenom-
men, § 814 BGB greife in diesem Fall nicht ein. Das entspricht auch der einhel-
ligen Auffassung im Schrifttum (Wendehorst in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl.,
Rdnr. 4, § 814 Rdnr. 3; Leupertz in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl.,
b) Der Kaufvertrag zwischen den Parteien vom 7. März 2005 war nur für
die Klägerin anfechtbar, die hinsichtlich der Übereignung des Pferdes "K.
" Leistungsempfängerin war. § 814 BGB steht deshalb einem Bereiche-
rungsanspruch der Beklagten auf Rückübereignung des Pferdes nach Aus-
übung des Anfechtungsrechts durch die Klägerin nicht entgegen.
3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus einem anderen Grund
als uneingeschränkt richtig dar (§ 561 ZPO).
a) Die Beklagte ist trotz der von ihr begangenen arglistigen Täuschung
grundsätzlich berechtigt, den Rückübereignungsanspruch im Wege der Zug-
um-Zug-Einrede gegenüber dem von der Klägerin verfolgten Bereicherungsan-
spruch geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1963 - VIII ZR
97/62, WM 1963, 1252, unter III). Die Klägerin hat allerdings, wie die Revision
selbst einräumt, gegenüber dem Rückübereignungsanspruch der Beklagten die
Arglisteinrede (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est) erhoben. Dieser
Einwand der Klägerin ist im Ansatz begründet. Denn sie kann aus abgetrete-
nem Recht der Erstverkäuferin ihrerseits gemäß § 812 Abs. 1 BGB Rücküber-
eignung des Pferdes von der Beklagten verlangen, weil auch der Kaufvertrag
zwischen der Beklagten und der Erstverkäuferin infolge Anfechtung wegen arg-
listiger Täuschung als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Das schließt die
von der Revision mit ihrem Hauptantrag begehrte Beschränkung der Verurtei-
lung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises an die Klägerin nur Zug
um Zug gegen Rückübereignung des Pferdes an sie aus.
b) Indes besteht auch der Übereignungsanspruch, den die Klägerin im
Wege der Abtretung von der Erstverkäuferin gegenüber der Beklagten erwor-
ben hat, nicht uneingeschränkt. Denn infolge der Anfechtung des Kaufvertrags
zwischen der Beklagten und der Erstverkäuferin kann die Beklagte von dieser
wiederum die Rückzahlung des von ihr gezahlten Kaufpreises von 750 € ver-
langen. Sie ist deshalb zur Rückübereignung des Pferdes an die Erstverkäufe-
rin bzw. an die Klägerin als Zessionarin nur Zug um Zug gegen Zahlung von
750 € verpflichtet.
Das bedeutet im Verhältnis der Parteien, dass die Klägerin von der Be-
klagten Rückzahlung des von ihr gezahlten Kaufpreises in Höhe von 3.400 €
- ohne gleichzeitige Rückgabe des Pferdes "K. ", zu der sie weder ver-
pflichtet noch bereit ist (oben unter a) - nur Zug um Zug gegen Rückzahlung
des Kaufpreises von 750 € verlangen kann, den die Beklagte an die Erstverkäu-
ferin entrichtet hat. Da die Klägerin gegenüber dem Rückgabeanspruch der Be-
klagten den Arglisteinwand erhoben hat, ist folglich ihr Zahlungsanspruch ge-
gen die Beklagte entsprechend dem Hilfsantrag der Revision um den letztge-
nannten Betrag zu kürzen. Denn ihr – dem Arglisteinwand zugrunde liegender,
von der Erstverkäuferin erworbener – bereicherungsrechtlicher Anspruch auf
Herausgabe des Pferdes ist inhaltlich beschränkt durch das Erfordernis eines
Angebotes der Rückgewähr der von der Erstverkäuferin dafür empfangenen
Gegenleistung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1963, aaO; Urteil vom
10. Februar 1999 – VIII ZR 314/97, NJW 1999, 1181 unter II 2 a). Damit darf die
Klägerin das Pferd "K. " trotz der Nichtigkeit beider Kaufverträge endgül-
tig behalten, wie sie es mit dem Erwerb des Rückübereignungsanspruchs von
der Erstverkäuferin und ihrem uneingeschränkten Klageantrag gegenüber der
Beklagten angestrebt hat, muss dafür aber - wirtschaftlich betrachtet - den Preis
zahlen, den die Beklagte mit der Erstverkäuferin vereinbart hatte, und erfüllt
zugleich als Dritte gemäß § 267 BGB den Rückzahlungsanspruch der Beklag-
ten gegenüber der Erstverkäuferin.
III.
Das Berufungsurteil kann nach alledem nicht in vollem Umfang Bestand
haben. Es ist aufzuheben, soweit die Berufung der Beklagten wegen deren
Verurteilung zur Zahlung von mehr als 2.650 € nebst Zinsen zurückgewiesen
worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entschei-
den, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Beru-
fung der Beklagten ist das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die
Klage abzuweisen, soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zah-
lung von mehr als 2.650 € nebst Zinsen verlangt hat.
Ball
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Bernau, Entscheidung vom 19.12.2006 - 14 C 98/06 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 28.06.2007 - 15 S 4/07 -